Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruches (OLG München)

Das OLG München hatte sich mit Urteil v. 10.06.2009 (Az.: 7 U 4522/08) über das Bestehen und den Inhalt des Auskunftsanspruches des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichanspruches zu befassen.

Hintergrund

Im konkreten Fall verlangte ein Versicherer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vom Versicherungsvertreter die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse. Der Versicherungsvertreter machte wiederum im Wege der Widerklage Provisions- und Schadensersatzansprüche geltend und verlangte auch Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssummen, die er während der gesamten Vertragslaufzeit vermittelt hatte, um dann auf der Grundlage dieser Angaben einen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können.

Der Versicherer wehrte sich sowohl gegen den Auskunftsanspruches als auch gegen den Ausgleichsanspruch selbst. Dies erfolgt insbesondere mit dem Argument ein Auskunftsanspruch sei jedenfalls mit dem erteilten Buchauszug erfüllt worden.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München billigt mit seiner Entscheidung dem Versicherungsvertreter einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung seines Ausgleichanspruches nach § 242 BGB zu.

Grundsätzlich kann Auskunft verlangt werden, wenn der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. Diese Voraussetzungen sahen die Richter des OLG München in diesem Fall als erfüllt an.

Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages war der Versicherungsvertreter nach den Bestimmungen des Handelsvertretervertrages verpflichtet, sämtliche Unterlagen herauszugeben. Zudem fehlt ihm die Berechtigung, die Kopien der herauszugebenden Unterlagen aufzubewahren. Daher konnte er nach Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht mehr an die zur Berechnung seines Ausgleichsanspruches erforderlichen Versicherungssummen gelangen. Der Versicherer konnte diese Auskünfte hingegen unschwer erteilen.

Der Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters ist auch nicht im Rahmen der Erteilung des Buchauszuges erfüllt worden. Das OLG München begründet dies damit, dass aus dem erteilten Buchauszug nicht die Versicherungssumme einschließlich eventueller Erhöhungen der Versicherungssumme ersichtlich waren.

Praktische Auswirkungen

Versicherungsvertreter sind bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast gehalten zumindest eine Grundlage vorzulegen, auf denen das angerufene Gericht die Höhe eines Ausgleichsanspruches schätzen kann. Einige Versicherungsvertreter stellt diese Beibringung vor erhebliche praktische Hürden. Gerade für diese Versicherungsvertreter ist das vorliegende Urteil des OLG München von erheblicher Bedeutung, da es Versicherungsvertretern eine Möglichkeit eröffnet an die zur Darlegung ihres Ausgleichsanspruches erforderlichen Daten zu gelangen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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