Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer

Sind Vergütungsvereinbarungen zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer zulässig? Mit dieser rage hatte sich der BGH mit Urteil vom 12.12.2013 – Az.: III ZR 124/13 – zu beschäftigen. Ferner stellte sich die Frage, ob dem Versicherungsvertreter aus einer solchen Vergütungsvereinbarung auch nach Kündigung des Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung zusteht.

Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer

Ein Versicherungsvertreter vermittelte an einen Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung. Bei der jeweiligen Versicherung handelt es sich um eine Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielt. Daher wurde eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer geschlossen.

In Nummer 4 und 5 dieser Vergütungsvereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvertreters mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entsteht und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Nach ungefähr einem Jahr stellte der Versicherungsnehmer jedoch gleichwohl alle seine Zahlungen ein. Hintergrund war, dass er der Auffassung war, die Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Der Versicherungsvertreter erhob sodann Klage auf Zahlung des nicht gezahlten Vergütungsanteils.

BGH urteilt über Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarung

Dem vorliegenden Verfahren vorangegangen war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005, in welcher der BGH sich bereits zur Zulässigkeit entsprechender Honorarvereinbarungen zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer geäußert hatte und diese als wirksam betrachtete. Einen ausführlichen Artikel zu dieser Entscheidung finden Sie unter Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen bei Nettopolice

Nunmehr hatte der BGH zu entscheiden, ob sich bei Vergütungsvereinbarungen zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer eine andere rechtliche Wertung ergibt. Dem BGH zufolge steht der Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer nichts entgegen. Im Unterschied zum Versicherungsmakler steht der Versicherungsvertreter zwar im Lager des Versicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat. Allerdings kann hieraus nicht entnommen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätsverhältnissen nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer – wie in der Vergütungsvereinbarung versprochen – in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragenden Art und Weise zu beraten. Daher wäre es unverständlich dem Versicherungsvertreter zu verwehren, seine Beratungstätigkeiten zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen.

Schließlich weist der BGH ergänzend darauf hin, dass die schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers nicht betroffen sind. Insbesondere gleicht sich der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Vergütungsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, dadurch aus, dass die vermittelte „provisionsbereinigte“ Nettopolice als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice.

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Fazit

Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen. Allerdings sollten Versicherungsvertreter trotz der positiven BGH-Entscheidung sehr kritisch prüfen, ob und wie sie entsprechende Vergütungsvereinbarungen vertrieblich nutzen wollen. Die Eingehung entsprechender Vergütungsvereinbarungen kann durchaus Anlass bieten, über eine Tätigkeit des Versicherungsvertreters als Anscheinsmakler nachzudenken. Sicherlich dürfte das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung ein zu beachtendes Argument hierbei sein.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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