Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Versicherungsmakler haftet trotz Unversicherbarkeit des Schadens (OLG Düsseldorf)

Laut einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.11.2018 (Aktenzeichen: 4 U 210/17) haften Versicherungsmakler auch bei Unversicherbarkeit des Schadens für Zusagen gegenüber dem Versicherten. Der zugrunde liegende Rechtsstreit zeigt, wie weit Maklerpflichten gehen können.

Fehlerhafte Angaben zum Umfang einer Rechtschutzversicherung

Der Versicherte ist Inhaber eines Patentes. Er erkundigte sich bei dem Versicherungsmakler nach der Möglichkeit einer Patentrechtsschutzversicherung und stellte vor Vertragsabschluss die ausdrückliche Nachfrage, ob die Abwehr bei Schutzrechtsnichtigkeitsklagen in dem Tarif versichert ist. Ein solcher Versicherungsschutz wurde ihm vom Versicherungsmakler bestätigt. Tatsächlich bestand hierfür in dem vorgesehenen Versicherungstarif kein Versicherungsschutz.

Der Versicherte schloss die Versicherung mit der Rechtsschutzversicherung mit dem vom Versicherungsmakler vorgeschlagenen Tarif. Der Versicherte erhielt alle zugrunde liegenden Bedingungen und Rahmenverträge, aus denen der Leistungsumfang der Versicherung hervorging.

Einige Zeit später leitete der Versicherte ein gerichtliches Patentrechtverletzungsverfahren ein. Als Reaktion folgte als übliche Verteidigungsstrategie die Schutzrechtsnichtigkeitsklage des Gegners. Hierfür begehrte der Versicherte nun Deckung im Rahmen der Rechtschutzversicherung. Bei Schadenmeldung teilte der Rechtsschutzversicherer jedoch mit, dass für die Abwehr der Nichtigkeitsklage kein Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherte machte nunmehr Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler wegen einer Beratungspflichtverletzung geltend. Der Versicherungsnehmer hätte bei Kenntnis von dem fehlenden Deckungsschutz den Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht abgeschlossen und die Patentverletzungsklage erhoben.

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Haftung des Versicherungsmaklers trotz Unversicherbarkeit des Schadens

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Versicherte einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler trotz Unversicherbarkeit des Schadens hat.

Der Versicherungsmakler hatte dem Versicherten die Auskunft erteilt, dass in dem vermittelten Tarif auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklage versichert seien, obwohl dieser Versicherungsschutz in der Versicherung gerade nicht enthalten war. Entsprechender Versicherungsschutz ist auf dem deutschen Markt auch nicht vermittelbar.

In dieser falschen Zusage sieht das OLG eine Nebenpflichtverletzung. Der Versicherungsmakler hatte seine Pflicht verletzt, dem Versicherten gegenüber nur zutreffende Angaben zu machen. Dem Versicherungsmakler war aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage des Versicherten auch bewusst, dass es diesem gerade auf einen Deckungsschutz gegen Nichtigkeitsklagen ankam. In diesem Zusammenhang hätte der Versicherungsmakler auch erklären müssen, dass dieses Risiko überhaupt nicht versicherbar ist.

Trotz Unversicherbarkeit des Schadens hat der Versicherungsmakler nach Auffassung des OLG Düsseldorf daher den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Kein Mitverschulden wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherungsmakler warf dem Versicherten hingegen eine fehlende Aufklärung darüber vor, dass eine Patentnichtigkeitsklage zwingende Folge einer Patentverletzungsklage ist. Dadurch habe der Versicherte unrichtige Angaben gemacht und ihn treffe daher ein Mitverschulden.

Das OLG Düsseldorf entscheidet jedoch, dass der Schadensersatzanspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist. Schließlich hatte der Versicherte den Versicherungsmakler extra nach dem Umfang der abzuschließenden Rechtsschutzversicherung gefragt. Diesbezüglich war der Versicherungsmakler verpflichtet, eine zutreffende Antwort zu erteilen. Der pflichtwidrig handelnde Versicherungsmakler kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Versicherte wegen fehlender Aufklärung mit einer Pflichtverletzung rechnen musste.

Von dem Versicherten als juristischen Laien kann auch nicht erwartet werden, dass er auf den ersten Blick aus den ihm überlassenen Unterlagen erkennt, dass die ausdrücklich von ihm eingeforderte Auskunft des Versicherungsmaklers offensichtlich falsch war. Vielmehr durfte er auf die extra eingeholte Auskunft des Versicherungsmaklers vertrauen.

Fazit zur Entscheidung des OLG Düsseldorf

Aus dieser Entscheidung folgt, dass ein Versicherungsmakler stets für ausdrücklich getätigte Zusagen – trotz Unversicherbarkeit des Schadens – haftet. Ein Versicherungsmakler sollte also immer wahrheitsgemäß auf Fragen des Versicherten Auskunft erteilen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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