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Einkommensvergleich im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Jena)

Mit Urteil vom 21.12.2017 hatte sich das OLG Jena (Az: 4 U 699/13) mit der Thematik der „vormaligen Lebensstellung“ im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeit zu befassen gehabt. Hierbei war insbesondere die Frage zu klären, ob bei für den auf die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen gilt, oder fortzuschreiben oder fortzuschreiben ist.

Sachverhalt vor dem OLG Jena

Der Versicherte war als Dachdeckerhelfer mit einem Stundenlohn von 10 € bei einer 40-Stunden-Woche tätig. Aufgrund eines erlittenen Bandscheibenvorfalls war der Versicherte nicht mehr in der Lage, diese Berufstätigkeit auszuüben. Es wurde eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit festgestellt und die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlte fortan die BU-Rente.

Nach einer Umschulung war der Versicherte als Kaufmann im Großhandel mit einem Stundenlohn von 8,24 € bei einer 28-Stunden-Woche tätig. Laut den für den Versicherten geltenden Tarifbestimmungen liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner vormaligen Lebensstellung entspricht. Der Versicherer stellte die Rentenzahlungen mit der Begründung ein, die nunmehr ausgeübte Berufstätigkeit entspreche der bisherigen Lebensstellung. Der Versicherte begehrte die Weiterzahlung der monatlichen Rente.

Im Laufe des Rechtsstreits verwies der Versicherer den Versicherten auf eine (vollschichtige) Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel.

OLG Jena: Keine Tätigkeit, die der vormaligen Lebensstellung entspricht

Nach Auffassung des OLG Jena entspricht die ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel nicht der vormaligen Lebensstellung des Versicherten. Die Versicherung war zur Leistungseinstellung nicht berechtigt und dem Versicherten steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.

Die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles liefert die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der vormaligen Lebensstellung entspricht (siehe auch LG Nürnberg-Fürth vom 14.12.2017 – Az. 2 O 3404/16). Das OLG Jena stellt klar, dass die Vergleichbarkeit der Lebensstellung nicht allein daran zu messen ist, ob der Versicherte ein betragsmäßig den Bedingungen des Tarifvertrages vergleichbares Einkommen erzielt. Dies hatte die Versicherung jedoch vorliegend zur ausschließlichen Grundlage ihrer Leistungseinstellung herangezogen.

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Erzielung eines vergleichbaren Einkommens

Das spätere tatsächlich erzielte Brutto-Einkommen lag unter dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Auch das fiktive Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit als Kaufmann entspricht nur ca. 80,4% des Einkommens, das bei Fortsetzung der vorherigen Tätigkeit erzielt worden wäre. Zwischenzeitlich erfolgte Tariferhöhungen sind bei der Berechnung mitzuberücksichtigen.

Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nach den Tarifbestimmungen jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn das daraus erzielte Einkommen bei mindestens 20 % des vormaligen Einkommens liegt. Allerdings ist bei einem erzielten Einkommen von mindestens 80% des vormaligen Einkommens eine «Verweisung» nicht immer gerechtfertigt. Schließlich führt auch eine relativ geringe Einkommensminderung typischerweise zu einer Reduzierung alltäglicher Konsumaufwendungen. Hier ist die Einkommensminderung laut OLG Jena empfindlich spürbar, weshalb die vormalige Lebensstellung nicht gewahrt werden kann.

Tarifvertragliche Einkommenssicherung

Die vormalige Lebensstellung des Versicherten war maßgeblich durch die für ihn geltenden Bedingungen des (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe geprägt.

Tarifvertraglich war der Versicherte rechtlich davor geschützt, in seinem Beruf als Dachdeckerhelfer zu schlechteren Bedingungen als den im Tarifvertrag vorgesehen tätig werden zu müssen. Insbesondere wurde ihm das sich aus den Tarifbedingungen ergebende Mindesteinkommen zugesichert. In dieser Einkommenssicherung liegt der entscheidende Unterschied gegenüber einem weniger rechtlich geschützten Arbeitnehmer. Deshalb muss die Verweisungstätigkeit dem Versicherten die Aussicht auf eine künftige Einkommenssicherung eröffnen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass bei tarifvertraglich vergüteten Tätigkeiten regelmäßig auch wiederkehrende Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen erfolgen.

Der nach dem Einritt der Berufsunfähigkeit geschlossene Arbeitsvertrag sowie die an diesem Arbeitsverhältnis orientierte „Verweisungstätigkeit“ sahen keinen Anspruch auf Lohnerhöhungen oder eine Bindung an einen Tarifvertrag vor. Folglich konnte der Versicherte mit dem als Kaufmann erzielten Einkommen seine vormalige Lebensstellung nicht wahren, auch nicht durch die „Verweisungstätigkeit“ in Vollzeit.

Lage auf dem Arbeitsmarkt muss unberücksichtigt bleiben

Auch wenn Zeiten mangelnder Nachfrage die Lebensverhältnisse dergestalt prägen, dass saisonal bedingte regelmäßig Arbeitslosigkeit die Folge ist, muss vorliegend die Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens unberücksichtigt bleiben. In den zur Durchschnittsberechnung herangezogenen Zeitraum fallende Arbeitslosigkeit darf laut OLG Jena nicht berücksichtigt werden.

Vorliegend gab es beim Versicherten für kurze Zeit eine saisonale „Winterarbeitslosigkeit“. Er war jedoch nur einmal für insgesamt vier Monate arbeitslos. Diese kurze Phase kann nicht als saisonal bedingte regelmäßige Arbeitslosigkeit qualifiziert werden, welche die Lebensverhältnisse des Versicherten zum Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls erheblich geprägt hätte.

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Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

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Fazit und Hinweis für die Praxis

Das Urteil überzeugt in Gänze. Das Gericht hat sich sehr detailliert mit dem Einzelfall beschäftigt und die neuralgischen Aspekte der konkreten Verweisung abgearbeitet. Im Rahmen der Erörterung der bisherigen Lebensstellung des Versicherten kam das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eben eine solche vorliegend nicht zu bejahen ist, nur weil der Versicherte wieder eine Tätigkeit aufgenommen hat und wieder Geld verdient. Hierbei gilt es nämlich mehrere rechtliche Aspekte zu prüfen und auch die arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Konstellationen genauesten „unter die Lupe“ zu nehmen.

Hierbei sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass Versicherungen im Nachprüfungsverfahren häufig auch medizinische Gutachten zum Gesundheitszustand des Versicherten einholen, um möglicherweise das Nichtvorliegen einer Berufsunfähigkeit zu beweisen. Berufsunfähigkeitsversicherer müssen hierbei zwingend ungeschwärzte Gutachten übermitteln, um eine etwaige Leistungseinstellung ordnungsgemäß zu begründen und beweisen zu können (siehe OLG Hamm vom 27.09.2017 – Az. 20 U 96/17).

Für die Praxis ist festzustellen, dass es sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen. Wie man an dieser Entscheidung sieht, ist nicht jede Leistungseinstellung des Versicherers rechtlich haltbar. Gerade wenn der Versicherte wieder neue Tätigkeiten aufnimmt und diese tatsächlich ausübt, könnte der Versicherer im Zweifel eine konkrete Verweisung aussprechen. Dieses gilt es wiederum im Einzelfall genauestens juristisch überprüft werden, da sonst die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten. Wie eine solche Überprüfung der Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aussehen kann, zeigt dabei unser Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Das Nachprüfungsverfahren. Das Nachprüfungsverfahren ist dabei ein Teil des gesamten BU-Verfahrens. Dies erklärt unser Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens.

UPDATE DER REDAKTION: Der BGH hat zu dieser Rechtsfrage nunmehr abschließend entschieden, siehe hier: BGH v. 26.06.2019 – Az.  IV ZR 19/18 Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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