Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 18.07.2018, Aktenzeichen 16 U 20/18, dass kein versicherter Leitungswasserschaden bei Eindringen von Wasser in die Bodenkonstruktion im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorliegt.
Die Versicherungsnehmerin betreibt ein Krankenhaus. Sie begehrt Leistungen aus einer Industrie-Sachversicherung, in der u. a. Leitungswasserschäden versichert sind. Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen ist Wasser, das aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder sonstigen mit den Rohrsystemen verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt. In dem Krankenhaus befindet sich eine Großküche, zu der auch eine Spülküche gehört, in der das benutzte Geschirr gereinigt wird. Dort befinden sich im Fußboden Ablaufrinnen, über die auf dem Fußboden der Großküche anfallendes Wasser ablaufen soll. Aufgrund fehlerhafter Andichtungen zwischen dem Fußbodenbelag und diesen Rinnen drang Wasser in die Bodenkonstruktion, wodurch ein Wasserschaden entstand. Die Versicherungsnehmerin meint, die Spülküche sei unter einer „sonstigen mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung“ zu subsumieren. Der Versicherer lehnt jedoch eine Regulierung mit der Begründung ab, dass kein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt.
Das OLG Schleswig teilt die Ansicht des Versicherers. Nach Meinung des OLG Schleswig ist der Versicherungsfall in der Form eines Leitungswasserschadens im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht eingetreten. Dringt in der Spülküche Brauch-, Spritz- und Reinigungswasser infolge mangelhafter Andichtungen der Ablaufrinnen in den Fußbodenaufbau, tritt kein Wasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung aus. Da der Großküchenfußboden auch nicht als mit den Rohrsystemen verbundene Einrichtung angesehen werden kann, liegt auch kein bestimmungswidriger Austritt aus sonstigen mit den Rohrsystemen verbundenen Einrichtungen vor (siehe auch Wohngebäudeversicherung: Kein Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr (OLG Hamm v. 18.11.2016, Az. 20 U 148/16)).
Eine „mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung“ führt geregelt Wasser zu oder ab oder ermöglicht und sichert einen geordneten Gebrauch planmäßig ausgetretenen Wassers. Daher sind – nach Ansicht des OLG – Hähne, Ventile und Filter, Waschbecken, Badewannen, Schwimmbecken und Duschkabinen oder geflieste Duschbereiche als solche „Einrichtungen“ versichert.
Demgegenüber ist die gesamte Spülküche oder ihr Fußboden – nach Ansicht des OLG – nicht als eine solche Einrichtung anzusehen. Der Großküchenfußboden ermöglicht oder sichert nämlich – anders als beispielsweise bei Duschkabinen zur Reinigung – gerade nicht eine geordnete Benutzung planmäßig ausgetretenen Wassers. In der Spülküche wird lediglich das Reinigungswasser über den Bodenablauf abgeführt.
Der geflieste Fußboden der Spülküche ist auch nicht deshalb eine für die Wasserführung bestimmte Einrichtung, weil er wasserdicht ist und über ihn das Wasser schadensfrei in die Ablaufrinnen gelangen kann. Selbst ein vollständig gefliester oder sonst wasserdicht gestalteter Raum ist keine solche Einrichtung, so das OLG Schleswig.
Das OLG Schleswig hat mithin das Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens verneint, wenn Wasser über eine undichte Stelle austritt. Damit hat das OLG Schleswig, genauso wie das OLG München (Wohngebäudeversicherung: Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen (OLG München v. 27.7.2017 – Az. 25 U 1728/17)) bei dem Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen im Jahr 2017 entschieden. Das Urteil überzeugt im Ergebnis.
Für die Praxis ist jedoch zu erwähnen, dass es zwingend erforderlich ist, jedwede Leistungsablehnung von Gebäudeversicherungen juristisch überprüfen zu lassen. Nicht jede Leistungsablehnung eines Versicherers ist rechtlich haltbar. Es sollte im Einzelfall genauestens rechtlich überprüft werden, mit welcher Begründung Versicherungen Leistungsansprüche ablehnen, damit keine Ansprüche der Versicherten vereitelt werden.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Gebäudeversicherungen“ auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21.02.2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.
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