Am heutigen Tage, dem 19. Dezember 2018, wurde im Bundesgesetzblatt die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) veröffentlicht. Die neue VersVermV tritt demnach am morgigen Tage, dem 20. Dezember 2018, in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen können Sie in Gänze hier nachlesen: Bundesgesetzblatt, Seite 2483 ff.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Neuerungen der VersVermV in Ihren Erstinformationen umgesetzt haben. Denken Sie dabei bitte auch unbedingt an die Umsetzung auf Ihrer Webseite und halten Sie die neuen Informationen redundant. Zur Sicherheit und aus anwaltlicher Vorsicht empfehlen wir Ihnen, dass Sie Ihre Erstinformationen (auch auf Ihrer Webseite) nochmals gegenprüfen um sich auch vor Abmahnungen zu schützen. Maßgeblich handelt es sich um die folgenden neuen Informationen, die in der Erstinformation zwingend einzufügen sind:
Beratungsleistung:
Hinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte bietet der Vermittler eine Beratung an.
Vergütung:
Für die Vermittlung der Versicherungsprodukte erhält der Vermittler eine Provision, welche in der Versicherungsprämie enthalten ist. Daneben erhält der Vermittler bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten auch andere Zuwendungen. Der Vermittler vermittelt Versicherungsprodukte von einer Vielzahl unterschiedlicher Versicherer. Die mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften vereinbarten Vergütungen, Provisionen und Zuwendungen unterscheiden sich der Höhe nach.
Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber vereinbart werden. Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Bei den vorgenannten Informationen haben wir sowohl eine Courtage-Vermittlung, also auch eine Netto-Vermittlung berücksichtigt. Wird nur eine Art der Vermittlung angeboten, können Sie eine entsprechende Streichung vornehmen.
Sollten Sie Ihre Erstinformation noch mit „§11 VersVermV“ benannt haben, so nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die Erstinformationen nunmehr in „§15 VersVermV“ geregelt sind. Sie müssten demnach auch das Paragraphen bitte ändern. Da diese Angabe jedoch keine Pflichtinformation an sich darstellt, empfehlen wir Ihnen diese Pflichtangaben lediglich und ausschließlich „Erstinformation“ zu nennen, ohne Paragraphen-Angabe.
Wir raten zwingend zur zeitnahen Umsetzung, sollte dieses bei Ihnen noch nicht geschehen sein. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir auf unserem kommenden Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg über die aktuellen Änderungen der Regulatorik berichten werden. Sie sind zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen. Der Kongress ist für Vermittler kostenfrei. Wir bitten um verbindliche Anmeldung über die folgende Adresse: www.vermittler-kongress.de Wir würden uns freuen Sie persönlich auf dem Kongress begrüßen zu dürfen. Es erwarten Sie hochmotivierte Referenten und äußerst spannende Themen!
Weiter Informationen und Rechtsprechungen habe wir für Sie unter „Vertriebs- und Vermittlerrecht“ zusammengefasst.
Auf diesem Wege wünschen wir Ihnen schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2019.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
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