Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums liegt vor

Der Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums wurde seit langer Zeit erwartet – jetzt liegt er vor und sorgt bereits für Furore.

Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV als letzter Baustein der MiFID II – Regulatorik

In den vergangenen Monaten wurden die Regelungen der MiFID II bereits für den Bankenvertrieb umgesetzt. Freie Finanzanlagevermittler blieben von dieser verschärften Regulatorik bislang verschont. Die gesetzlichen Neuregelungen zur Umsetzung der MiFID II enthielten jedoch den klaren Handlungsauftrag an den Gesetzgeber auch die Regelungen für Finanzanlagevermittler an das Niveau der MiFID II anzupassen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete hierüber bereits (zum Artikel).

Mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV kommt der Gesetzgeber dem selbst gesteckten Ziel nun etwas näher. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:

Kein Verbot von bestimmten Vergütungsarten

Viele Finanzanlagevermittler fürchteten, dass im Rahmen der Anpassung der FinVermV bestimmte Vergütungsarten verboten oder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden dürfen. Gerade Kreditinstitute dürfen im Rahmen der Anlageberatung Zuwendungen von Produktgebern nur dann annehmen, wenn diese die Qualität der Beratung verbessern.

Eine vergleichbare Schärfe sieht der vorgelegte Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums jedoch nicht vor. Vermittler können insoweit aufatmen. Es verbleibt im Wesentlichen bei der bisherigen Regelung des § 17 FinVermV, wonach zukünftig die Vergütung die Qualität der Beratung nicht verschlechtern darf. Die Regulatorik gleicht dann eher derjenigen der Versicherungsvermittler, bei denen sich die Beratung durch die Vergütung ebenfalls nicht verschlechtern darf.

In § 11a FinVermV soll lediglich die pauschale Regelung eingefügt werden, dass Interessenskonflikte vermieden oder zumindest offengelegt werden. Vergütungen können jedoch weiterhin vom Produktgeber angenommen werden. Lediglich intern muss der Finanzanlagenvermittler sicherstellen, dass er seine Angestellten nicht derart vergütet, dass deren Pflicht im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, beeinträchtigt ist. Verkaufsziele sind danach zukünftig wie inzwischen in vielen anderen Bereichen auch bei der Finanzanlagevermittlung verboten.

Aus dem Beratungsprotokoll wird die Geeignetheitserklärung

Wie auch in den sonstigen Regelungen der MiFID II – Regulatorik entfällt das bisherige Beratungsprotokoll. Die sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt das bisherige Beratungsprotokoll.

Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten

Schwieriger dürfte für viele Finanzanlagevermittler die im Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums enthaltene Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefonaten sein, soweit das Telefonat die Vermittlung von Finanzanlagen betrifft. Oftmals stellt sich erst im Laufe eines Telefonates heraus, dass dies der Fall ist. Finanzanlagevermittler stehen daher nicht nur vor der Herausforderung der technischen Umsetzung, sondern müssen auch praktisch entscheiden, ab wann welches Telefonat aufzuzeichnen ist .

Keine Umsetzungsfristen vorgesehen

Der Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums sieht keine Übergangsvorschriften bzgl. der Umsetzung der vorgesehenen Regelungen vor. Sobald die überarbeitete FinVermV in Kraft tritt, müssen Finanzanlagevermittler daher unmittelbar nach den neuen gesetzlichen Vorgaben agieren. Gerade kleine Vermittler dürften dabei vor großen Herausforderungen stehen.

Fazit:

Aus Sicht der Finanzanlagenvermittler enthält der Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums sowohl positive als auch negative Aspekte. Positiv fällt auf, dass die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen gerade was die Annahme von Vergütungen durch den Produktgeber angeht, nicht so streng erfolgt, wie erwartet. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten und das Nichtvorhandensein von Übergangsfristen wiegen jedoch schwer und es ist zu hoffen, dass diese Aspekte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch entschärft werden.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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