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Haftung des Versicherers bei Umstellung des Versicherungsvertrages (OLG Karlsruhe)

Ein Vertrag, der vor einer Pfändung geschützt ist, ist oft wünschenswert. Auch nach Abschluss der Lebensversicherung ermöglicht § 167 VVG Versicherungsnehmern ihre Lebensversicherung umzuwandeln, sodass diese einem Pfändungsschutz unterliegt. Was aber geschieht, wenn der Versicherer bei dem Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers i.S.d. § 167 VVG einen Fehler begeht? Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 27.04.2018, Az: 9 U 62/16, zu entscheiden.

Keine Umstellung des Versicherungsvertrages

In dem zu entscheidenden Fall machte der Versicherungsnehmer gegen seine Lebensversicherung Schadensersatzansprüche geltend, weil diese einen Umwandlungsantrag gemäß § 167 VVG nicht sachgerecht behandelt hatte. Der Versicherungsnehmer hatte nicht erkannt, dass die ihm von dem Versicherer übersandten Unterlagen nicht geeignet waren, die von ihm beantragte Umwandlung umzusetzen.

Der Versicherungsnehmer geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er bat kurz vor Stellung des Insolvenzantrages den Versicherer darum, die Lebensversicherung in einen Vertrag umzugestalten, der eine pfändungsgeschützte Altersrente nach § 851 I ZPO gewährt. Der Versicherer sandte ihm ein Formular zu, wonach gem. § 168 III VVG der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer bei einem auf Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausschloss. Das Formular schickte der Versicherte auch unterzeichnet zurück.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen war die Lebensversicherung aber dann doch pfändbar und unterlag dem Insolvenzbeschlag des Insolvenzverwalters. Das vom Versicherer gemachte Angebot unterschied sich vom Antrag des Versicherungsnehmers grundlegend, da ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss i.S.d. § 168 Abs. 3 VVG im Gegensatz zur Umwandlung gemäß § 167 VVG keinen Insolvenzschutz für die Lebensversicherung gewährt.

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Das Urteil – Haftung des Versicherers

Wenn der Versicherungsnehmer den Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG nicht erlangt wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt laut des OLG Karlsruhe ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer ist schadensersatzpflichtig, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.

Nach § 167 VVG kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c I ZPO entspricht. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers zur Umwandlung des Vertrages erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.

Der Versicherer war demnach verpflichtet, den Vertrag rückwirkend zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, in die der Antrag eingegangen war, umzuwandeln. Demgemäß wäre nach Ansicht des OLG die Umwandlung des Vertrages bei pflichtgemäßer Behandlung durch den Versicherer vor Insolvenzeröffnung erfolgt.

Das Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers allein führt nicht zum Pfändungsschutz (BGH)

Im Jahr 2015 entschied der BGH, dass der Pfändungsschutz i. S. d. § 851 c ZPO erst dann eintritt, wenn der Versicherungsvertrag auch tatsächlich umgewandelt ist. Allein das bloße Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil v. 22.7.2015, Az: IV ZR 223/15). Der Versicherungsvertrag muss tatsächlich umgewandelt sein, da erst dann beurteilt werden kann, ob der geänderte Vertrag den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe knüpft an die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2015 an. Damals hatte der BGH in der genannten Entscheidung einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen einer verzögerten Bearbeitung des Umwandlungsantrags als möglich dargestellt, eine endgültige Klärung allerdings noch offengelassen. Jetzt entschied das OLG, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegeben ist, wenn der Umwandlungsantrag fehlerhaft bearbeitet wird.

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist auf eine Vielzahl von ähnlichen Fallkonstellationen übertragbar. Viele Versicherungsnehmer wenden sich direkt hinsichtlich der Umstellung ihres Versicherungsvertrages an den Versicherer. Erfolgt keine Umstellung des Versicherungsvertrages, so könnten Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer zustehen. Es empfiehlt sich jedenfalls eine anwaltliche Beratung durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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