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Beendigung der Krankentagegeldversicherung durch Bezug von Altersruhegeld aus einem Versorgungswerk? (OLG Braunschweig)

Das OLG Braunschweig hatte sich mit Entscheidung vom 19.10.2018 (Az. 11 U 73/17) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob der Bezug von Altersruhegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führt.

VN erhält Altersruhegeld

Der klagende Versicherungsnehmer war Arzt und begehrte Leistungen aus einer bei der beklagten Versicherung bestehenden Krankentagegeldversicherung. Unstreitig war, dass bei dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Parallel erhielt der Kläger ein Altersruhegeld aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung des für ihn zuständigen Versorgungswerkes. Erstinstanzlich unterlag der Kläger.

OLG Braunschweig bewertet Auswirkungen auf Krankentagegeldversicherung

Auch zweitinstanzlich unterlag der Kläger. Das OLG stellte dabei das Folgende fest:

„Auch der Bezug von einer Altersrente entsprechenden Rentenzahlungen eines berufsständischen Versorgungswerks führt gemäß § 15 Abs. 1 lit. c MB/KT 2009 in der Krankentagegeldversicherung zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Auf die Höhe der Rentenleistungen komme es dabei nicht an.“

Die Auslegung der Klausel des § 15 Abs. 1 c) MB/KT aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ergebe, dass die Krankentagegeldversicherung Schutz vor krankheitsbedingtem Verdienstausfall gewähre. Dieser Schutz ende regelmäßig, wenn dem Versicherungsnehmer ein Einkommen zur Verfügung stehe. Dieses kann auch darin gesehen werden, wenn eine Altersrente aus einem Sozialversicherungsträger gezahlt wird. Mithin auch dann, wenn eine entsprechende Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks zur Verfügung steht.

Dabei ist nach Auffassung des OLG die Höhe der Rente für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung nicht maßgeblich. Dieses ist bereits aus dem Wortlaut der Klausel ersichtlich. Vielmehr sei allein maßgeblich, dass die Altersrente ein Arbeitskommen ersetze und damit eine substitutive Leistung für die Erwerbstätigkeit darstelle, nicht aber, in welchem Verhältnis die Rente zum Gesamteinkommen der Erwerbstätigkeit stehe und ob der Rentenanspruch der Höhe nach dem vereinbarten Schutz des Krankentagesgelds nachkomme.

Der Kläger erhalte durch die Leistungen des berufsständischen Versorgungswerks ein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, weshalb eine Beendigung der Krankentagegeldversicherung nicht unbillig erscheine. Die Möglichkeit der Fortführung der Praxis trotz Erhalt eines Altersruhegeldes beruhe auf einer freien Entscheidung des Klägers, die jedoch nicht zu einem Fortbestand der Krankentagegeldversicherung führen könne.

Auch die Gesetzesbegründung zu § 196 VVG rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn § 196 VVG regelt lediglich die Möglichkeit der Befristung auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Dadurch werde aber nicht die Möglichkeit der Beendigung aus anderen Gründen, etwa durch den Bezug einer Altersrente, verhindert. Auch beinhalte § 196 Abs. 1 Satz 2 VVG nur einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Ein Anspruch auf Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

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Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist im Ergebnis nachvollziehbar. Denn auch nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.12.2013 – I-4 U 213/12) stellt der Bezug von als Altersruhegeld bezeichneten Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk eine Altersrente im Sinn von § 15 Abs. 1 lit. c MB/KT 2009 dar und führe daher zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung. Insbesondere werde dies nicht durch ein etwaiges wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung gehindert.

Auch hat das OLG Nürnberg (Beschluss v. 13.09.2012 – 8 U 760/12) festgestellt, dass dem Versicherten, wenn die Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten vorsehen und beide Beendigungsgründe zusammentreffen, kein Anspruch auf Neuabschluss der Versicherung gemäß § 196 VVG zusteht. Auch verstieße diese Regelung nicht gegen §§ 305 ff. BGB (vgl. OLG Karlsruhe v. 16.09.2008 – 12 U 73/08).

Die Kanzlei wird zu dem Bereich des Versicherungsrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 06.02.2020 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter https://vermittler-kongress.de/.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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