LG Lübeck verurteilt Württembergische Lebensversicherung AG zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an Kosmetikerin

Das Landgericht Lübeck verurteilte die Württembergische Lebensversicherung AG zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und gab dabei der Klage der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte statt. Die Versicherungsnehmerin war eine an Rhizarthrose erkrankten Kosmetikerin und Fußpflegerin. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Berufsunfähigkeit einer Fußpflegerin und Kosmetikerin?

Die Versicherungsnehmerin war von Oktober 2007 bis Mai 2014 selbstständig als staatlich geprüfte Fußpflegerin und Kosmetikerin ohne Mitarbeiter tätig. Sie arbeitete fünf Tage pro Woche. Seit Frühjahr 2013 befand sich die Versicherungsnehmerin wegen starker Schmerzen im linken Daumensattelgelenk in ärztlicher Behandlung. Ab Anfang 2014 litt sie auch unter Schmerzen im rechten Daumen. Ein MRT Befund vom 3.3.2014 ergab für den linken Daumenstrahl die Diagnose: „Entzündlicher Reizzustand des linken Daumensattelgelenkes mit Gelenkerguss und Ödem der Kapsel und beginnenden knöchernen Umbauten im Sinne einer Rhizarthrose.“

Ein MRT Befund vom 24.3.2014 ergab für den rechten Daumenstrahl die Diagnose: „Belastungsbedingter Reizzustand im Daumensattelgelenk mit kleinem Erguss und minimaler Erguss auch im Grund— und Endgelenk des Daumenstrahl. Kein Knochenmarködem. Keine nachweisbare Gelenkknorpelausdünnung.“

Leistungsantrag bei der Württembergische Lebensversicherung AG

Im Frühjahr 2014 stellte die Versicherungsnehmerin deswegen bei der Württembergische Lebensversicherung AG einen Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsrente und übersandte ihr sodann auf Anforderung der Versicherung den am 12.5.2014 ausgefüllten Fragebogen (Leistungsantrag). Mit Schreiben vom 1.8.2014 teilte die Württembergische Lebensversicherung AG der Versicherungsnehmerin folgendes mit:

„[…] nachfolgend teilen Ihnen in die Auszahlungsbeträge mit: Sie erhalten für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.5.2015 eine monatliche Rente von 1.049,20 €.  Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie keine Beiträge mehr bezahlen. Diese werden von uns übernommen. Die von Ihnen bereits bezahlten Beiträge vom 1.6.2014 bis 31.7.2014 in Höhe von 228,48 € haben wir auf das uns mitgeteilte Konto überwiesen.[…]“

Demgemäß erhielt die Versicherungsnehmerin die vorgenannten Zahlungen und die Freistellung von der Beitragspflicht. Aufgrund der durchgängigen und sich verschlimmernden Krankheit konnte die Versicherungsnehmerin ihre selbstständige Tätigkeit nicht weiter ausführen. Am 15.5.2014 musste sie daher ihr Gewerbe als Fußpflegerin und Kosmetikerin abmelden.

Leistungseinstellung durch die Württembergische Lebensversicherung AG

Mit Schreiben vom 22.4.2014 wies die Württembergische Lebensversicherung AG die Versicherungsnehmerin auf das Auslaufen der Leistungen hin. Ferner bat sie um Mitteilung, ob weiter  Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht werden sollten. Die Versicherungsnehmerin wies daraufhin mit Schreiben vom 29.4.2014 auf die fortdauernde Berufsunfähigkeit und die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens hin. Alsdann erklärte die Württembergische Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 6.5.2015:

„Nicht nachvollziehen können wir, wie Sie zu der Auffassung gelangen, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unbefristet anerkannt sein sollen. Eine Anerkennung oder Feststellung der Berufsunfähigkeit enthält das Schreiben vom 01.08.2014 nicht. Die Befristung ist jedoch ausdrücklich und eindeutig klargestellt.“

Unter dem 06.05.2015 erstellte ein Arzt einen Bericht, wonach es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Befundverschlechterung handle und der Beruf im Moment nicht mehr ausgeübt werden könne, da ein fester Griff mit beiden Händen nicht mehr möglich sei, „somit Einschränkungen zu 100%“.

Die Versicherungsnehmerin stellte daraufhin einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen und übersandte der Württembergischen Lebensversicherung AG den von ihr am 12.05.2015 ausgefüllten Fragebogen. Die Württembergische Lebensversicherung AG holte daraufhin ein plastisch- chirurgisches Gutachten der Sektion Plastische Chirurgie des Universitätsklinikums Schleswig— Holstein vom 11.01.2016 ein, das zu einer Verneinung der Berufsunfähigkeit kam. In diesem von der Württembergischen Lebensversicherung AG in Auftrag gegebene Gutachten heißt es:

„Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem objektiven klinischen Befund, des frühen Stadiums der Arthrose anhand der bildgebenden Diagnostik und der von der Patientin geschilderten Beschwerdesymptomatik sind wir der Meinung, dass die Versicherte ihren Beruf als Kosmetikerin ohne wesentliche Beeinträchtigungen weiter durchführen kann.“

Mit Schreiben vom 26.01.2016 und/oder 15.02.2016 lehnte die Württembergische Lebensversicherung AG unter Bezugnahme auf das Gutachten die Leistung ab. Mit Schreiben vom 12.05.2016 bestätigte die Württembergische Lebensversicherung AG gegenüber der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die endgültige Leistungsablehnung. Daraufhin erhob die Versicherungsnehmerin mit Unterstützung der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Lübeck.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

LG Lübeck verurteilt Württembergische Lebensversicherung AG

Die Versicherungsnehmerin hatte mit ihrem Begehren Erfolg und obsiegte vor dem Landgericht. Die Württembergischen Lebensversicherung AG wurde gemäß der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow entsprechend verurteilt, unter anderem an die Versicherungsnehmerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1.6.2015 für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu zahlen. Weiter wurde festgestellt, dass die Württembergische Lebensversicherung AG verpflichtet ist, die Versicherungsnehmerin von der Beitragszahlungspflicht für die Vergangenheit und die Zukunft freizustellen.

Das Landgericht Lübeck folgte damit der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, welche sich unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert hat. Die Kanzlei vertrat die Ansicht, dass wenn Versicherer mit sogenannten „Kulanz-Angeboten“ im Rahmen befristeter Anerkenntnisse die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung umgehen, zu einem gebotenen Anerkenntnis der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu verurteilen sind. Insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht richtig belehrt worden ist und aus der Korrespondenz mit dem Versicherer nicht hervorgeht, dass es sich hierbei lediglich um eine Kulanzzahlung, respektive ein zeitlich befristetes Anerkenntnis handelt. Ein solches befristetes Anerkenntnis konnte vorliegend von der Versicherung ehedem gar nicht ausgesprochen werden. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelung in den Versicherungsbedingungen.

LG Lübeck verweist auf Rechtsprechung des BGH

Im Übrigen hatte sich der BGH mit Beschluss vom 15.02.2017, Az. IV ZR 280/15, zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen gehabt:

„Der Versicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach – und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Derartige Vereinbarungen fordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“

Die Württembergische Lebensversicherung AG durfte somit auf Basis der Schreiben vom 1.8.2014 und  vom 6.5.2015 darüber hinausgehende Leistungen nicht ablehnen. Bereits außergerichtlich hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte der Württembergische Lebensversicherung AG umfassende medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin dargelegt haben. Das erkennende Gericht war ebenfalls dieser Auffassung und urteilte entsprechend der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Qualifizierte Unterstützung bei der Begleitung des BU-Verfahrens zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck ist folgerichtig und begrüßenswert. Bei Befristungen der Berufsunfähigkeitsleistungen durch Versicherer darf nicht die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vergessen werden. Vor diesem Hintergrund sind hohe Ansprüche an die Belehrungen der Versicherer in derartigen Vereinbarungen gesetzt. Auch hat der Versicherer die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Gesamtheit zu bewerten. Notfalls hat er eigene Erhebungen mittels weiterer medizinischer Begutachtung einzuholen, bevor er über seine Leistungspflicht entscheidet.

Vor diesem Hintergrund sollten Versicherte derartige „Kulanz-Angebote“ oder „zeitliche befristete Zahlungen“ nicht ungeprüft akzeptieren. Vielmehr sollten Versicherte stets fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Hierdurch können im Einzelfall die Rechte und Ansprüche der Versicherungsnehmer gewahrt werden.

Bei BU – Leistungsfällen Versicherungsnehmer gut beraten, bereits von Anfang an anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dieses zahlt sich oft auch aus, da auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzleien sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich entsprechenden Vortrag leisten können und den Versicherungsnehmer so durch das Verfahren begleiten können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt dabei bei der außgerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und übernimmt auch die Interessensvertretung in einem Prozess gegen den Versicherer. Beides ist Bestandteil des BU-Verfahrens. Dies erklärt unser Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens

Dabei ist es wichtig, stets die aktuelle Rechtsprechung im Versicherungsrecht, spezieller noch im Bereich „Berufsunfähigkeitsversicherung“, zu kennen und diese auf den entsprechenden Einzelfall anwenden zu können. Gerade bei selbstständigen spielt oft das Problem der Umorganisation eine Rolle, sowie auch entsprechende Verweisungstätigkeiten. Auch kommt es auf die genaue Darlegung der Tätigkeiten an, damit anhand des medizinischen Gesundheitszustandes geprüft werden kann, zu welchem Grad die jeweils einzelnen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.

Spätestens ab dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Leistungsablehnung durch den Berufsunfähigkeitsversicherer ist anwaltliche Unterstützung zwingend geboten. Dabei sollte stets auf spezialisierte Fachanwälte im Versicherungsrecht zurückgegriffen werden, welche sich darüber hinaus auch mit Rechtsstreitigkeiten gegen Berufsunfähigkeitsversicherungen auskennen.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.