Erneute Abmahnungen der FIDENTUS GmbH gegen Vermittler der Versicherungs- und Finanzanlagebranche durch die Kanzlei FAREDS

Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche sehen sich weiterhin wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der FIDENTUS GmbH ausgesetzt. Sie sollten entsprechend ihre Webseiten genauestens überprüfen. Bezüglicher vergangener Verfahren berichtete die Kanzlei unter „Achtung: Fidentus GmbH lässt Vermittler der Versicherungs- und Finanzanlagebranche wettbewerbsrechtlich abmahnen!“ . Die Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden FAREDS genannt), vertreten durch den Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer (siehe Impressum), zugleich auch Partner der Hamburger Kanzlei ROSE & PARTNER LLP (siehe hier), beide Kanzleien geschäftsansässig im Jungfernstieg 40 in 20354 Hamburg, mahnt erneut vielfach im Auftrag der FIDENTUS GmbH (im Folgenden FIDENTUS genannt) Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche wettbewerbsrechtlich ab. Der Kanzlei Jöhnke & Reichow liegen Abmahnungen im zweistelligen Bereich, mit welchen die FIDENTUS wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen über Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche geltend macht.

Die FIDENTUS ist ein Unternehmen im Bereich der Versicherungs- und Finanzbranche und geschäftsansässig am Domplatz 6, 93047 Regensburg. Das Unternehmen wird vertreten durch Geschäftsführer, Herrn Robert Zovko. Nach deren Angaben im Impressum der Webseite ist die FIDENTUS im Besitz einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Abs. 1 Satz 1 GewO) und Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) . Dieses deckt sich auch mit den Angaben im Vermittlerregister.

FIDENTUS mahnt „Honorarberatung“ durch Vermittler ab

Die FIDENTUS lässt Vermittler wegen angeblicher Verstöße gegen die Gewerbeordnung (GewO), Verbraucherschutznormen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) abmahnen.

Mittels der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung lässt die FIDENTUS über die Kanzlei FAREDS, der Vermittler biete Dienstleistungen gegen Honorar im Sinne des § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO an, verfüge dabei jedoch lediglich über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gem. § 34 f Abs. 1 GewO als Finanzanlagenvermittler.

Was mahnt die FIDENTUS GmbH genau ab?

Die FIDENTUS lässt über die Kanzlei FAREDS vortragen, die Abgemahnten würden Leistungen als unabhängige Honorarberater nach dem § 34 h Abs. 1 GewO anbieten, jedoch lediglich über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 34 f Abs. 1 GewO verfügen, demnach als Finanzanlagenvermittler agieren. Eine Tätigkeit in beiden Bereichen würden sich gegenseitig ausschließen, wie bereits § 34 h Abs. 1 S. 5 GewO klar definiere, wonach bei einer Erteilung der Erlaubnis zur Honorarberatung eine etwaige Erlaubnis zur Finanzanlagenberatung erlösche. Absatz 2 dieser Norm würde weiterhin eindeutig vermitteln, dass Honorar-Finanzanlagenberatern die Ausübung einer Tätigkeit nach § 34 f Abs. 1 GewO verboten sei, so FAREDS.

Weiter wird in den Abmahnungen ausgeführt, das die Vorschriften dem Schutz des Verbrauchers diesen würden, welcher klar erkennen soll, ob es sich bei dem von ihm eingeschalteten Berater um einen unabhängigen Experten handelt oder um einen solchen, welcher auf Provisionsbasis an bestimmte Produkte und Geldinstitute gebunden ist, eine vollständig objektive Beratung somit nicht gewährleisten könne. Gleichzeitig würde die Abgemahnten sich auf diese unlautere Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der FIDENTUS verschaffen, welche das Erlaubnisverfahren des § 34 h Abs. 1 GewO erfolgreich durchlaufen habe und tatsächlich unabhängige Finanzberatung im Sinne dieser Vorschrift anzubieten würde, so FAREDS.

Weiter wird in den Abmahnungen vorgetragen, dass aufgrund der Angaben auf den Homepages der Abgemahnten diesen dem Verbraucher suggerieren würden, eine unabhängige und vor allem provisionsfreie Honorarberatung, die tatsächlich nicht geleistet werden könne, da der Abgemahnte lediglich über eine Tätigkeitserlaubnis als Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO verfüge, welche mit einer Honorarberatung nicht in Einklang zu bringen sei. Eine unabhängige Beratung sei infolge der von den Abgemahnten vertriebenen provisionsbasierten Produkten nicht möglich und vom Gesetzgeber in dieser Form auch nicht gewünscht. Diese widersprüchlichen Informationen hinsichtlich der Tätigkeit der Abgemahnten stelle eine irreführende Werbung dar und sei geeignet, den gewünschten Verbraucherschutz zu unterlaufen. Gleichzeitig entstehe dadurch ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber FIDENTUS, welcher es tatsächlich gestattet sei, Anlagen auf Honorarbasis zu empfehlen. Die FIDENTUS werde jedoch durch das Handeln der Abgemahnten in der Ausübung ihrer Tätigkeit massiv gestört, da sie mit den Abgemahnten um ein und denselben Kundenkreis konkurrieren müsse, obwohl bei den Abgemahnten eine Erlaubnis für die Honorarberatung gar nicht vorliege, so FAREDS.

Weiter wird in den Abmahnungen vorgetragen, dass das Vorgehen der Abgemahnten mit einer Schädigung des Rufs der Branche der Honorarfinanzanlagenberater einher gehe, wenn der Verbraucher im Nachhinein erfahre, dass die Abgemahnten nicht auf Honorarbasis beraten können, sondern stattdessen provisionsbasierte Finanzanlagen vermitteln würden. Gerade diese strikte Trennung von provisionsbasierter Beratung und Honorarberatung wolle der Gesetzgeber jedoch mit der Einführung des § 34 h GewO durchsetzen, so FAREDS.

Was genau verlangt FIDENTUS?

FAREDS nimmt folglich an, dass demnach Verstöße gegen die Gewerbeordnung, die Verbraucherschutznormen des Bürgerlichen Gesetzbuches, gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen die Finanzanlagenvermittlerverordnung vorliegen würden. Diese stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar sowie auch in Verbindung mit den §§ 14 und 17 der Finanzanlagenvermittlerverordnung, welche eine redliche, eindeutige und nicht irreführende Werbung sowie die klare Offenlegung von Zuwendungen durch Dritte statuiere, was von den Abgemahnten nicht beachtet werde, so FAREDS.

Die FIDENTUS sei nicht bereit, dieses – vermeintlich – widrige Verhalten eines Wettbewerbers zu tolerieren. Aus diesem Grunde lässt FIDENTUS die abgemahnten Vermittler auffordern, es zukünftig zu unterlassen, provisionsfreie sowie unabhängige Honorarberatung auf deren Homepage oder anderweitig zu bewerben, solange dafür keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliege, sondern man lediglich auf Grund einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung tätig sei, so FAREDS.

Wo liegt das Problem in der „Honorarberatung“ durch Vermittler?

Honorarberater nach § 34 h GewO beraten und vermitteln grundsätzlich nicht. Der Kunde zahlt die Vergütung des Beraters. Bei Vermittlern der Versicherungs- und Finanzbranche könnte sich dieses anders darstellen. Meistens vergüten die Unternehmen den Vermittler bei Vertragsabschlüssen im Rahmen von Provisionen. Auch könnte man die Auffassung vertreten, durch die Vergütung von Unternehmen seien Vermittler nicht „unabhängig“.

Der Verfasser ist hingegen der Ansicht, dass vielmehr eine Prüfung im Einzelfall nötig sei. Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche können sehr wohl ein Honorar mit dem Kunden vereinbaren. Der Vermittler kann vom Kunden gerade bei der Vermittlung von Nettopolicen ein Honorar verlangen. Auch wurde durch die Umsetzung der IDD geregelt, dass dem Grunde nach kein Honorarverbot für Vermittler gilt (siehe „IDD: Kein Honorarverbot für Versicherungsvermittler„).

Auch kann man die Auffassung vertreten, dass aufgrund einer systematischen Betrachtung der entsprechenden Gesetze, die Verwendung des Begriffes Honorarberatung oder ähnlicher Begriffe durch einen Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche nicht wettbewerbswidrig sei, denn der Gesetzgeber hat klar vorgesehen, dass der Vermittler auch gegen Honorar beraten darf (siehe „IDD: Kein Honorarverbot für Versicherungsvermittler„). Dabei regelt der § 34 h Abs. 2 Satz 1 GewO, dass der Betreffende kein Gewerbe im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO ausüben dürfe. Ein „Gegenspiel“ in § 34 f GewO lässt sich jedoch nicht finden. Von daher kann man die Ansicht vertreten, dass ein Vermittler, der keine Zulassung nach § 34h GewO besitzt, auch im Einzelfall eine Honorarberatung anbieten dürfe.

UWG schützt Verbraucher und Mitbewerber

Verbraucher sollen sich vor der Beauftragung eines Vermittlers oder Beraters darüber informieren können, ob es sich dabei um abhängige oder unabhängige Vermittler, bzw. Berater handelt. Aus diesem Grunde muss auf der Webseite auch entsprechend auf den gewerberechtlichen Status des Vermittlers und Beraters hingewiesen werden. Vermischen sich auf der Webseite beispielsweise die Angaben über § 34 h GewO (Honorarberater) und § 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler), so kann der Verbraucher vorher nicht erkennen, ob eine wirklich unabhängige Beratung stattfinden kann, oder nicht vielleicht doch das Provisionsinteresse gegenüber einer objektiven Beratung überwiegt.

Finanzanlagenvermittler, welche sich als unabhängige Honorarberater bezeichnen, verschaffen sich dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern und führen Verbraucher in die Irre. Auch stellt die Gewerbeordnung bereits klar, dass eine Honorarberatung neben der Finanzanlagevermittlung nicht möglich ist. Bejaht man also im Rahmen des Einzelfalls diese „Vermischung“ von unzulässiger Honorarberatung und zulässige Beratung gegen Vermittlungshonorar, so könnte im Ergebnis eine Abmahnung gerechtfertigt sein.

Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Wegen der getätigten Abgaben auf der Webseite der Abgemahnten liege ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, so FAREDS. Dies auch in Verbindung mit §§ 14, 17 FinVermV, welche eine redliche, eindeutige und nicht irreführende Werbung sowie die klare Offenlegung von Zuwendungen durch Dritte statuiere, was vom Abgemahnten nicht beachtet werde.

Die FIDENTUS fordert die Abgemahnten mittels der Abmahnung dazu auf, es ab sofort zu unterlassen, provisionsfreie sowie unabhängige Honorarberatung zu bewerben, solange dafür keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliege, sondern lediglich aufgrund einer Erlaubnis gem. § 34 f Abs. 1 GewO im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung vorgegangen werde. Um eine Wiederholungsgefahr auch für die Zukunft ausschließen zu können, fordert die FIDENTUS die Unterzeichnung einer angemessen strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Sollten sich Vermittler der Versicherungsbranche einer Abmahnung ausgesetzt, so sollte zwingend zeitnah anwaltlicher Rat aufgesucht werden. Die mit der Abmahnungen ausgesprochenen Vorwürfe sollten nämlich stets im Einzelfall dahingehend überprüft werden, ob diese rechtlich haltbar sind.

Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterzeichnet werden. Der Vermittler sollte vorher vielmehr anwaltlicher Rat ein Anspruch nehmen, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Sollte die Frage bejaht werden, so sollte eine eigene Unterlassungserklärung formuliert werden, welcher der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht wird. Die von Abmahnern vorformulierte Unterlassungserklärungen sind meistens zu weitgehend.

Geforderte Abmahnkosten gerechtfertigt?

Der Abmahnten sollte die geltend gemachten Kosten niemals ungeprüft zahlen. Auch diese müssen im Einzelfall anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung überprüft werden. Der Vermittler sollte auch diesbezüglich anwaltlichen Rat in Anpruch nehmen.

Was ist mit den gesetzten Fristen?

Vermittler sollten jedoch auf keinen Fall die gesetzten Fristen versäumen. Ansonsten könnten dann nämlich gerichtliche Schritte im Rahmen einer möglichen einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage drohen. Dieses sollte stets vermieden werden, da der Kostenblock sonst noch größer wird. Ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, oder nicht, spielt zunächst keine Rolle. Von einem Vermittler als Unternehmer darf erwartet werden, dass dieser seine Posteingänge überprüft und entsprechend reagiert.

Wie kann der Vermittler einer Abmahnung entgehen?

Um den Problemen einer etwaigen Abmahnung aus bestmöglich aus dem Weg zu gehen, sollten Webseite bestenfalls anwaltlich überprüft. Vor diesem Hintergrund sind Vermittler gut beraten die eigene Homepage eines „Webseiten-Checks“ zu unterziehen. Im Optimalfalls muss dann eine Abmahnung von Konkurrenten gar nicht erst ausgesprochen werden.

Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie auch in unserem „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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