Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose (MS)

Gilt bei MS-Erkrankung in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine spontane Anzeigeobliegenheit? (OLG Karlsruhe)

Das OLG Karlsruhe hatte sich in zweiter Instanz mit Urteil vom 20.4.2018, Aktenzeichen 12 U 156/16, mit dem Thema „spontane Anzeigeobliegenheit“ beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beschäftigen. Erstinstanzlich hatte sich das LG Heidelberg mit Urteil vom 08.11.2016, Aktenzeichen 2 O 90/16, zu dieser Thematik positionieren müssen, da die beklagte Versicherung vertragliche Leistungen verweigerte und dem Kläger arglistige Täuschung vorwarf.

Die Sach- und Rechtslage in erster Instanz (LG Heidelberg):

Ein an multipler Sklerose erkrankter Orthopädietechniker schloss in Kenntnis des Vorliegens dieser Krankheit eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit verkürzten Gesundheitsfragen ab. Nachdem er sich Jahre später für berufsunfähig hielt, forderte er von dem Versicherer entsprechend vertragliche Leistungen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen). Der Versicherer nahm jedoch arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers an und löste sich vom Vertrag durch eine Anfechtung.

Der beklagte Versicherer warf dem Orthopädietechniker arglistige Täuschung vor, denn ihm war bei Vertragsschluss die Krankheit bekannt. Im Versicherungsantrag fanden sich jedoch keine Gesundheitsfragen des Versicherers. Vielmehr gab es eine vorgedruckte Erklärung, deren Richtigkeit der Kläger durch Ankreuzen bestätigte:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.

Nachdem der Orthopädietechniker den Leistungsantrag gestellt hatte, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrages und trat indes von diesem zurück. Der Versicherungsnehmer habe unzutreffende Gesundheitsangaben gemacht und gefahrerhebliche Umstände vorsätzlich verschwiegen.

LG Heidelberg bejaht spontane Anzeigeobliegenheit

Das LG Heidelberg wies die Klage des Versicherungsnehmers im Prozess gegen den Versicherer ab. Nach Ansicht des LG Heidelberg habe der Versicherungsnehmer die MS arglistig verschwiegen, auch wenn der Versicherer danach nicht gefragt hatte. Der Kläger habe gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben gegenüber der beklagten Versicherung verpflichtet war, arglistig verschwiegen.

Das Gericht nahm damit eine Offenbarungspflicht als sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ an. Danach würde beim Abschluss von Verträgen grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über solche Umstände bestehen, hinsichtlich derer der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte. Auf den Versicherungsvertrag bezogen bedeutet dies, dass jedenfalls diejenigen Umstände offenbart werden müssen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer für gefahrerheblich, das heißt für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, für bedeutsam halten muss.

Nach diesem Maßstab soll es sich bei der MS-Erkrankung des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung um einen gefahrerheblichen und damit offenbarungspflichtigen Umstand handeln, da einem an multipler Sklerose erkrankten Versicherungsnehmer bekannt sei, dass die MS eine nicht heilbare Krankheit mit in der Regel fortschreitendem Verlauf sei, mit der ein stark erhöhtes Risiko der Berufsunfähigkeit einhergehe. So war zumindest die Rechtsansicht des LG Heidelberg.

Die Kanzlei hatte die rechtliche Würdigung des LG Heidelberg zum Thema „spontane Anzeigeobliegenheit“ kontrovers diskutiert. Einen Bericht zu diesem Urteil finden Sie unter „Berufsunfähigkeit: Spontane Anzeigepflicht beim Abschluss der Versicherung bei Multipler Skerose? (LG Heidelberg)“ .

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Die Sach- und Rechtslage in zweiter Instanz (OLG Karlsruhe):

Das OLG Karlsruhe verneinte ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers wegen der Nichtangabe der multiplen Sklerose und damit eine spontane Anzeigeobliegenheit. Dennoch gaben die Richter der Klage nicht statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Versicherungsnehmer nämlich eine Berufsunfähigkeit „mitgebracht“. Die Berufung des Klägers hatte damit im Ergebnis keinen Erfolg. Das LG Heidelberg sei zu Recht von einer wirksamen Anfechtung ausgegangen. Anders als das LG sieht das OLG jedoch den Anfechtungsgrund nicht darin, dass es der Kläger unterlassen hat, die Beklagte auf die multiple Sklerose hinzuweisen (sog. spontane Anzeigeobliegenheit).

OLG Heidelberg verneint spontane Anzeigeobliegenheit

Eine Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers kann sich im vorvertraglichen Bereich insbesondere aus seiner Anzeigeobliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 VVG ergeben. Denn auch wenn deren Missachtung dem Versicherer die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG eröffnet, steht dies gemäß § 22 VVG der Möglichkeit der Arglistanfechtung nicht entgegen. § 19 Abs. 1 VVG sei hier indes jedoch nicht einschlägig, weil die Beklagte dem Kläger in Form der vorformulierten Erklärung unstreitig nur spezifische Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt hat, die seine bestehende Erkrankung überhaupt nicht erfassten (siehe oben).

Ferner war der Kläger nicht verpflichtet, die Beklagte von sich aus auf die bei ihm diagnostizierte multiple Sklerose hinzuweisen. Zwar ist juristisch sehr umstritten, ob nach der VVG-Reform auch ohne entsprechende Frage des Versicherers auf gefahrerhebliche Umstände hinzuweisen sei. Jedoch sei hier nach allen vertretenen Rechtsauffassungen eine Anzeigepflicht des Klägers hinsichtlich seiner Erkrankung zu verneinen. Denn selbst vor der VVG-Reform hätte vorliegend eine Anzeigepflicht nicht bestanden.

Der Versicherer habe mit den in seinen Antragsformularen gestellten Fragen an den Antragsteller zu erkennen gegeben, was er für seine Entscheidung als wesentlich ansieht. Scheut sich ein Versicherer aus geschäftstaktischen Gründen, eine Frage zu stellen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung nach seiner Darstellung maßgeblich für seine Entscheidung war, ob er den angetragenen Vertrag überhaupt schließt, so liefere der Versicherer selbst den Beweis dafür, dass er die unaufgeforderte Offenbarung des betreffenden Sachverhalts nicht erwarten konnte und durfte. Hieran habe sich durch die Einführung des neuen § 19 VVG, der die berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers besser schützen soll als der frühere § 16 VVG, nichts geändert.

Leistungsausschluss wegen wahrheitswidriger Angaben

Dennoch seien vorliegend die Anfechtungsvoraussetzungen für die beklagte Versicherung erfüllt. Der Kläger spiegelte durch Unterzeichnung der angekreuzten Erklärung vor, dass er fähig sei, seiner Berufstätigkeit „in vollem Umfang“ (siehe vorgedruckte Erklärung Versicherers oben) nachzugehen. Dabei stellte das OLG klar, dass die Antragsfragen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Als rechtlicher Laie könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es bei der Erklärung darauf ankomme, ob der Kläger in der Lage war, seinem konkret ausgeübten Beruf ohne Einschränkung nachzugehen und den damit einhergehenden Anforderungen im Rahmen des Zumutbaren gerecht zu werden.

Dieses sei vorliegend – nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme im Rahmen eines eingeholten medizinischen Gutachtens – objektiv nicht der Fall gewesen. Dem Kläger stehen damit im Ergebnis keine Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Der Versicherungsvertrag wurde durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Auf den Rücktritt der Beklagten kam es nicht weiter an.

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Hinweis für die Beratungspraxis der Vermittler

Die Tatsache, dass einige juristische Auffassungen eine spontane Anzeigeobliegenheit im Einzelfall bejahen, diese lediglich in dem vorliegenden Sachverhalt verneint wird, zeigt deutlich die rechtlichen Probleme auf. Zu beachten ist, dass nach herrschender Meinung bei fehlender Angabe nicht erfragter gefahrerheblicher Umstände eine Arglistanfechtung des Versicherers nicht ausgeschlossen ist, sofern evidente gefahrerhebliche Umstände nicht mitgeteilt werden. In solchen Fällen könnte das Verschweigen eine bewusste Täuschung darstellen. Dies könnte zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Für die Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen mit verkürzten Gesundheitsfragen stellen sich damit erhöhte Sorgfaltspflichten für die Beratungstätigkeit von Versicherungsvermittlern. Eine „mitgebrachten Berufsunfähigkeit“ erscheint gerade bei Kunden, die nur noch Verträge mit verkürzten Gesundheitsfragen abschließen können, nicht abwegig.

Vermittler sind deswegen gut beraten Kunden entsprechend dieser Problematik zu beraten und diesen Beratungsvorgang angemessen zu dokumentieren. Im Leistungsfall kommen sie so nicht auch noch in die juristische „Schusslinie“. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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