Das OLG Köln hatte sich mit der Frage der Haftung eines Finanzdienstleistungsunternehmens für die Veruntreuung von Kundengeldern durch einen ihrer Vermittler zu befassen.
Der Vermittler betrieb eine „Repräsentanz“ des Unternehmens und bot in diesem Zusammenhang seinen Kunden sogenannte „Festzinszertifikate“ mit 12% Zinsen p.a. an. Vertragspartner der Kunden sollte dabei laut Zeichnungsschein nicht das beklagte Unternehmen, sondern ein Dritter sein. Das Festzinszertifikat sollte also am Unternehmen vorbei vermittelt werden.
Eine Vermittlung dieser Zertifikate erfolgte an insgesamt 68 Personen, u.a. auch an die späteren Kläger. Nachdem die Anleger die Zertifikate gezeichnet hatten, erfolgte die Zahlung des Anlagebetrages an den Vermittler. Dieser leitete die Gelder nicht an das beklagte Unternehmen weiter. Anschließend erfolgte eine Selbstanzeige und weiterführend ein Insolvenzverfahren des Vermittlers. Daraufhin stellte sich die Frage, ob auch das Unternehmen für die Veruntreuung von Kundengeldern durch den Vermittler haftet.
Das OLG Köln befand zunächst, dass kein bindender Vertrag zwischen dem Anleger und dem Unternehmen zustande gekommen ist. Dies war bereits mangels Vollmacht des Vermittlers nicht möglich. Unstreitig bestand eine Bevollmächtigung des Vermittlers seitens des Unternehmers nicht. Dies hatte der Vermittler gegenüber den Anlegern auch bereits in der Vergangenheit offengelegt. Die Anleger konnten sich daher auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen.
Alsdann hatte das OLG Köln darüber zu befinden, ob das beklagte Unternehmen den Anlegern auf Schadensersatz haftet. Problematisch war dabei, inwieweit sich das Unternehmen das strafbare Verhalten seines Handelsvertreters ggf. nach § 278 BGB zurechnen lassen musste.
Für eine Zurechnung nach § 278 BGB muss ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung (hier: Veruntreuung von Kundengeldern) und der Aufgabe des Vermittlers (hier: Vermittlungstätigkeit) bestehen. Dies sah das OLG Köln in diesem konkreten Fall als nicht gegeben und verneinte daher eine Zurechnung. Nach Ansicht des OLG Köln sprachen sowohl der Umstand, dass das Zertifikat gerade am Unternehmen vorbei platziert werden sollte, als auch der überaus hohe Zinssatz, der seitens des Vermittlers versprochen wurde, gegen einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang.
Aus Sicht des Unternehmens ist bedenklich, dass eine Zurechnung des strafbaren Verhaltens eines Vermittlers überhaupt möglich ist und vom OLG Köln in Erwägung gezogen wurde. Unternehmen sind daher gut beraten, die Tätigkeiten ihrer Vermittler im Auge zu behalten und bei Bedarf einzuschreiten.
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