CHECK24 lässt Versicherungsmakler wettbewerbsrechtlich abmahnen!

Der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurde eine Abmahnung des Vergleichsportals CHECK24 gegenüber einem Versicherungsmakler zur Verteidigung vorgelegt. Damit scheinen auch kleinere Versicherungsmakler ins Visier wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu geraten.

Was wirft das Vergleichsportal dem Versicherungsmakler vor?

Das Vergleichsportal CHECK24 bezieht sich in der vorliegenden Abmahnung auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Informationspflichten des Versicherungsmaklers nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Gemäß § 11 VersVermV ist jeder Versicherungsvermittler verpflichtet, dem Versicherungsnehmer entsprechende Pflichtangaben, unter anderem zu seinem Unternehmen sowie Aufsichtsbehörde, Registerstelle und Schlichtungsstellen zu machen. Diese Pflichtangaben hat der Vermittler dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt in Textform mitzuteilen.

Grundlage der Check24 – Abmahnungen

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hatte jüngst einen Rechtsstreit gegen das Vergleichsportal Check24 „vom Zaun gebrochen“ und vor dem Oberlandesgericht München in zweiter Instanz obsiegt. Die Kanzlei berichtete unter „CHECK 24-Urteil: Bundesverband Deutschen Versicherungskaufleute obsiegt größtenteils vor dem OLG München“ über das Verfahren und den ursprünglichen Streit. Grundlage des Abmahnverfahrens ist also das Urteil des OLG München vom 6.4.2017, Aktenzeichen 29 U 3139/16.

Das OLG München entschied, dass die Mitteilung der Informationen gemäß § 11 VersVermV in Textform voraussetzt, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einen dauerhaften Datenträger abgegeben wird, und dass diese Erklärung dem Versicherungsnehmer auch zugehen muss. Die bloße Abrufbarkeit der Angaben auf einer gewöhnlichen Webseite des Versicherungsvermittlers würden nicht ausreichen, da die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen, textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangen würden. Es sei nach diesem Urteil Aufgabe des Versicherungsvermittlers, den für Sicherungsnehmer die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich diese Belehrung selbst zu beschaffen. Diese Verpflichtung gelte unabhängig vom Vertriebsweg, ganz gleich ob die Vermittlungstätigkeit online, telefonisch oder vor Ort im Büro des Versicherungsvermittlers erfolge.

Worin liegt die Problematik des Urteils des OLG München?

Das OLG München hat in seinem ausführlichen Urteil vom 6.4.2017 einen Wettbewerbsverstoß seitens Check24 bejaht, denn § 11 Abs. 1 VersVermV enthält eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Damit eröffnet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Möglichkeit, Verstöße gegen § 11 VersVermV wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Im Detail entschied das OLG München, eine Mitteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 VersVermV liege bei der bloßen Abrufbarkeit der entsprechenden Angaben von einer Internetseite nicht vor. Es sei Aufgabe des Versicherungsvermittlers, dem Versicherungsnehmer die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen (Rn. 119 des Urteils).

Was sind die Folgen des Urteils für Versicherungsmakler?

Die Folgen für Versicherungsmakler sind weitreichend. Die Kanzlei berichtete bereits unter „CHECK 24-Urteil: Die Folgen des Urteils des OLG München für Versicherungsmakler“ hinsichtlich der Problematik der Erstinformationspflichten der Versicherungsvermittler. Das OLG München nahm in seiner Urteilsbegründung Stellung dazu, wie es sich die Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Übergabe der Pflichtinformationen / Erstinformationen nach § 11 VersVermV vorstelle. Nach der Begründung sei es erforderlich, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhalte oder auf seinem Computer abspeichere oder selbst Ausdrucke. In Betracht würden – so das Gericht – auch ein obligatorischer Download kommen, ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann.

Was genau bedeutet dieses Urteil im Einzelnen?

Im Ergebnis stellt sich das Gericht also vor, dass, sofern der Verbraucher Versicherungsinformationen über die Website des Vermittlers erhalten kann, der Vermittler mittels „Zwangsdownload“ den Verbraucher zwingen müsste, ein entsprechendes PDF, welches die Erstinformationen enthält, herunterzuladen. Ohne diesen Vorgang dürften keine Versicherungsinformationen abgerufen werden können.

Die Folgen einer derartigen Verpflichtung sind für alle Versicherungsvermittler im digitalen Zeitalter äußerst dramatisch. Mit diesem Urteil wird nicht nur ein Berufszweig gezwungen den digitalen Vertrieb nach Maßgabe des Gerichts zu ändern. Vielmehr dürfte damit auch die Berufsausübung des Versicherungsvermittlers zu sehr eingeschränkt werden. Dies hätte zur Folge, dass viele Verbraucher sich nicht mehr über ihren Versicherungsvermittler im Internet informieren werden.

Empfehlungen für Versicherungsvermittler im Digitalvertrieb

Aufgrund der aktuellen Rechtslage sollten Versicherungsvermittler, welche eine Webseite vorhalten und Versicherungsinformationen zur Verfügung stellen, den Verbrauchern mittels Zwangsdownload die entsprechenden Erstinformationen zur Verfügung stellen.

Nach unserem Dafürhalten geht dieses Urteil zu weit, da es in eklatantem Maße nicht nur die Besonderheiten des Berufszweiges der Versicherungsvermittler und auch die Besonderheiten und die Chancen des Digitalvertriebes verkennt. Der Versicherungsvertrieb ist den letzten Jahren digitaler und damit schneller geworden. Kunden wollen schnell Versicherungsinformationen haben, ohne groß beraten zu werden. Kunden nutzen Onlinerechner und schließen selbst eine Versicherung ab. Es ist davon auszugehen, dass Verbraucher, nach technischer Umsetzung dieses weitreichenden Urteils durch den Versicherungsvermittler auf seiner Webseite nicht mehr die Informationen über die Webseite des Vermittlers abrufen werden.

Auch wird es den Verbraucher davon abhalten Onlinerechner für die schnelle Recherche von Versicherungsinformationen zu nutzen. Verbraucher werden diesen „Zwangsdownload“ scheuen. Von daher schadet dieses Urteil – nach unserem Dafürhalten – der Branche und damit dem Versicherungsmakler. Die weiteren praktischen Umsetzungen dieses Urteils auf den vielen Webseiten der Vermittler bleiben abzuwarten.

Wie sollten Betroffene bei einer Abmahnung reagieren?

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfiehlt es sich zeitnah juristischen Rat einzuholen. Es sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die in der Abmahnung aufgezeigten Vorwürfe überhaupt rechtlich nachvollziehbar und haltbar sind. Betroffene sollten nicht unberaten die beigefügte Unterlassungserklärung einfach so unterzeichnen, sondern diese Unterlassungserklärung rechtlich überprüfen lassen. Auch sollten die gesetzten Fristen sollten zwingend eingehalten werden, denn ansonsten drohen möglicherweise gerichtliche Schritte und hohe Kosten. Von daher sollte – sofern eine Abmahnung vorliegt – unverzüglich anwaltlicher Rat gesucht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter „Wettbewerbsrecht“ und „Vertriebs- und Vermittlerrecht„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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