Hilfestellungen für Unternehmer zur Umsetzung der DSGVO

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert laufend über die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wir werden auf dieser Seite Artikel zum Thema Datenschutz und entsprechende Hilfestellungen zusammenfassen. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist bereits am 25.5.2016 in Kraft getreten und gilt ab dem 25.5.2018 verbindlich. Mit der DSGVO steigen die Datenschutzanforderungen an Unternehmen. Setzen Unternehmen die Vorgaben der DSGVO nicht entsprechend und hinreichend um, so drohen Sanktionen, wie zum Beispiel Bußgelder und Schadensersatzprozesse. Vor diesem Hintergrund sollten sich Unternehmen entsprechend informieren um die wichtigen und wesentlichen Punkte sowie Änderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung umsetzen zu können.

Sie finden hier eine Übersicht unserer Artikel zum Datenschutz:

Die Liste der Artikel der Kanzlei zum Bereich des Datenschutzes wird entsprechend aktualisiert.

Handlungsempfehlungen für Unternehmer: „Checkliste“

  • Hier finden Sie eine Checkliste zur Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen. Die Checkliste ist nicht als abschließend anzusehen und unverbindlich. Wir empfehlen eine individuelle Beratung bei der Umsetzung der DSGVO.
  • Hier finden Sie ein Beispiel eine Verfahrensverzeichnisses, welches von der Datenschutzkonferenz zur Verfügung gestellt wurde. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat dabei auch neue Hinweise zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der DSGVO erarbeitet, welche Sie hier finden.
  • Hier finden Sie den Gesetzestext zur DSGVO.
  • Hier finden Sie Erwägungsgründe des Gesetzgebers, welche den Gesetzestext der DSGVO weitergehend erklären und die Intentionen der Gesetzgebung darstellen.
  • Hier finden Sie den Gesetzestext zum BDSG-neu. Das BDSG-neu wurde vom nationalen Gesetzgeber über die entsprechenden Öffnungsklauseln der DSGVO neu gefasst und wird mit der DSGVO zum 25.05.2018 in Kraft treten.

Handlungsempfehlungen zur Frage der Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten:

Die Frage nach der Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten ist sehr umstritten. Auch die DSGVO und das BDSG (neu) sowie die entsprechenden Erwägungsgründe lassen viel Platz für Interpretationen und Mutmaßungen.

Gerade bei Versicherungsmaklern, die personenbezogene Daten verarbeiten um Angebote für Kunden zu erstellen, ist die Einschätzung über eine „umfangreiche“ Datenverarbeitung nur über eine Einzelfallabschätzung möglich. Aus diesem Grund sollte eine verbindliche Einschätzung der jeweiligen Aufsichtsbehörde, also des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten des Unternehmers eingeholt werden.

Wir haben diesbezüglich ein „Musterschreiben“ erstellt, welches gern – auf eigene Verantwortung – genutzt werden kann. Für die Verwendung kann eine Haftung nicht übernommen. Selbstverständlich kann dieses Schreiben auch verändert und auf das Unternehmen angepasst werden:

Wir raten dazu an, die Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten für alle Fälle zu archivieren und im Zweifel der Behörde vorzulegen, sollte diese irgendwann anfragen.

Auslegungshilfen zur DSGVO

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesen Kurzpapieren werden unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der DSGVO wiedergegeben. Die in den Papieren enthaltenen Auffassungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss. Die Kurzpapiere des BayLDA, die bereits seit Juni 2016 in regelmäßigen Abständen erschienen sind, können ebenso heruntergeladen werden (Quellverweis):

DSK-Kurzpapiere zur DSGVO:

Vorbereitung auf die DSGVO:

BayLDA-Kurzpapiere zur DSGVO:

Die vorliegende DSGVO „Checkliste“ ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung und soll lediglich eine Hilfestellung für Unternehmer zur Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen sein. Eine Haftung dafür wird nicht übernommen. Die Checkliste ist nicht abschließend zu verstehen und wird weiter aktualisiert. Eine Haftung für Links sowie Dokumente Dritter wird seitens der Kanzlei nicht übernommen. Sie dienen lediglich der Hilfestellung für Unternehmer.

Im Einzelfall stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow selbstverständlich gern im Rahmen der Umsetzung der DGSVO bei Ihnen im Unternehmen zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.