Das OLG München hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 27.7.2017, Az. 25 U 1728/17, mit der Thematik „Austritt von Leitungswasser“ im Rahmen der Wohngebäudeversicherung auseinanderzusetzen.
In dem vorliegenden Fall kam es zu einem Austritt von Duschwasser innerhalb eines vollständig gefliesten Raumes. In diesem Raum war weder eine Duschkabine, noch eine Duschwanne vorhanden. Fraglich war damit, ob nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ein solcher Raum als eine mit dem Rohrsystem fest verbundene Einrichtung der Wasserversorgung angesehen werden kann. Dabei auch, ob nach § 1 Nr. 2 b) AWB 87 ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorgelegen hat:
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden.
1. Leitungswasser im Sinn dieser Bedingungen ist Wasser, das
a) aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung […]
(Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung – AWB 87)
Das OLG München folgte der Entscheidung des LG München I und wies die Berufung mit Beschluss vorgenanntem Beschluss zurück. Das Landgericht habe dabei zutreffend entschieden, dass ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung nicht vorgelegen habe. Dabei könne auch dahinstehen, ob eine solche Einrichtung nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens im Falle eines Duschbeckens bzw. einer Duschkabine angenommen werden kann (vgl. OLG Schleswig, VersR 2016, 1495; OLG Frankfurt a. M., VersR 2010, 1641), nachdem im vorliegenden Fall weder eine Duschkabine noch eine Duschwanne vorhanden war, sondern lediglich ein vollständig gefliester Raum.
Leitungswasser im Sinne der vorgenannten Bedingung liegt vor, wenn Wasser, das aus fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist (§1 Nr. 2a und b) AWB). Dieses war vorliegend gerade nicht der Fall, da ein Rohrbruch nicht vorlag. Hier war das Leistungswasser nicht bestimmungswidrig ausgetreten, da es beim Duschen bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf hervortrat. Das Leistungswasser ist hier bestimmungswidrig durch undichte Fugen und Risse in den Fliesen in das Mauerwerk eingetreten.
Der bestimmungswidrige Wassereintritt in das Mauerwerk ist jedoch kein versicherter Schaden. Auch handelt es sich dabei nicht um einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus einer fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung. Vorliegend lagen Risse in den Fliesen vor und damit war das Fliesenwerk undicht und Wasser konnte bestimmungswidrig austreten. Bei diesem Fliesenboden handelt es sich jedoch um keine fest mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung der Wasserversorgung. Aus diesem Grunde ist auch nicht Wasser aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten.
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Die vorliegende Entscheidung des OLG München überzeugt im Ergebnis, denn sie zeigt die nachvollziehbare Schlussfolgerung des LG München I auf, welches einen versicherten Schaden ablehnt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Dieser ist jedoch nicht versichert, denn vorliegend trat kein Wasser bestimmungswidrig aus einem Duschkopf aus, sondern aus einem gefliesten Mauerwerk, was wiederum nicht einen Fall bestimmungswidrigen Austritts von Wasser aus einer fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung darstellte.
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Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.
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