Der Umfang einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Stornierung einer betrieblichen Altersversorgung ist oftmals problematisch. Kommt es zu einer Stornierung einer betrieblichen Altersvorsorge, fordern Versicherer oftmals unverdient gebliebene Provisionen vom Handelsvertreter zurück. Fraglich ist oftmals, ob diese Provisionsrückforderungen berechtigt sind. Regelmäßig entsteht zwischen dem Versicherer und dem Handelsvertreter Streit über die Berechtigung solcher Provisionsrückforderungen. Ausgangspunkt des Streites ist dabei meistens die Regelung des § 87a Abs.3 HGB.
Nach § 87a Abs.3 HGB kann der Versicherer unverdient gebliebene Provisionen nur dann zurückfordern, wenn er die Stornierung des Versicherungsvertrages nicht zu vertreten hat. Deshalb ist der Versicherer gegenüber dem Handelsvertreter entweder zur Ergreifung eigener Stornobekämpfungsmaßnahmen oder zur Übermittlung einer Stornogefahrmitteilung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachbearbeitung von vornherein aussichtslos ist, z.B. bei Wegfall des versicherten Interesses (vgl. OLG Zweibrücken vom 24.05.2011 – Az.: 8 U 158/08 – Rn. 23)
Ein Sonderfall bildet jedoch die Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Stornierung einer betrieblichen Altersversorgung. Hier muss danach entschieden werden, weshalb die betriebliche Altersversorgung storniert wurde. Liegt dies am Willen des Arbeitnehmers, so ist eine Nachbearbeitung oftmals erfolgsversprechend. Anders ist es hingegen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, da der Arbeitgeber natürlich kein Interesse an der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung seines ausgeschiedenen Arbeitnehmers haben kann – so jedenfalls die bisherige Rechtsprechung.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Arbeitgeber trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung haben kann. Dies ist dann der Fall, wenn von einem Interesse des Arbeitgebers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer auszugehen ist, so dass der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstammes bereit ist, während der Fehlzeit des Arbeitnehmers die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerin in Mutterschutz/Elternzeit geht und auf dem Arbeitsmarkt ein Fachkräftemangel herrscht (so beispielsweise das OLG München mit Urteil vom 07.06.2017 – Az.: 7 U 1889/16 Rn. 31 – zugunsten von Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen in Oberbayern). In solchen Fällen besteht dann auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers.
Soweit Sie von einem Versicherer eine Rückforderung von unverdienten Provisionen erhalten, empfehlen wir einem im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser sollte die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung prüfen. Oftmals ist die Rückforderung von unverdienten Provisionen bei näherer rechtlicher Prüfung unrechtmäßig. Forderungen des Versicherers können dadurch abgewehrt werden.Wie ein solches Verfahren ablaufen kann. zeigen wir in unserem Praxisbeispiel.
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