Die Folgen des Check24-Urteil des OLG München für Versicherungsmakler

Das aktuelle Check24-Urteil des OLG München sorgte für viel Aufsehen in der Versicherungsbranche. Während in den aktuellen Medienberichten beide Parteien den Sieg für sich reklamieren, verkennen viele Versicherungsmakler die grundsätzliche Bedeutung des Urteils auch für ihre eigenen Belange. Es steht nämlich zu befürchten, dass das Urteil Auswirkungen für alle Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) mit einer eigenen Homepage hat. Gerade Versicherungsvermittler mit einem Onlinerechner auf der eigenen Homepage sind gefährdet.

Gesetzliche Beratungspflichten müssen auch online erfüllt werden

Das OLG München führt in seinem Check24-Urteil aus, dass Versicherungsvermittler auch online ihr Beratungspflichten nach § 61 VVG zu erfüllen haben. Bis dahin war streitig, ob bei einer Online-Vermittlung überhaupt ein Beratungsanlass bestehe. Auch wurde vertreten, dass die Ausnahmeregelung des § 6 Abs.6 VVG zugunsten von Onlineabschlüssen bei Versicherern entsprechend auch für Vermittler gelte.

Die Münchener Richter sahen jedoch zwischen der Vermittlung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer und der Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler unterschiedliche Interessenslagen. Bereits aus diese Grund scheiterte eine analoge Anwendung des § 6 Abs.6 VVG. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte nämlich grundsätzlich von einem Versicherungsvermittler eine Beratung, anders als von einem Versicherer. Daher bestehe auch ein grundsätzlicher Beratungsanlass.

Sämtliche Versicherungsvermittler, die über ihre Homepage die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungen bereitstellen, stehen daher vor eheblichen Problemen. Sie sind gehalten, ein Mindestmaß an Beratung im Online-Geschäft vorzunehmen und standardisiert in den Abschlussvorgang einzufügen. Die Münchener Richter betonten, die Aufwendungen für die Einfügung der Beratung in den Abschlussprozess seien vertretbar.

Erstinformationspflichten nach Check24-Urteil neu gestalten

Weiter ergeben sich auch Auswirkungen für die Bereitstellung der Erstinformation nach § 11 VersVermV. Wie auch Check24, so stellen viele Versicherungsvermittler die Erstinformationen durch eine gesonderte Unterseite ihrer Homepage ähnlich des Impressums dar oder aber direkt im Rahmen des Impressums. Das OLG München sah hierdurch die Textform nicht gewahrt. Hintergrund ist, dass die Unterseite auf der Homepage kein dauerhafter Datenträger ist. Dies wäre aber zur Wahrung der Textform erforderlich.

Die Regelung des § 11 VersVermV ist ebenfalls als Marktverhaltensregelung einzustufen. Daher ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte sich nun auf diese Entscheidung stürzen werden und versuchen eine Abmahnung gegen Versicherungsvermittler auf diese Entscheidung zu stützen. Sowohl die Regelung des § 61 VVG als auch des § 11 VersVermV sind nämlich Marktverhaltensregeln, auf welche sich nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Konkurrenten berufen können. Versicherungsvermittler sollten daher frühzeitig ihre eigene Homepage im Hinblick auf deren Abmahnfähigkeit hin überprüfen lassen.  Gerne steht hierfür auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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