Die jüngsten Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der IDD sorgen für Erleichterung unter Versicherungsvermittlern. Das von vielen gefürchtete Verbot der Annahme von Honoraren für Versicherungsvermittler – Versicherungsvertreter wie Versicherungsmakler – soll nun doch nicht ins Gesetz aufgenommen werden. Nach Empfehlung des zuständiges Ausschusses des Bundestages soll die strittige Regelung gestrichen werden.
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah folgende Regelung vor:
„Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen.“
Bei einer Umsetzung dieser Regelung wäre es zu weitreichenden Folgen gerade für Versicherungsmakler gekommen. Die entsprechende Regelung hätte die bisher weitverbreitete Vermittlung von Nettopolicen gegen gesondertes Honorar zukünftig unmöglich gemacht. Ebenso wäre auch die Vereinbarung von Serviceverträgen rechtlich unzulässig. Viele Versicherungsmakler wären hierdurch erhebliche Umsatzeinbußen entstanden. Einige Versicherungsmakler erwägten auch bereits neben ihrer Versicherungsmaklerfirma eine zweite Gesellschaft zu gründen, welche dann als Versicherungsberater die Versicherungsnehmer gegen gesondertes Honorar betreut hätte. Auch diese 2-Firmen-Lösung barg jedoch erhebliche Schwierigkeiten, wei eine jüngste Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zeigte.
Nachdem die geplante Regelung nunmehr aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden soll, sind solche Diskussionen glücklerweise der Boden entzogen und Versicherungsmakler können daher auch in Zukunft Serviceverträge mit ihren Versicherungsnehmern abschließen und Nettopolicen gegen gesondertes Honorar vermitteln. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow begrüßt diese Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses des Bundestages finden Sie Hier.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für die Gestaltung von Honorarvereinbarungen und Serviceverträgen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.