Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr? (OLG Hamm)

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich jüngst mit einem Leitungswasserschaden einer Klägerin aus der Sparte der Wohngebäudeversicherung zu befassen gehabt (Hinweisbeschluss v. 18.11.2016, Az. 20 U 148/16). Das OLG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem LG Bielefeld und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Angelegenheit kein versicherter Leitungswasserschaden vorliege.

Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung

Vorliegend machte die Klägerin Ansprüche gegenüber der Beklagten Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Wasserschadens geltend.

Der Hintergrund war, dass ein sogenanntes Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf das Grundstück der Klägerin ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handeln würde und der Versicherer folglich eintrittspflichtig sei und in der Konsequenz die Reparaturmaßnahmen zu tragen habe.

Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt als versicherter Schaden?

Die Klage vom Landgericht Bielefeld abgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte die Klägerin keinen Erfolg und nahm die Berufung zurück.

Aus der Wohngebäudeversicherung konnte die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen herleiten, denn ein etwaiger Entschädigungsanspruch ist bereits daran gescheitert, dass die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hatte, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind. Die Beklagte habe im Falle eines versicherten Schadens nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen zu tragen. Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen gehören dazu nicht. Die Kosten hierfür hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

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Liegt ein Leitungswasserschaden vor?

Ein versicherter Leitungswasserschaden liegt damit nicht vor, denn entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (…) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (…) zerstört oder beschädigt werden“.

Ein Leitungswasserschaden i. S. v. § 4 Ziffer 1 b) 1. Fall VGB 2014 war damit nicht schlüssig dargelegt, denn Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.

Entscheidung des OLG Hamm nachvollziehbar

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist nachvollziehbar, denn es wurde vorliegend nicht schlüssig vorgetragen, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle.

Regenwasser ja, Leitungswasser nein!

Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Regenwasser, nicht aber um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen. Folgerichtig war der Wohngebäudeversicherer nicht eintrittspflichtig und musste für die Kosten nicht aufkommen, da kein versicherter Schaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorlag.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke hat die vorliegende Entscheidung des OLG Hamm zusammengefasst und ebenfalls bei Assekuranz Info-Portal veröffentlicht.

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Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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