Liegt ein Leitungswasserschaden vor?
Ein versicherter Leitungswasserschaden liegt damit nicht vor, denn entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (…) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (…) zerstört oder beschädigt werden“.
Ein Leitungswasserschaden i. S. v. § 4 Ziffer 1 b) 1. Fall VGB 2014 war damit nicht schlüssig dargelegt, denn Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.
Entscheidung des OLG Hamm nachvollziehbar
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist nachvollziehbar, denn es wurde vorliegend nicht schlüssig vorgetragen, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle.
Regenwasser ja, Leitungswasser nein!
Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Regenwasser, nicht aber um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen. Folgerichtig war der Wohngebäudeversicherer nicht eintrittspflichtig und musste für die Kosten nicht aufkommen, da kein versicherter Schaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorlag.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke hat die vorliegende Entscheidung des OLG Hamm zusammengefasst und ebenfalls bei Assekuranz Info-Portal veröffentlicht.
Unterstützung durch Experten im Versicherungsrecht zahlt sich aus!
Aus diesem Grunde sollten frühzeitig versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht hinzugezogen werden, damit der Versicherte frühzeitig über die Risiken derartiger Verfahren aufgeklärt wird und entsprechende anwaltliche Hinweise bekommt. Versicherungsprozesse sich äußerst kostspielig. Wir auch dieser Fall zeigt, enden Versicherungsprozesse meist erst in der zweiten Instanz. Damit werden de facto zwei Prozesse geführt, die von demjenigen bezahlt werden müssen, wer den Anspruch auf Leistungen geltend macht. Das ist meist der Versicherungsnehmer / Versicherte.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Wohngebäudeversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.