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Wohngebäudeversicherung: Kein Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr (OLG Hamm)

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich jüngst mit einem Leitungswasserschaden einer Klägerin aus der Sparte der Wohngebäudeversicherung zu befassen gehabt (Hinweisbeschluss v. 18.11.2016, Az. 20 U 148/16). Das OLG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem LG Bielefeld und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Angelegenheit kein versicherter Leitungswasserschaden vorliege.

Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung

Vorliegend machte die Klägerin Ansprüche gegenüber der Beklagten Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Wasserschadens geltend.

Der Hintergrund war, dass ein sogenanntes Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf das Grundstück der Klägerin ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handeln würde und der Versicherer folglich eintrittspflichtig sei und in der Konsequenz die Reparaturmaßnahmen zu tragen habe.

Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt als versicherter Schaden?

Die Klage vom Landgericht Bielefeld abgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte die Klägerin keinen Erfolg und nahm die Berufung zurück.

Aus der Wohngebäudeversicherung konnte die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen herleiten, denn ein etwaiger Entschädigungsanspruch ist bereits daran gescheitert, dass die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hatte, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind. Die Beklagte habe im Falle eines versicherten Schadens nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen zu tragen. Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen gehören dazu nicht. Die Kosten hierfür hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Liegt ein Leitungswasserschaden vor?

Ein versicherter Leitungswasserschaden liegt damit nicht vor, denn entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (…) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (…) zerstört oder beschädigt werden“.

Ein Leitungswasserschaden i. S. v. § 4 Ziffer 1 b) 1. Fall VGB 2014 war damit nicht schlüssig dargelegt, denn Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.

Entscheidung des OLG Hamm nachvollziehbar

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist nachvollziehbar, denn es wurde vorliegend nicht schlüssig vorgetragen, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle.

Regenwasser ja, Leitungswasser nein!

Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Regenwasser, nicht aber um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen. Folgerichtig war der Wohngebäudeversicherer nicht eintrittspflichtig und musste für die Kosten nicht aufkommen, da kein versicherter Schaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorlag.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke hat die vorliegende Entscheidung des OLG Hamm zusammengefasst und ebenfalls bei Assekuranz Info-Portal veröffentlicht.

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich Wohngebäudeversicherungen berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in Bereichen und Sparten des Versicherungsrechts.

Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

Unterstützung durch Experten im Versicherungsrecht zahlt sich aus!

Aus diesem Grunde sollten frühzeitig versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht hinzugezogen werden, damit der Versicherte frühzeitig über die Risiken derartiger Verfahren aufgeklärt wird und entsprechende anwaltliche Hinweise bekommt. Versicherungsprozesse sich äußerst kostspielig. Wir auch dieser Fall zeigt, enden Versicherungsprozesse meist erst in der zweiten Instanz. Damit werden de facto zwei Prozesse geführt, die von demjenigen bezahlt werden müssen, wer den Anspruch auf Leistungen geltend macht. Das ist meist der Versicherungsnehmer / Versicherte.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Wohngebäudeversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

 


Der Autor

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vermittlerrecht und Versicherungsrecht. Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Versicherungsrecht“ auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21.02.2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de. Weitere Informationen zum Thema Versicherungsrecht können Sie hier einsehen.

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