Nach einer neusten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-Gesellschaft nicht zugleich auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsberater-Gesellschaft sein. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.03.2017 (Az.: OVG 1 N 41.15) der bisher von vielen bevorzugten 2-Firmen-Lösung zur Umgehung der IDD eine klare Absage erteilt. Viele IHK’s sehen sich danach bestätigt und wollen in Zukunft daher dann bei personeller Identität der Gesellschafter und Geschäftsführer keine zusätzliche Erlaubnis erteilen.
In dem vom OVG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall ging es um die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsberater. Geklagt hatte ein Versicherungsberater, welcher in der Form einer juristischen Person betrieben wurde. Alleiniger Gesellschafter des klagenden Versicherungsberaters war eine natürliche Person. Diese war zugleich auch Gesellschafter-Geschäftsführer zweier Versicherungsmakler-Gesellschaften.
Die zuständige IHK hatte den für die Versicherungsberater-Gesellschaft beantragte Gewerbeerlaubnis nach § 34e GewO nicht erteilt. Gegen diese Entscheidung zog der Versicherungsberater vor das Verwaltungsgericht und anschließend vor das OVG Berlin-Brandenburg. In beiden Instanzen blieb sein Begehren auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34e GewO erfolglos.
Die Richter wiesen das Ansinnen des klagenden Versicherungsberaters mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 34e GewO seien nicht erfüllt. Insbesondere sahen sie die Unabhängigkeit des Versicherungsberaters nicht gewahrt. Aufgrund der doppelten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in beiden Gesellschaften (Versicherungsmakler und Versicherungsberater) bestünde ein Interessenskonflikt zwischen dem eigenen Verdienstinteresse und den Kundeninteressen. Ferner dürfe der Gewerbetreibende gerade nicht in unterschiedlichen Rechtsformen oder Stellungen einerseits einer Tätigkeit im Bereich der Versicherungsberatung und andererseits im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgehen.
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg verkennt die entscheidende rechtliche Trennung zwischen den einzelnen Gesellschaften. Jede juristische Person besteht unabhängig voneinander. Daher ist auch die jeweilige juristische Person Gewerbetreibender nach der GewO und nicht die Geschäftsführer oder Gesellschafter. Lediglich auf der Grundlage der juristischen Person ist daher zu prüfen, ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist oder nicht.
Falsch wäre es hingegen auf die Interessen der Gesellschafter oder Geschäftsführer abzustellen. Diese können von einer Vielzahl von Interessen oder Neigungen beeinflusst werden. Schlussendlich obliegt es jedoch den jeweiligen Gesellschaften untereinander dafür zu sorgen, dass diese wechselseitigen Interessen miteinander in Einklang gebracht werden. Schon damit sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig macht, ist eine genaue Definition erforderlich, wann er für welche Gesellschaft vermittelnd/beratend tätig zu sein hat. Diese Trennung zu prüfen ist jedoch nicht Aufgabe der IHK oder der Verwaltungsgerichte. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer die Interessen seiner beiden Gesellschaften zugleichen Teilen zu wahren hat, besteht auch keine Gefahr, dass in seiner Person bestehende Interessen zum Nachteil des Versicherungsnehmers gereicht werden.
Problematisch ist, inwiweit die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg auch auf andere Fallkonstellationen übertragbar ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen es neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch andere Gesellschafter oder Mitgeschäftsführer gibt. Bereits hierdurch könnten entscheidende Kontrollinstanzen eingerichtet werden. Daneben besteht auch die Möglichkeit von Überkreuztätigkeiten.
Viele Versicherungsmakler erwägen auch in Ansehung der nahenden Umsetzung der IDD für den Bereich der Servicepauschalen eine gesonderte Versicherungsberatungsgesellschaft zu gründen. Die Entscheidung des OV Berlin-Brandenburg wäre auch für solche Pläne ein mögliches Hindernis. Daher sollte auch erwogen werden, die Servicepauschalen so zu gestalten, dass sie nur erlaubnisfreie Tätigkeiten erfassen.
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