Unwirksame Klauseln im Maklervertrag können leicht zur Haftung des Versicherungsmaklers führen. Versicherungsmakler sollten daher stets ihre eigenen Klauseln im Blick haben. Das Landgericht Leipzig hatte sich im Rahmen des Wettbewerbsrechts mit der Wirksamkeit einzelner Klauseln eines Versicherungsmaklervertrages zu befassen. Nach Ansicht der Leipziger Richter bestanden danach viele unwirksame Klauseln im Maklervertrag (LG Leipzig v. 16.12.2016 – 08 O 321/16)
Viele der vom Landgericht Leipzig zu prüfenden Klauseln dürften lediglich den konkreten Einzelfall betreffen. Einige Klauseln finden sich jedoch – zumindest in abgeänderter Form – in einer Vielzahl von Maklerverträgen. Es lohnt sich daher, sich detailliert mit den Erwägungen des Landgerichts Leipzig zu unwirksamen Klauseln im Maklervertrag auseinanderzusetzen.
Im Rahmen des Maklervertrages fand sich eine Klausel zur Kontaktaufnahme des Versicherungsmaklers. Diese Klausel lautete wie folgt:
„Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“
Nach Ansicht der Leipziger Richter verstieß diese Klausel gegen die Bestimmung des § 307 BGB. Dabei stellten die Richter fest, dass die Klausel am „kundenfeindlichsten“ auszulegen sei. Danach könne der Versicherungmakler dem Kunden eben „Informationen jedweder Art“ zukommen lassen. Der Kunde könne daher nicht erkennen, welche Art von Informationen er tatsächlich erhalte.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Klausel berechtigt den Versicherungsmakler nämlich nach ihrem Wortlaut nicht nur Informationen zum Bereich Versicherungen zu übermitteln. DIe Klausel ist daher tatsächlich nicht konkret genug gefasst. Es empfiehlt sich daher die Klausel so zu formulieren, dass dem Kunden eben nur Informationen zu seinen bestehenden Verträgen und zu möglichen neuen Versicherungsverträgen übermittelt werden dürfen. Dadurch erfolgt dann eben eine Eingrenzung auf den Bereich der Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer.
Wie viele andere Versicherungsmakler auch wollte der Versicherungsmakler auch in dem Fall des Landgericht Leipzig keine Direktversicherer berücksichtigen. Hierzu fand sich daher ein entsprechender Ausschluss in seinem Maklervertrag. Dieser war wie folgt formuliert:
„Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktübliche Vergütung zahlen.“
Das Landgericht Leipzig wertete diese Klausel als Eingrenzung der Versicherer nach § 60 VVG. § 60 VVG fordert für eine solche Eingrenzung der Verischerer jedoch einen „ausdrücklichen“ Hinweis. Ferner soll eine solche Eingrenzung nur „im Einzelfall“ möglich sein. Durch eine standardisierte Eingrenzung im Maklervertrag würden diese gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt.
Hierbei verkennt das Landgericht Leipzig jedoch, dass es sich bei der Klausel nicht um eine Eingrenzung der Versicherer, sondern um eine Beschreibung des für den Versicherungsmaklers relevanten Markt handelt. Indem der Versicherungsmakler Direktversicherer ausschließt, grenzt er Direktversicherer daher nicht als Anbieter vom Markt aus, sondern er beschreibt den für sich relevanten Markt nach § 60 Abs.1 VVG eben als Summe der Versicherer, welche Bruttotarife anbieten.
Der Versicherungsmakler war in dem zu entscheidenden Fall auch sehr um einen Ausschluss der eigenen Haftung bemüht. Er wollte dabei offenbar gerade das Risiko ausschließen, dass er vom Versicherungsnehmer in die Haftung genommen wird, ohne dass er hierfür über ausreichenden Versicherungsschutz verfügte. Er versuchte daher die eigene Haftung an den Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu koppeln. Hierzu enthielt der Maklervertrag folgende Klausel:
„Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschulden des Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z.B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“
Eine solche Klausel ist natürlich ebenfalls nach § 307 BGB unwirksam, da es die Haftung des Versicherungsmaklers davon abhängig macht, dass er selbst Versicherungsschutz abgeschlossen hat. Damit wäre die Haftung des Versicherungsmaklers im Wesentlichen in sein eigenes Ermessen gestellt. Hierdurch wären die Interessen des Versicherungsnehmers natürlich unangemessen benachteiligt.
Das Urteil des Landgericht Leipzig zeigt, wie leicht Gerichte unwirksame Klauseln im Maklervertrag kippen können. Nach § 306 BGB tritt dann an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Regelung, sofern es eine solche denn überhaupt gibt. Um hieraus sich ergebende Haftungsgefahren zu vermeiden, empfehlen wir Versicherungsmaklern ihren individuellen Maklervertrag durch einen im Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Weitere Tipps zur Gestaltung Ihres Maklervertrages finden Sie hier.
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Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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