Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hatte sich mit Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen: 6 U 44/16, mit den Pflichtangaben im Impressum eines Versicherungsmaklers auseinanderzusetzen gehabt. Dieser wurde wettbewerbsrechtlich (UWG) und kostenpflichtig von einem Konkurrenten abgemahnt. Die Entscheidung ist damit für jeden Vermittler interessant.
Der Grund für das Klagverfahren waren die Angaben eines Versicherungsmaklers in seinem Impressum zum Registergericht, Registernummer, Versicherungsvermittlerregister, zuständige Aufsichtsbehörde, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer. Das Gericht ging dabei insbesondere auf die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Angabe im Impressum: „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“) für Versicherungsvermittler ein.
Das Gericht zog den Schluss, es fehle dabei auch nicht an der Spürbarkeit im Sinne des Paragraf 3a UWG, denn die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe „IHK 000“ entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat einen Beitrag hierzu veröffentlicht. Den Beitrag der Kanzlei finden Sie hier. Einen Video-Beitrag der Kanzlei finden Sie hier.
Das Gericht folgte somit der Argumentation des Konkurrenten des Beklagten und sah die Abmahnung wegen falscher Pflichtangaben im Impressum als gerechtfertigt an. Anders als die Vorinstanz – Landgericht Darmstadt – nahm das das OLG Frankfurt/M eine Wettbewerbsverletzung an und verurteilte den beklagten Versicherungsmakler.
Vermittler sollten folglich die Pflichtangaben im Impressum überprüfen, denn als Diensteanbieter haften Vermittler für ihre Webpräsenz. Dabei sollten alle grundlegenden Angaben überprüft und notfalls ergänzt werden. Gerade die spezifischen Informationspflichten der Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche sollten zwingend in das eigene Impressum eingepflegt werden.
Dazu kann auch juristischer Rat bei auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälten eingeholt werden, die gerade im Vermittlerrecht versiert sind und die entsprechenden Informationspflichten des Vermittlers kennen.
Sollten Sie als Vermittler Unterstützung in ähnlich gelagerten Fällen benötigen, so können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg ist deutschlandweit tätig und spezialisiert – unter anderem – auf das Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtschutz). Die Kanzlei berät und vertritt Vermittler der Versicherungs- und Finanzanlagebranche bundesweit und bietet den Vermittlerhäusern eine ganzheitliche Beratung.
Von der Erstellung eines individuellen Maklervertrages bis hin zur Erstellung von Service- und Honorarvereinbarungen, von der Vertretung in Schadensersatzprozessen wegen vermeintlicher Haftung des Versicherungsmaklers bis zur Verteidigung in Abmahnungsangelegenheiten, die Kanzlei hat sich den Bedürfnissen von Vermittlern der Versicherungs- und Finanzanlagebranche angepasst und darauf spezialisiert.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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