Bundesrat fordert Änderungen des Gesetzesentwurf zur IDD

Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der IDD schreitet voran. Nachdem seit einigen Wochen der Entwurf des Bundesregierung zur IDD vorliegt (Jöhnke & Reichow berichtete: „Überarbeiteter Gesetzesentwurf der Bundesregierung sorgt teilweise für Erleichterung“), hat sich nunmehr auch der Bundesrat zu dem geplanten Gesetz geäußert und fordert erhebliche Änderungen. Viele der geforderten Änderungen sind aus Sicht der Vermittlerschaft zu begrüßen. Mittels des vorliegenden Beitrages möchten wir die wesentlichen Forderungen des Bundesrates kurz darstellen:

Vereinbarung von Servicepauschalen auch nach Umsetzung der IDD möglich

Der Bundesrat fordert, dass das Verbot der Annahme von Vergütungen vom Versicherungsnehmer nur im Bereich der Vermittlung gelten soll. Insoweit soll eine Eingrenzung des in § 34d Abs.1 GewO-E enthaltenen Gebotes der Vergütung durch den Versicherer auf die vermittelnde Tätigkeit vorgenommen werden. Aus Sicht der Vermittlerschaft ist dies besonders erfreulich. Der Vermittler könnte danach dann für Tätigkeiten außerhalb der Vermittlung weiterhin mit dem Kunden ein Honorar vereinbaren. Dies betrifft vor allem den Bereich der Servicegebührenvereinbarungen. Sollte sich die Forderung des Bundesrates durchsetzen, so wären dann Servicegebührenvereinbarungen weiterhin zulässig. Das Verbot der Annahme von Vergütungen durch den VN würde sich dann lediglich auf den Abschluss von Versicherungsverträgen beziehen. Damit wäre dann lediglich die Vermittlung von Nettopolicen gegen gesondertes Honorar unzulässig.

Vergütung des Vermittlers nicht mehr zwingend vom VN

Auch das Gebot, dass sich der Versicherungsvermittler seine (Vermittlungs-)Tätigkeit zwangsläufig vom Versicherer zu vergüten lassen hat, soll nach dem Willen des Bundesrates abgeschwächt werden. Danach soll der Gesetzestext der IDD so umgestellt werden, dass jedenfalls nicht der Versicherungsnehmer, soweit er Verbraucher ist, die Vergütung des Versicherungsvermittlers schulden darf. Damit kommen als Schuldner der Vergütung des Vermittlers neben dem Versicherer aber auch sonstige Dritte in Betracht. Fraglich ist, ob sich hierdurch dann Umgehungsmöglichkeiten ergeben.

Ausnahme der Beratung durch VR bei Vermittlung durch Versicherungsmakler soll erhalten bleiben

Der Gesetzgeber plante auch die Entbindung des Versicherers von seiner Pflicht zur Beratung des Versicherungsnehmers, soweit der Versicherungsvertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde, in § 6 Abs.6 VVG zu streichen. Durch diese Streichung hätten sich weitreichendere Fragen zur den Pflichten des Versicherers ergeben. Zwar dürfte bei der Vermittlung durch einen Versicherungsmakler kein Anlass für eine weitere Beratung durch den Versicherer nach § 6 Abs.1 VVG bestehen. Allerdings stellt sich die Frage, welche Pflichten nach § 6 Abs.4 VVG während der Laufzeit des Vertrages bestehen. Wenn der Versicherungsmakler keine laufende Betreuung übernimmt oder der Maklervertrag beendet wird, gilt dies umso mehr. Um Unklarheiten zu vermeiden, fordert der Bundesrat, dass es bei der bisherigen Ausnahmeregelung des § 6 Abs.6 VVG in Bezug auf Versicherungsmakler bleibt.

Fazit

Das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der IDD bleibt spannend. Nachdem nunmehr der Bundesrat erhebliche Änderungen gefordert hat, bleibt zu hoffen, dass sich der Bundestag nochmals detailliert mit einzelnen Regelungen befasst oder zumindest die geforderten Änderungen umsetzt. Insbesondere das weiterhin geplante Verbot der Annahme von Honoraren vom Versicherungsnehmer für eine vermittelnde Tätigkeit erscheint gerade für Versicherungsmakler, welche nach § 59 VVG gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, wenig nachvollziehbar. Ob es noch zu Änderungen kommt und wie diese ausfallen, bleibt abzuwarten.

Die Stellungname des Bundesrates zur IDD finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema Vertriebsrecht erhalten Sie hier. Gerne steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für Rückfragen zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Jens Reichow

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.