Der BGH hatte sich erneut mit der AachenMünchener und deren Ausschließlichkeitsvertrieb – der DVAG Deutsche Vermögensberatung – auseinanderzusetzen gehabt, nämlich hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Nennung des Versicherungsmaklers als Kontaktperson in Schreiben und Policen des Versicherers.
Der BGH urteilte (Urteil vom 21.4.2016 (Az. I ZR 151/15), dass der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden würde, wenn der Versicherungsmakler nur in dem Postempfangsfeld genannt wird, nicht jedoch in der Rubrik „Es betreut Sie:“ oder „Ihr Ansprechpartner ist:“. Nach Ansicht des BGH bestehe keine Gefahr dafür, dass das Schreiben die Fehlvorstellung bei dem Kunden hervorrufe, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der Beklagten oder ihres Außendienstes seien als Ansprechpartner zuständig. Der Wortlaut sei eindeutig und enthalte keinen Erklärungswert, der eine andere Auffassung trage.
Zuvor hatte ein Versicherungsmakler diesen Umstand wettbewerbsrechtlich abmahnen lassen und wollte eine Unterlassungserklärung von der AachenMünchener sowie Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Zwar hatte das OLG Nürnberg der Klage des Versicherungsmaklers stattgegeben, der BGH sah diesen Fall jedoch anders. Bekanntermaßen sind Versicherungsmakler nicht oft Begünstigte der Rechtsprechung des BGH. So auch leider in diesem Fall.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow einen Beitrag hierzu veröffentlicht. Den Beitrag der Kanzlei finden Sie hier.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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