Oftmals kommt es bei der Vermittlung von Nettopolicen zu Streit zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer, wenn der Versicherungsnehmer den vermittelten Versicherungsvertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Hier stellt sich die Frage, ob der Vermittler trotzdem einen Honoraranspruch hat.
Zunächst ist hierfür natürlich die Honorarvereinbarung zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer zu prüfen. Oftmals sieht die Vereinbarung nämlich bereits vor, dass der Honoraranspruch nur dann besteht, wenn der Versicherungsvertrag rechtswirksam zustande kommt. Im Falle des Widerrufes ist der Versicherungsvertrag jedoch als von Anfang an unwirksam zu betrachten, sodass bereits nach dem Wortlaut vieler Vergütungsvereinbarungen ein Honoraranspruch des Vermittlers nicht besteht.
Selbst wenn nach der Honorarvereinbarung der Honoraranspruch des Vermittlers unabhängig von einem Widerruf des Versicherungsvertrages bestehen soll, so führt der Widerruf des Versicherungsvertrages gleichwohl in vielen Fällen auch zum Fortfall der Honorarvereinbarung. Hintergrund ist die Regelung des § 9 Abs.2 VVG, wonach ein Widerruf des Versicherungsvertrages sich auch auf die mit ihm verbundenen Verträge auswirkt. Bei Honorarvereinbarungen handelt es sich meistens um einen solchen verbundenen Vertrag.
Diese Thematik haben wir nochmals für das Magazin cash.online in einem Artikel beleuchtet. Den Artikel finden Sie hier.
Gerne steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für Rückfragen zur Verfügung. Wir werden alsdann auch auf unserem Vermittler-Kongress am 22.02.2017 über das Thema Gestaltung von Honorarvereinbarungen berichten. Nähere Informationen zum Vermittler-Kongress erhalten Sie hier.
Rechtsanwalt Jens Reichow (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
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