Das Landgericht Heidelberg hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit einem Problem aus dem Versicherungsrecht zu befassen: Berufsunfähigkeit bei multipler Sklerose.
Mit Urteil vom 8. November 2016 (Az. 2 O 90/16) entschied das Landgericht Heidelberg zu Gunsten des Versicherers und gegen den Versicherungsnehmern. Das Landgericht nahm dabei eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung an und entschied, dass der Versicherungsnehmer hätte bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung wissen müssen, dass diese Krankheit in einer Berufsunfähigkeit münden würden. Damit ging das Landgericht davon aus, dass der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer hätte mitteilen müssen. Die Versicherung durfte somit die Leistungen zu Recht ablehnen und die vertraglichen Leistungen einbehalten. Auch blieb der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer zu lasten des Versicherers aufrecht erhalten.
Zwar muss der Versicherungsnehmer nur diejenigen Angaben in dem Versicherungsantrag tätigen, wonach der Versicherer explizit gefragt hat. Jedoch nimmt das Gericht in diesem zugrunde liegenden Sachverhalt eine Ausnahme an, denn vorliegend möchte das Gericht eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers konstruieren. Grundsätzlich gibt es diese Obliegenheit nicht im Versicherungsrecht, jedoch kann hiervon eine Ausnahme im Einzelfall dann gemacht werden, wenn der Versicherer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung von dem Versicherungsnehmer erwarten durfte. Diese Offenbarungspflicht bedeutet auf den Versicherungsvertrag bezogen, dass jedenfalls diejenigen Umstände offenbart werden müssen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer für gefahrerheblich, das heißt für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, für bedeutsam halten muss.
Diese gerichtliche Wertung überzeugt vorliegend nicht, denn der Verschuldensmoment wird auf einen Zeitpunkt vorverlagert, in welchem der Versicherungsnehmer möglicherweise noch überhaupt von einem etwaig schlechten Krankheitsverlauf nicht wissen konnte. Dass Pauschal ein negativer Krankheitsverlauf angenommen wurde, kann nicht überzeugen, denn mit medikamentöser Einstellung des Patienten können Schubkrankheiten durchaus eingedämmt werden, so dass die Arbeitskraft möglicherweise erhalten bleibt. Diese hängt stets von der individuellen Person ab. Deswegen nun eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Rahmen einer spontanen Anzeigepflicht als Offenbarungsobliegenheit anzunehmen, erscheint am Sachverhalt und konstruiert.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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