Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vertritt einen Handelsvertreter, welcher seitens der OVB Vermögensberatung AG (nachfolgend – OVB – genannt) wegen angeblich erfolgter Stornierungen von vermittelten Versicherungsverträgen auf Rückzahlung unverdienter Provisionen in Anspruch genommen wird. Die OVB forderte den Handelsvertreter nach Beendigung des gemeinsamen Handelsvertretervertrags zur Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse auf. Begründet wird dies mit Vertragsstornierungen innerhalb des Haftungszeitraums.
Es kommt durchaus häufiger vor, dass Vertriebsunternehmen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse verlange. Oftmals ist den ausgeschiedenen Handelsvertretern jedoch nicht bekannt, ob überhaupt Stornierungen vorliegen. Hintergrund ist, dass diese oftmals keine Stornogefahrmitteilung mehr nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages erhalten und auch keinen Kundenkontakt mehr haben.
Der Gesetzgeber hat in § 87a Abs.3 HGB durchaus gewisse Anforderungen an die Rückforderung unverdient gebliebener Provisionen gestellt. Soweit eine Stornonachbearbeitung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, können hierzu auch eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen des Vertriebsunternehmens zählen. Ob das Vertriebsunternehmen selbst solche eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen ergriffen hat, ist oftmals unklar. Ob die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer solchen Rückzahlung erfüllt sind, bedarf daher einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Einzelfalls.
Soweit ausgeschiedene Handelsvertreter mit der Rückforderung unverdienter Provisionen konfrontiert werden, kann es sich daher durchaus empfehlen, die Forderung von einem im Handelsvertreterrecht versierten Rechtsanwalt juristisch überprüfen zu lassen. Sollten auch Sie seitens eines Vertriebsunternehmens zur Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse in Anspruch genommen werden, so stehen wir Ihnen gern als kompetente Ansprechpartner zur Seite. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die möglichen Kosten und Risiken einer Verteidigung gegen die Provisionsrückforderung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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