BGH stärkt Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Die Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist im Zweifel nichtig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor.

Der Ausgleichsanspruch dient grundsätzlich der Altersversorgung des Handelsvertreters. Er ist dabei als Einmalbetrag vom Versicherer beziehungsweise vom Vertriebsunternehmen zu zahlen.

Am Ende der Handelsvertretertätigkeit sehen sich viele Vertriebe daher mit einer hohen Einmalzahlung konfrontiert. Dies ist oftmals unerwünscht und viele Unternehmen versuchen den Ausgleichsanspruch durch eine erhöhte Provision zu umgehen. Danach soll der erhöhte Provisionsanteil dann auf den zukünftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden.

Bei einer Beendigung des Handelsvertretervertrages kommt es hierüber oftmals zum Streit. Viele Handelsvertreter wehren sich gegen eine Kürzung ihres Ausgleichsanspruches mit der Begründung, die Anrechnung der Provision stelle einen vorzeitigen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch dar und sei daher nach Paragraf 89b Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) unwirksam.

Ausgestaltung der Klausel maßgeblich

Ob dies tatsächlich so ist, hängt von der genauen Ausgestaltung der Klausel im Handelsvertretervertrag ab. Jüngst hatte sich dabei der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer entsprechenden Klausel zu befassen.

Mit Urteil vom 14. Juli 2016 (Az.: VII ZR 297/15) entschieden dabei die Richter des BGH, dass eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, im Zweifel nichtig sei.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt.

Bestehende Klauseln prüfen

Da den Versicherer die Beweislast dafür trifft, dass diese Voraussetzung vorliegt, spricht diese Vermutungsregelung grundsätzlich für den Handelsvertreter. Fehlen eindeutige Erklärungen oder Bestimmungen im Handelsvertretervertrag wird es für den Versicherer regelmäßig wohl sehr schwierig werden, einen solchen Beweis zu erbringen.

Sollten Handelsvertreter somit mit einer Kürzung ihres Ausgleichsanspruches konfrontiert werden, so empfiehlt es sich unbedingt diese Kürzungen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ebenso sollten Versicherer und Vertriebsunternehmen unbedingt bestehende Klauseln ihrer Handelsvertreterverträge im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung einer inhaltlichen Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung unterziehen lassen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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