Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bausparvertrag: Kündigung der Bausparkasse oft unwirksam

Bei einem alten Bausparverträge können viele Bausparkasen in Zeiten von historisch niedrigen Zinsen die ihren Altkunden zugesicherten Zinsen nicht mehr erwirtschaften. Viele Bausparkassen bemühen sich aktuell darum ihre Altkunden durch Kündigung des Bausparvertrages loszuwerden.

Bausparkassen versuchen daher über eine Kündigung nach § 489 BGB den Bausparer aus ihrem Bausparvertrag zu bekommen. Hiergegen wehren sich zunehmend Bausparer, die ihren Bausparvertrag gerne behalten möchten. Daher haben sich auch immer mehr Gerichte mit der Frage des Kündigungsrechtes zu befassen. Viele Gerichte erachten eine Kündigung der Bausparkassen dabei als unwirksam.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat eine jüngste Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgegriffen, um über den Stand der Rechtsprechung zu berichten. Diesen Artikel finden Sie unter: http://www.fondsprofessionell.de

Sollten Sie als Bausparer auch eine entsprechende Kündigung Ihrer Bausparkasse für Ihren Bausparvertrag erhalten haben, so empfehlen wir Ihnen sich umgehend an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und diesen mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung zu beauftragen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow betreut bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen verschiedene Bausparkassen und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Jens Reichow (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Über den Autor:

Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:

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