Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH: Bankrechts-Senat verwirft Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Mit Urteil vom 8. November 2016 (Az.: XI ZR 552/15) hat der Bankrechts-Senat des BGH Darlehensgebühren in Bausparverträgen als unwirksamk bewertetet. Er entschied, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Die beklagte Bausparkasse verwendete in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Gegen die Verwendung einer solchen Klausel zur Erhebung einer Darlehensgebühren in Bausparverträgen klagte nun ein Verbraucherschutzverband. Dieser vertrat die Ansicht, die angegriffene Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und verstoße daher gegen § 307 BGB.

Die Entscheidung des BGH

Der für das Bankrecht zuständige Senat des BGH’s bewertete die Klausel der beklagten Bausparkasse als kontrollfähige Preisnebenabrede und unterwarf die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dieser Inhaltskontrolle hielt die Klausel der beklagten Bank nicht stand.

Nach Ansicht der Richter ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der beklagten Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Das gesetzliche Leitbild für Darlehensverträge, welches in § 488 BGB definiert wird, sieht nämlich nur einen laufzeitabhängigen Zins vor. Dieses Leitbild ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen dieses Leitbild, da es neben dem laufzeitabhängigen Zins auch eine zusätzliche Gebühr dem Kunden auferlegt. Dies benachteiligt den Bausparer gerade deshalb, weil damit ein Aufwand der Bausparkasse für Tätigkeiten auf den Bausparer abgewälzt wird, zu denen die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist und die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Unsere Empfehlung

Aufgrund der Entscheidung des BGH’s können eine Vielzahl von Bausparer in der Vergangenheit gezahlte Darlehensgebühren in Bausparverträgen zurückfordern. Bausparern ist daher zu empfehlen, sich umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden und diesen mit der Überprüfung des eigenen Bausparvertrages und der Geltendmachung der eigenen Rechte zu beauftragen. Dabei ist auch zu beachten, dass Ansprüche der Bausparer der Verjährung unterliegen. Bausparer sollten daher nicht weiter zögern, sondern umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

 

Rechtsanwalt Jens Reichow (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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Über den Autor:

Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:

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