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Nur Schmerzen zu haben reicht für Berufsunfähigkeit nicht aus!

Das OLG Karlsruhe hat jüngst zum Thema Berufsunfähigkeit geurteilt. Dabei ging es um die Feststellung einer mit andauernden und heftigen Schmerzen begründeten Berufsunfähigkeit. Das Oberlandesgericht befand, dass Schmerzen allein nicht ausreichen, um den Berufsunfähigkeitsversicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu bringen. Die Schmerzen müssen nämlich nachgewiesen werden und objektivierbar sein. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2016, Az.: 12 U 79/16)

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beantragte aufgrund orthopädischer Erkrankungen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der beklagte Versicherer lehnte diese Leistungen jedoch ab und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Auch trat der beklagte Versicherer hilfsweise vom Versicherungsvertrag zurück. Darüber hinaus bestritt die Beklagte das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Der Kläger wandte sich so dann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Anfechtung und den Rücktritt und verlangte Zahlung für einen eingegrenzten Zeitraum der Berufsunfähigkeit.

Das Landgericht stellte so dann fest, dass der Versicherungsvertrag weiter fortbesteht, der beklagte Versicherer also den Vertrag nicht wirksam anfechten und nicht wirksam vom Versicherungsversicherungsvertrag zurücktreten konnte. Die Zahlungsklage wurde jedoch abgewiesen:

„Dem Kläger sei der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht gelungen. Der orthopädische Sachverständige habe die Schmerzen nicht objektivieren, insbesondere nicht auf eine orthopädische Erkrankung zurückführen können. Psychische Ursachen für die Schmerzen mache der Kläger nicht geltend. Eine anderweitige Ursache sei weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Mit der Berufung hat der Kläger nun seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die wurde jedoch zurückgewiesen.

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Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

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Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Die rechtliche Würdigung des OLG Karlsruhe:

„Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht geführt.“

Vorliegend stellt sich das Problem der Beweisbarkeit der Schmerzen, denn bei Schmerzen handelt es sich grundsätzlich um subjektive Empfindungen des Patienten. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass die Schmerzen nach ihrem Ausmaß einer Berufsausübung entgegenstehen und entweder prognostisch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit erwarten ließen oder dieser Zustand zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen andauern würden. Das hat sich vorliegend jedoch nicht objektivieren und damit auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.

Praktische Bedeutung dieses Urteils:

Durch dieses Urteil wird es wieder einmal deutlich, was für „Steine“ dem Versicherten in den Weg gerollt werde, wenn es um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Wie schwierig es darüber hinaus für den Versicherten ist, bei „Schmerzproblemen“ Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, zeigt dieses Urteil deutlich.

Der Versicherte ist jedoch in der Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, also der Berufsunfähigkeit. Von daher überzeugt dieses Urteil. Dies Beweislast ist jedoch eine große Hürde für den Versicherten, zumal Schmerzen kaum objektivierbar sind, da sie meist nur subjektiv empfunden werden.

Den Nachweis, dass subjektiv empfundene Schmerzen objektiv die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen, kann der Versicherungsnehmer im Wesentlichen auf zwei Wegen führen:

  1. durch den Nachweis körperlicher (vorliegend insbesondere orthopädischer oder neurologischer) Ursachen oder
  2. durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Der Nachweis körperlicher Ursachen war dem Kläger hier nicht gelungen, psychische Ursachen hatte er gar nicht geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund ist den Versicherten anzuraten, sich von spezialisierten Rechtsanwälten für Berufsunfähigkeitsangelegenheiten beraten zu lassen, damit ein außergerichtliches sowie ein etwaiges gerichtliches Verfahren adäquat vorbereitet wird.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Gerne unterstützen wir Sie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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