Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.
Gegen das Urteil des LG Saarbrücken (Urteil v. 17.05.2016, Az. 14 O 152/15) in Sachen „PKV-Optimierung“ wurde nunmehr die Berufung zum OLG Saarbrücken (AZ: 5 U 32/16) eingelegt. Damit konnte das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung über den Sachverhalt steht nun aus. Es wird davon ausgegangen, dass eine Entscheidung des OLG andauern wird, sofern nicht ein Zurückweisungsbeschluss des OLG Saarbücken nach § 522 ZPO ergeht.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Honorarforderung eines sogenannten „Tarif-Optimierers“, welcher als Versicherungsmakler nach § 34d GewO im Rahmen der Tarifoptimierung nach § 204 VVG innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung (PKV) neue Tarife für den Versicherungsnehmer „recherchiert“ (siehe “ Tarif-Optimierer unterliegt in der 1. Instanz (LG Saarbrücken)„).
Der „Optimierer“ – zugelassen als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO – schloss mit einem Kunden eine Tarifwechselvereinbarung über die Recherche von neuen Tarifen innerhalb desselben Versicherungsvertrages. Dabei handelt sich um eine Tarifoptimierung nach § 204 VVG. Der Vertrag wird dabei nicht geändert und es wird auch kein neuer Vertrag vermittelt. Lediglich eine Tarifumstellung wird vorgenommen, wobei der Dienstleister gemäß seiner eigenen Tarifwechselvereinbarung lediglich die „Recherche“ eines neuen Tarifes schuldet.
Auch der BGH (Urteil v. 13.04.2016, Aktenzeichen IV ZR 393/15) urteilte jüngst zum Tarifwechselrecht nach innerhalb derselben privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG (siehe „Private Krankenversicherung: Zum Risikozuschlag und Leistungsausschluss bei Tarifwechsel nach § 204 VVG„).
„Steht dem Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko beim Versicherungsnehmer vorliegt. Bei einem Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kommt es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Der Versicherer kann für die Berechnung eines angemessenen Risikozuschlags eine Gesundheitsprüfung in Bezug auf Mehrleistungen des Zieltarifs beim Tarifwechsel vornehmen.“
Mithin steht fest: die Tarifoptimierung steht juristisch gesehen seitens der Gerichte auf dem Prüfstand. Ob Versicherungsberater nach § 34e GewO oder Versicherungsmakler nach § 34d GewO: eine „Recherche“ von Tarifen nach dem „Erfolgshonorarmodell“ wäre damit ausgeschlossen. Auch fehlt es an dem – von dem Makler – geschuldetem Vermittlungserfolg bei einer reinen „Recherche“, da lediglich und ausschließlich ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers auf Inhaltsänderung seines bestehenden und bestehenbleibenden Krankenversicherungsvertrags besteht, jedoch kein neuer Vertrag vermittelt wird.
Mit der Entscheidung des BGH wurden bereits „Weichen“ gestellt. Es bleibt abzuwarten wie das OLG Saarbücken diese Entscheidung in den dort vorliegenden Sachverhalt mit einfließen lässt. Jedenfalls: es bleibt spannend im Bereich der PKV!
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird weiter berichten.
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