CHECK24 muss Kunden besser informieren! (LG München I)

Muss die Betreiberin eines Vergleichsportals (hier: CHECK24) auf ihre Tätigkeit als Versicherungsmaklerin bei einem Vergleich von Versicherungspolicen hinweisen? Darüber hatte das Landgericht München I (LG München I) zu befinden (LG München I, Urt. v. 13.07.2016 – 37 O 15268/15).

Der Sachverhalt vor dem LG München

Der Kläger ist der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK). Die Beklagte ist das Vergleichsportal CHECK24, welche als Versicherungsmaklerin tätig ist. Der Kläger macht bei dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 15 VersVermV geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Informationen der Beklagten, die sich unter dem Button “Erstinformation” verstecke, werde nicht im Sinne des § 15 VersVermV mitgeteilt, da dem Besucher lediglich die Möglichkeit gegeben werde, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Der Nutzer werde zu der irrigen Annahme verleitet, die Beklagte sei „nur“ ein Vergleichsportal, das unabhängig und am Abschluss eines Versicherungsvertrages gar nicht interessiert sei. Es bliebe den Verbrauchern letztlich verborgen, dass CHECK24 nicht nur als Vergleichsportal, sondern auch als Versicherungsmakler an sich agiert.

Die rechtliche Wertung des LG München I

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte CHECK24 zu mehr Transparenz. Demnach muss das Vergleichsportal die Verbraucher besser informieren. Damit muss sich CHECK24 zukünftig den Kunden gegenüber eindeutig als Versicherungsmakler ausweisen und bei einigen Versicherungsangeboten Nachbesserungen vornehmen.

Dem Kläger steht damit ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG zu, da die Beklagte bei ihrem Internetauftritt mit der alleinigen Abrufmöglichkeit über den Button “Erstinformationen” nicht ihre Mitteilungspflichten gemäß § 15 VersVermV erfüllt. Der Internetauftritt sei wegen der fehlenden Mitteilungen von Angaben, die nach § 15 VersVermV erforderlich sind unlauter. Damit liege ein Verstoß gegen § 15 VersVermV vor, so das Gericht.

Dazu führt das LG aus, dass es erforderlich wäre, den Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilen, dass die Beklagte auch als Versicherungsmaklerin tätig ist. An einer solchen Mitteilung fehle es, da die Beklagte sich darauf beschränkt, die reine Kenntnis dieser Angaben zu ermöglichen. Dem Wortlaut nach bedeute “mitteilen”, dass man eine andere Person in Kenntnis setzt, diese also über etwas informiert. Voraussetzung sei mithin eine aktive Kommunikation und kein passives Informationsangebot.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LG München I ist rechtlich nachvollziehbar. Damit steht allerdings zu befürchten, dass das Urteil Auswirkungen für alle Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) mit einer eigenen Homepage mit gegebenenfalls Vergleichsrechnern hat. Gegen das Urteil hatten beide Parteien so dann die Berufung zum OLG München eingelegt. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte bereits über das Urteil des OLG München berichtet (siehe HIER).

Auch hat die Kanzlei zu den Auswirkungen einen den Beitrag “CHECK 24-Urteil: Die Folgen des OLG München für Versicherungsmakler” veröffentlicht.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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