Risikozuschlag und Leistungsausschluss beim Tarifwechsel

Der BGH urteilte zum Tarifwechselrecht innerhalb derselben privaten Krankenversicherung (Urteil v. 13.04.2016, Aktenzeichen IV ZR 393/15). Steht dem Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko beim Versicherungsnehmer vorliegt. Bei einem Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kommt es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Der Versicherer kann für die Berechnung eines angemessenen Risikozuschlags eine Gesundheitsprüfung in Bezug auf Mehrleistungen des Zieltarifs beim Tarifwechsel vornehmen.

Der zugrunde liegende Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte von dem Versicherer die Annahme eines – unveränderten – Antrags auf Wechsel in einen neuen Tarif des Versicherers. Die Klägerin war bei dem Versicherer seit dem Jahr 2000 in einem Tarif ohne Risikozuschlag versichert. Die Klägerin beantragte 13 Jahre später den Wechsel in einen neuen Tarif, der gegenüber dem älteren Tarif verschiedene Mehrleistungen vorsah. Diese Mehrleistungen waren u.a. in dem Bereich Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz. Der beklagte Versicherer bedingte den Wechsel in den neuen Tarif jedoch an die Vereinbarung eines Risikozuschlages oder eines Mehrleistungsausschlusses.

Das LG Stuttgart wies die Klage der Klägerin ab. Das OLG Stuttgart wies die Berufung der Klägerin zurück. Der BGH wies auch die Revision der Klägerin zurück. Der Instanzenzug ist damit beendet.

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Die rechtliche Würdigung des BGH:

Der BGH befand für Recht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen Wechsel aus dem alten in den neuen Tarif ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages oder eines Mehrleistungsausschlusses durch den Versicherer habe.

Zwar besteht unstreitig ein gesetzlicher Anspruch auf einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Dieser Anspruch beschränke sich jedoch auf ein reines Optionsrecht des Versicherungsnehmers gerichtet auf Änderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages. Dabei kann der Versicherer jedoch, soweit die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender sind als im Herkunftstarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Halbsatz. 2 VVG).

Dabei ist rein vom Gesetz her gerade nicht erforderlich, dass beim Versicherungsnehmer ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Versicherer sei jedoch nicht berechtigt, eine neue Gesundheitsprüfung beim Versicherungsnehmer vorzunehmen und auf deren Grundlage einen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag zu verlangen. Der Versicherer sei aber im Umkehrschluss berechtigt, einen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag für die Mehrleistung des Zieltarifs zu verlangen. Damit habe die Vertragsänderung des bestehenden Versicherungsvertrages den Charakter einer „Zusatzversicherung“.

Die Bedeutung für die Praxis:

Der BGH urteilte in dem vorliegenden Fall erwartungsgemäß. Zwar ist ein Tarifwechselrecht gesetzlich in § 204 VVG normiert. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherer dadurch gezwungen wird den Tarifwechselantrag des Versicherungsnehmers „unverändert“ – dass heißt ohne Risikozuschlag und/oder Leistungsausschluss – anzunehmen. Dieses wäre auch unbillig. Zwar wurde das Tarifwechselrecht eingeführt um gerade älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres bisherigen Tarifs eine Möglichkeit zu geben etwaigen Kostenbelastungen in dem älteren Tarif entgegenzuwirken, also durch einen Wechsel in einen neueren Tarif. Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer jedoch nur und ausschließlich hinsichtlich etwaiger Kostensteigerungen zu. Es soll jedoch nicht vor risikogerechten Beiträgen schützen.

Es muss jedoch ebenfalls der Versicherer vor unwägbaren Gesundheitsrisiken der Versicherungsnehmer geschützt werden, denn ansonsten müsste der Versicherer eine andere Prämienkalkulation vornehmen. Diese würde wiederum der Versichertengemeinschaft auferlegt werden. Folglich erscheint es – im Gegenzuge zum Tarifwechselrecht des Versicherungsnehmers – billig, dem Versicherer auch das Recht einzuräumen für etwaige Mehrleistungen Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse zu verlangen.

Der Versicherer ist dabei jedoch nicht berechtigt, eine neue Gesundheitsprüfung beim Versicherungsnehmer vorzunehmen und auf deren Grundlage einen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag zu verlangen.

Für die Praxis der Vermittler und der Versicherungsnehmer gibt dieses Urteil nunmehr Klarheit im Bereich des § 204 VVG, wenn gleich das Ergebnis zu erwarten war.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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