Abmahndisclaimer als Kostenfalle der eigenen Abmahnung (OLG Düsseldorf)

Das OLG Düsseldorf hat zu der Thematik „Kostenfalle der eigenen Abmahnung durch Abmahndisclaimer“ mit Urteil vom 26.1.2016 – I-20 U 52/15 entschieden:

„Der Gläubiger eines wettbewerblichen Anspruchs, der auf seiner Website erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, ist seinerseits daran gehindert, bei der Abmahnung eines Dritten durch ihn die Kosten eines Rechtsanwalts geltend zu machen.“ (Leitsatz des Gerichts)

Der Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtstreits sind Wettbewerber im Bereich des Onlinehandels. Die Klägerin ließ durch ihren Anwalt eine fehlerhafte Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht im eBay-Shop des Beklagten abmahnen. Die von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung – versehen mit einer festen Vertragsstrafe – gab der Beklagte nicht ab. Der Beklagte gab jedoch eine Unterlassungserklärung nach „neuem Hamburger Brauch“ ab. Er verpflichtete sich darin, die einzelnen konkret von der Klägerin monierten und in deren „insbesondere“-Teil aufgeführten Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Beklagte stellte jedoch danach eine Widerrufsbelehrung in seinem ebay-Shop ein, die bezüglich der – zuvor nicht abgemahnten – Rücksendekosten fehlerhaft war. Die Klägerin verlangt nunmehr streitgegenständlich eine Vertragsstrafe iHv 5.100 Euro. Ferner macht sie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die ausgesprochene Abmahnung geltend.

Abmahndisclaimer auf eigener Webseite

Auf der eigenen Webseite der Klägerin befand sich folgende Erklärung:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. […]. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Das LG gab der Klage in erster Instanz statt. Das OLG Düsseldorf sah dieses jedoch anders:

Das OLG Düsseldorf erkannte in dem Verhalten der Klägerin ein widersprüchliches Verhalten. Die Widersprüchlichkeit bestünde darin die vorbezeichnete Erklärung auf der Internet-Seite zur verwenden und von dem Beklagten selbst jedoch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Dieses Verhalten stelle nach Ansicht des OLG Düsseldorf einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Die Klägerin könne daher die Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.

Die Klägerin müsse gegen sich die Wertung gelten lassen, sie selbst sei die Verpflichtung eingegangen, zunächst ohne Rechtsanwalt einen etwaigen Wettbewerbsverstoß zu rügen. Dass die Klausel unwirksam ist, spiele keine Rolle. Denn es sei gleichwohl möglich, dass sich Mitbewerber mit fehlender Rechtskenntnis gerade wegen der Klausel nicht eines Rechtsanwalts bedienten. Eine andere Wertung würde sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 594) setzen. Danach kann sich der Verwender unwirksamer AGB-Klauseln nicht selbst auf die Unwirksamkeit zurückziehen, wenn die Unwirksamkeit ihm zu Gute käme. Dass die Klägerin die Abwehrformulierung nur im eigenen Online-Shop, nicht aber bei eBay verwendet, sei ohne Bedeutung.

Was ist also zu beachten, um die Kostenfalle der eigenen Abmahnung zu vermeiden?

Mit der Problematik des „Abmahndisclaimers“ hatten sich bereits mehrere Gerichte zu befassen. Einigkeit in der Rechtsprechung besteht darin, dass derartige Disclaimer rechtlich nicht bindend und somit unbeachtlich sind;

In diesem zugrundeliegenden Fall galt es jedoch darüber zu befinden, ob es widersprüchlich ist auf der eigenen Seite einen derartigen Disclaimer zu verwenden, auf der anderen Seite von dem Abgemahnten gerade jedoch die Anwaltskosten heraus zu verlangen.

In überzeigender Weise geht das OLG Düsseldorf hier von einer Treuwidrigkeit des Abmahnenden aus. Folglich ist davon auszugehen, dass die Verwendung derartiger Klauseln dazu führen, dass die eigenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von dem Abgemahnten nicht verlangt werden können, wenn man selbst diesen Abmahndisclaimer verwendet. Damit verbleibt die Kostentragung bei dem Abmahnenden, wie hier dem Verwender des Abmahndisclaimers.

Damit sollte ein jeder prüfen, ob die Verwendung dieser Klausel überhaupt sinnvoll ist. Die Klausel wäre sowieso rechtlich unbeachtlich und führt zu Mehrkosten im Abmahnfall, da die eigenen Anwaltskosten der Gegenseite nicht aufgegeben werden können. Vielmehr wäre es zweckmäßiger, eine derartige Klausel für den Fall zu entfernen, dass irgendwann einmal wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Konkurrenten geltend gemacht werden müssen.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie bereits unter „Wettbewerbsrecht“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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