Vermögensverwaltende (VV-) Fonds ermöglichen auch 34f-Vermittlern, ihren Kunden den Service einer Vermögensverwaltung anzubieten. Vermögensverwaltende Fonds sind bei Anlegern und Vermittlern gleichermaßen beliebt. Sie sind nicht an einzelne Anlageklassen oder -regionen gebunden, sondern ermöglichen es dem Fondsmanager meist aus einem sehr breiten Spektrum von Anlagen zu wählen. Daher kann er auch auf unterschiedliche Marktverhältnisse reagieren und von risikoreichen in risikoarme Investments ebenso wie umgekehrt wechseln, je nachdem wie er den Markt einschätzt. Diese Flexibilität wird von den meisten Anlegern sehr geschätzt. Für Vermittler sind entsprechende Fonds hingegen interessant, weil sie ihren Kunden hierüber die Vorteile einer Vermögensverwaltung bieten können, gleichwohl jedoch für die Vermittlung eines solchen Fonds eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO ausreichend ist. Doch dabei lauern Haftungsfallen für den Vermittler bei Verletzung der Beratungspflichten bei VV-Fonds.
Fraglich ist jedoch, welche Aufklärungs- und Hinweispflichten der Vermittler/Berater eines solchen Fonds gegenüber seinen Kunden hat. Problematisch ist dabei, dass der Berater aufgrund der Organisation des Fonds als offener Investmentfonds eigentlich eine konkrete Aufklärung über das Anlageobjekt schuldet, also zum Beispiel über die Art der Anlage und deren Risiko aufzuklären hat. Da bei einem vermögensverwaltenden Fonds jedoch die Anlagen des Fonds noch gar nicht feststehen oder sich zukünftig stark ändern können, fällt eine solche konkrete Aufklärung sicherlich schwer.
Die Beratung zu einem vermögensverwaltenden Fonds sollte daher eher derjenigen bei der Einrichtung einer Vermögensverwaltung ähneln, bei welcher die zukünftigen Anlagen ebenfalls zum Zeitpunkt der Einrichtung der Vermögensverwaltung nicht feststehen. Schlussendlich kann es nämlich auch nicht von der äußeren Organisationsform der Anlage als Investmentfonds oder Vermögensverwaltung abhängig sein, welche Risikoaufklärung geschuldet ist.
Besonderes Augenmerk sollte der Vermittler eines vermögensverwaltenden Fonds bei der Beratung des Anlegers daher dem Umstand widmen, dass der Anleger eines solchen Fonds quasi eine „Black-Box“ kauft. Hierüber ist der Anleger unbedingt aufzuklären.
Anders als oftmals behauptet, sind vermögensverwaltende Fonds auch nicht „risikoarm“. Ganz im Gegenteil. Das Risiko der Anlage wird – gerade bei sehr wenigen Vorgaben gegenüber dem Fondsmanager – im Wesentlichen durch den Fondsmanager selbst bestimmt. Er entscheidet, wie hoch der Anteil von risikoreichen Anlagen in seinem Gesamtportfolio ist. Dabei besteht auch immer die Gefahr, dass der Fondsmanager eben zur falschen Zeit den Anteil risikoreicher Anlagen in seinem Portfolio übergewichtet.
Das Risiko eines vermögensverwaltenden Fonds kann daher gar nicht vom Anleger ermittelt werden beziehungsweise ist aufgrund der gegenüber dem Fondsmanager eingeräumten Handlungsspielraum eher als hoch zu bewerten. Es ist also ein Irrglaube, dass sich vermögensverwaltende Fonds eher für risikoscheue Anleger eignen beziehungsweise dies ist nur dann gegeben, wenn dem Fondsmanager enge Vorgaben gemacht werden.
Vermittler von vermögensverwaltenden Fonds sollten daher auch in der Dokumentation der Beratung darauf achten, dass die Risikohinweise insbesondere auch zur „Black-Box“ umfassend dokumentiert werden. Ansonsten besteht die Gefahr der Haftung des Vermittlers.
Den vorliegenden Artikel haben wir auch bei „DAS INVESTMENT“ veröffentlicht. Den entsprechenden Artikel finden Sie unter folgendem Link: http://www.dasinvestment.com
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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