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Verspätete Arglistanfechtung in der Berufsunfähigkeitsversicherung? (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil (Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14) mit der Arglistanfechtung in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen. Er hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist für die Möglichkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer gilt.

Berufsunfähigkeit wegen Parkinson?

Die Klägerin begehrte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes vom Versicherer Leistungen in Form von Rückzahlungen geleisteter Versicherungsprämien für eine von ihrem Mann 1994 abgeschlossene Lebensversicherung, welche im April 2002 um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ergänzt wurde. Der Ehemann hatte dabei seine Parkinson-Krankheit verschwiegen und kreuzte alle Gesundheitsfragen mit „Nein“ an.

Ab August 2008 war der Ehemann infolge eines Gehirntumors und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tod im August 2013 berufsunfähig. Im Januar 2012 wurde ein Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt, wobei der Ehemann erstmalig angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an einem Gehirntumor erkrankt zu sein.

Falsche Angaben bei Gesundheitsfragen

Mit Anfechtung vom 18. Juli 2012 löste sich die Beklagte wegen arglistiger Täuschung von der BUZ. Die Beklagte trug vor, dass der Ehemann falsche Angaben bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gemacht habe und lehnte damit auch eine Beitragsfreistellung hinsichtlich der Lebensversicherung ab.

Die Klägerin forderte nun die Rückzahlung der daraufhin weiterbezahlten Prämien. Die Klägerin bestritt eine arglistige Täuschung und erhob den Einwand, dass die Anfechtungserklärung der Beklagten „verfristet“ sei.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Stuttgart ebenfalls. Der BGH hob das Urteil auf und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Die rechtliche Würdigung des BGH

Der BGH gab an, dass die Problematik einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Ehemann der Klägerin dahinstehen könne, denn jedenfalls erfolgte die Anfechtungserklärung der Beklagten verspätet. Die Anfechtung sei damit unwirksam.

Die Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB sei vorliegend nicht eingehalten worden, denn ab Abgabe der Willenserklärung – Abschluss der BUZ im April 2002 – und der Anfechtung im Juli 2012, sind zehn Jahre verstrichen.

Die Problematik dieses Falles

Die Vorinstanzen sind einer in der Rechtsliteratur vertretenen Mindermeinung gefolgt, dass eine Zehnjahresfrist nicht für Fälle Anwendung finden würde, in welchen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Das OLG gab in seiner Entscheidung an:

„Soweit ersichtlich, gibt es hierzu noch keine obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung; in der Literatur werden die entscheidungserheblichen Rechtsfragen kontrovers, jedoch ohne größere Vertiefung erörtert. Der Senat ließ sich von folgenden Erwägungen leiten […]“.

Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Zehnjahresfrist des § 21 Absatz 3 Satz 2 VVG nur dann Ausschlusswirkung entfaltet, wenn nicht vor Ablauf der Frist der Versicherungsfall eingetreten ist; denn bei arglistiger Täuschung bedarf der Versicherer mindestens des gleichen Schutzes vor Missbrauch wie im Falle bloß grob fahrlässiger Verletzung der in § 19 Absatz 1 VVG bezeichneten Anzeigeobliegenheiten.

Argumentation überzeugte den BGH nicht

Diese Auffassung überzeugte den BGH nicht und folgte der herrschenden Meinung, welche Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG auf die Arglistanfechtung nicht anwendet. Dabei beruft der BGH sich auf den Gesetzeswortlaut in Paragraf 21 Absatz 3 Satz 1 VVG, wonach nur die Rechte des Versicherers nach Paragraf 19 Absatz 2-4 VVG angesprochen seien, während sich § 22 VVG mit dem Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, auseinandersetze.

Der BGH beruft sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung, welche mit der zehnjährigen Ausschlussfrist des Paragrafen 21 Absatz 3 Satz 2 VVG gerade eine dem Paragrafen 124 Absatz 3 BGB entsprechende Befristung erreichen wollte.

Nach zehn Jahren ist Schluss!

Zwar hat der BGH nunmehr eine umstrittene Frage geklärt. Überraschend ist diese Entscheidung jedoch nicht, denn der BGH ist damit der bereits bekannten herrschenden Meinung gefolgt, nämlich, dass nach zehn Jahren mit der Anfechtungsmöglichkeit des Versicherers Schluss ist. Diese Ansicht war in der Versicherungsbranche bereits verbreitet.

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Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

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Auswirkungen des BGH-Urteils in der Praxis

Für die Beratungspraxis dürften sich kaum Auswirkungen ergeben, zumal Vermittler in den Versicherungsanträgen mit den Versicherungsnehmern wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich der Gesundheitsfragen zu machen haben.

Indes sollte einem Vermittler davon abgeraten werden, eine Versicherung zu verkaufen mit dem Hinweis, man könne zehn Jahre warten, so dass der Kunde dann auf der „sicheren Seite“ sei. Denn damit würde der Vermittler „Tür und Tor“ für seine eigene Haftung öffnen. Von daher ist der Vermittler gut beraten, wenn er stets ordnungsgemäße Angaben mit dem Kunden tätigt und den Kunden auf alle Risiken einer Falschbeantwortung hinweist.

Kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Versicherers

Da ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Versicherers auch strafrechtlich relevant ist und dieses ebenfalls die Industrie- und Handelskammer (IHK) interessieren dürfe, sollte der Vermittler keine Falschangaben bei der Beantragung der Versicherung machen.

Insbesondere bestehende Vorerkrankungen sollten nicht verschwiegen werden, denn fraglich wäre, ob der Haftpflichtversicherer des Vermittlers für derart bewusste Falschangaben eintritt. Jedoch steht es dem Vermittler frei, den Kunden auf aktuelle und ihm bekannte Rechtsprechung hinzuweisen.

Nach zehn Jahren „auf der sicheren Seite“

Für den Versicherungsnehmer ergibt sich nunmehr eine Klarstellung. Das bedeutet, dass sich der Versicherungsnehmer nach zehn Jahren in der Tat „auf der sicheren Seite“ wägen kann. Sollten Angaben bewusst verschwiegen worden sein, so hat der Versicherer dennoch zu leisten.

Für den Versicherer hat dieses Urteil ebenfalls eine klarstellende Funktion. Ob der Versicherer Prämien erhöhen wird, bleibt abzuwarten. Das Risiko war dem Versicherer stets bewusst, so dass nicht von einer Prämienerhöhung aufgrund des Urteils auszugehen ist. Derartige Risiken gehen Versicherer auch bewusst ein, denn als äquivalent erhalten diese auch Prämien.

Eine entsprechende Wartezeit ohne Gesundheitsprüfung von zehn Jahren in den Vertrag einzubauen wäre denkbar, jedoch nicht praktikabel, denn kaum ein Versicherungsnehmer weiß mit Sicherheit, dass er zehn Jahre nicht berufsunfähig wird.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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