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Berufsunfähigkeitsversicherung: „Die Falle: Patientenakte“ – Teil 2/2

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Problematik der Patientenakte im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, respektive der Biometrie. Das Szenario „Die Falle: Patientenakte“ wurde bereits in einem vorangegangenen Artikel aufgezeigt. Nunmehr gilt es zu verdeutlichen, dass es explizit einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte gibt. Dieses ist vielen Versicherungsvermittlern sowie deren Kunden (Versicherungsnehmer) nicht bewusst. Wie bereits in dem 1. Teil dieses Artikels dargelegt wurde, kommt der „Bumerang Patientenakte“ leider immer öfter im Leistungsfall „Berufsunfähigkeit“ auf den Versicherungsnehmer zurück.

Das Szenario „Die Falle: Patientenakte“

Der Versicherungsnehmer stellt einen Antrag auf Leistungen aus seinem Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag bei seinem Versicherer. Zu der Frage, wann überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit dem Grunde nach vorliegt, finden Sie hier einen Beitrag. Der Versicherer lehnt nunmehr den Leistungsantrag mit der Begründung ab, seine Arztanfragen hätten ergeben, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung dieser Versicherung, also vorvertraglich, Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe. Möglicherweise wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer sogar ein „arglistiges Verhalten“ vor.

Versicherer prüft vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Zunächst steht dem Versicherer das Recht zu, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Damit stellt der Versicherer seine eigene Leistungspflicht fest, nämlich ob er vertragsgemäße Leistungen zu erbringen hat. Hierüber bekommt er Einsicht in die Patientenakte, sofern der Versicherungsnehmer seine Einwilligung dazu erteilt. Zwar ist der Versicherungsnehmer nicht gezwungen seine Einwilligung zu erteilen. Er kann genauso gut selbst die Arztanfragen erfüllen und an den Versicherer weiterleiten. Verweigert der Versicherungsnehmer jedoch gänzlich die Weitergabe der Unterlagen – z.B. die Patientenakte – so kommt der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nach mit der Folge, dass die Vertragsleistungen des Versicherers nicht fällig werden. Werden die Leistungen nicht fällig, kann der Versicherungsnehmer diese auch nicht vom Versicherer herausverlangen.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Verweigerung der Herausgabe der Patientenakte

Vielfach sind Fälle bekannt, in denen Ärzte die Herausgabe der Patientenakte verweigern oder auch gar nicht auf Anfragen reagieren. Zum Teil geschieht dieses mit der Begründung „Arbeitsüberlastung“, teilweise auch aus Datenschutzgründen. Auch sind bereits Fälle bekannt, in welchen der Arzt die Herausgabe kategorisch verweigert.

Dass es keinen Anspruch des Patienten auf Herausgabe seiner Akten gibt, ist ein Trugschluss. Der Heraushabeanspruch ist eindeutig geregelt, nämlich in § 630g BGB „Einsichtnahme in die Patientenakte“:

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. […].
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Gesetzgeber hat in dem Kapitel des BGB „Behandlungsvertrag“ den Anspruch des Patienten normiert und gesehen, dass selbstverständlich die erhobenen Daten des Arztes dem Patienten transparent offenbart werden müssen. Zwar hat der Patient dem Arzt die für die Herausgabe entstandenen Kosten zu ersetzen. Eine Herausgabeverweigerung lässt sich damit jedoch mit Nichten begründen. Selbst eine Herausgabeverweigerung aus „therapeutischen Gründen“ überzeugt nicht, denn eine Herausgabe kann selbstverständlich an einen gesetzlichen Vertreter, bzw. an einen Rechtsanwalt, erfolgen.

AG München, Urt. v. 06.03.2015, Az.: 243 C 18009/14

So hat das Amtsgericht München jüngst in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie nur dann erfüllt ist, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie zur Verfügung stellt. Dieses natürlich gegen Kostenerstattung. Selbst ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung bestehe nicht.

Dieses Urteil überrascht im Grunde nicht. Festzuhalten ist, dass der Anspruch des Patienten besteht und somit auch durchgesetzt werden kann. Wehrt sich der Arzt, kann der Patient entsprechend seine Rechte geltend machen und die Unterlagen herausverlangen.

Qualifizierte Unterstützung bei der Begleitung des BU-Verfahrens zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

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Was bedeutet dieses für Versicherungsnehmer?

Versicherungsnehmer sollten stets darauf achten, dass in deren Patientenakten nur Behandlungen aufgeführt werden, die tatsächlich auch durchgeführt wurden. Auch kann der Versicherungsnehmer den Arzt direkt ansprechen und fragen, warum eine Diagnose in der Patientenakte steht, diese dem Patienten jedoch nicht mitgeteilt wurde. Dieses führt nicht nur zu einer transparenten Behandlung, sondern auch im Versicherungsfall dazu, dass der Versicherungsnehmer keine „Überraschungen“ mit und in seiner Patientenakte erlebt.

Bei der Verwirklichung von biometrischen Risiken werden stets die Behandlungsunterlagen von dem jeweiligen Versicherer überprüft. Dann können diese Eintragungen jedoch kaum noch korrigiert werden und sind – bei dem Vorwurf Arglist – juristisch nur schwer zu entkräften. Natürlich wäre es relativ praxisfern und unüblich nach jeder Behandlung sich die Patientenakte übergegen zu lassen. Jedoch schadet eine gelegentliche Kontrolle nicht und beugt den geschilderten Problemen vor.

Was bedeutet dieses für Versicherungsvermittler?

Versicherungsvermittler sollten – aufgrund der steigenden Verwirklichung biometrischer Risiken – Kunden stets auch über Absicherungsmöglichkeiten derartiger Risiken beraten. Sollten die Kunden keine Absicherung biometrischer Risiken wünschen, so sollte dieses auf jeden Fall dokumentiert werden, respektive im Maklervertrag ausgeschlossen sein (vgl. Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag). Sollte eine Absicherung gewünscht und von dem Versicherungsvermittler umgesetzt werden, so empfiehlt es sich über die „Falle: Patientenakte“ zu sprechen und den Versicherungsnehmer für diese Problematik zu sensibilisieren, so dass dieser mit seinem Arzt in den weiteren Versicherungsjahren auch über die Patientenakte sprechen kann. Da derartige Probleme sich leider in den BU-Prozessen mehren, könnte an dieser Stelle bereits ein prophylaktisches Erwähnen in der Vermittlerberatung für den Kunden im Ernstfall äußerst hilfreich sein.

Gern stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow für Rückfragen zur Verfügung. Den ersten Teil finden Sie unter „Berufsunfähigkeit: „Die Falle: Patientenakte“ – Teil 1/2„.

Expertenrat zahlt sich in BU-Verfahren aus!

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeits-Fällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung eines Leistungsantrages ebenso wie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Berufsunfähigkeitsversicherung“ bereits zusammengefasst.

Dieser Artikel wurde auch hier -in gekürzter Fassung- veröffentlicht: AssCompact

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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