Kommt es zu Abbuchungen vom Konto und entsteht Streit darüber, ob diese vom Kontoinhaber bzw. Kreditkarteninhaber veranlasst sind, so ist nach § 675w BGB grundsätzlich das Kreditinstitut (also die Bank oder Sparkasse) verpflichtet nachzuweisen, dass der Kontoinhaber die Zahlung veranlasst; sie autorisiert hat. Fraglich ist, welchen Maßstäben die Bank bei einem solchen Nachweis genügen muss.
Mit Urteil vom 26.01.2016 (Az.: XI ZR 91/14) entschied der BGH, dass in diesen Fällen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis ausreichend ist. Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem der Bank im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.
Der BGH führte hierzu weiter aus, dass sofern die Zustimmung (Autorisierung) des Kontoinhabers zu einem Zahlungsvorgang strittig ist, das ausführende Kreditinstitut bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nach § 675w Satz 2 BGB nachzuweisen hat, dass dieses einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN) genutzt und dies mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist. Dies genügt aber nach § 675w Satz 3 BGB „nicht notwendigerweise“, um den der Bank obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Kontoinhaber zu führen.
Jedoch kann sich die Bank trotzdem auf einen Anscheinsbeweis berufen. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist aber die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im konkreten Einzelfall.
Die Nachweispflichten der Bank sind daher nicht zu unterschätzen. Betroffene Bankkunden sollten daher bei unrechtmäßigen Abbuchungen von ihrem Konto unbedingt stets einen Anwalt mit der Prüfung der Rückforderung der entsprechenden Beträge beauftragen. Gerne steht hierfür auch Herr Rechtsanwalt Jens Reichow als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:
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