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Kein Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Nichteinnahme von Medikamenten?

Das OLG Saarbrücken hatte in dem zugrunde liegenden Fall über Ansprüche einer Kosmetikerin und Fußpflegerin aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu befinden. Ferner war zu klären, ob ein Verstoß gegen Behandlungsobliegenheiten durch Nichteinnahme von Medikamenten vorlag.

Der Berufsunfähigkeitsversicherung lehnte Leistungen ab!

Dem Prozess gegen den Versicherer war eine – wie so häufig – außergerichtliche Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers vorangegangen. Dieses lehnte die vertraglich vereinbarten Leistungen ab und zahlten keine BU-Renten an die Versicherungsnehmerin aus.

Mit Beschluss vom 19.12.2013 – Az. 5 W 69/13 – stellt das OLG Saarbrücken fest, dass eine als Kosmetikerin und Fußpflegerin Tätige, die an einer idiopathischen Epilepsie leide, die zu unvorhersehbaren sekundenweisen Absencen und Verkrampfungen führt, berufsunfähig ist.

Berufsunfähigkeit bei Epilepsie – Der Versicherer muss zahlen!

Fraglich war in dem zugrunde liegendem Fall – neben der Berufsunfähigkeit – ebenfalls, ob ein Verstoß gegen Behandlungsobliegenheiten durch Nichteinnahme von Medikamenten vorlag. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers ist die versicherte Person im Rahmen der allgemeinen Schadensminderungspflichten indessen lediglich angehalten, zumutbare Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten.

Qualifizierte Unterstützung bei der Begleitung des BU-Verfahrens zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

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Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers: Zumutbare Maßnahmen

Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf Besserung des Gesamtzustandes bieten. Zum Beispiel sind Maßnahmen wie die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln, die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen genannt (§ 7 Abs. 3 BB-BU).

Medikamente mit schweren Nebenwirkungen: Unzumutbar!

Eine medikamentöse Therapie fällt nicht hierunter. Dies jedoch nur dann, wenn die Therapie mit schweren Nebenwirkungen verbunden ist und darüber hinaus keine Besserung bringt.

Exkurs: Empfehlungen eines vom Versicherer eingeschalteten Sachverständigen, zur Minderung der Berufsunfähigkeit eine bestimmte Behandlung durchzuführen, sind für den Versicherten unzumutbar, wenn seine behandelnden Ärzte die empfohlene Therapie für nicht erforderlich halten (OLG Nürnberg, Urt. v. 26. 6. 1997 – 8 U 162/97, VersR 1998, 43, 44 = r+s 1998, 523, 524.)

Es kommt nicht selten vor, dass Versicherer Leistungsanträge von Versicherungsnehmern ablehnen. Versicherer argumentieren, die Versicherungsnehmer würden ihren Behandlungsobliegenheiten nicht nachkommen. Hintergrund ist, dass mit medikamentöser Behandlung eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit regelmäßig abgewendet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist empfehlen, die Entscheidung des Versicherers stets juristisch überprüfen zu lassen.

Entscheidungen des Versicherers sollten stets überprüft werden

Sollten auch Sie Unterstützung im Berufsunfähigkeitsverfahren benötigen, gleich ob Sie Hilfe beim Leistungsantrag brauchen oder der Versicherer sogar ihren Antrag bereits abgelehnt hat, so nehmen Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung eines Leistungsantrages ebenso wie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen finden Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Berufsunfähigkeitsversicherung„.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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