Berufsunfähigkeit Invalidität Unfall Versicherung Rechtsanwalt Krankentagegeld

Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung trotz fingierter Berufsunfähigkeit? (OLG Hamm)

Das OLG Hamm hatte sich mit Beschluss vom 10.02.2016 (Az. I-20 U 204/15) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob auch der Bezug einer BU-Rente wegen „fingierter Berufsunfähigkeit“ die Versicherungsfähigkeit nach § 15 MB/KT beendet.

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm

Die klagende Versicherung begehrt die Rückzahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum von August 2012 bis März 2013, welches sie an den beklagten Versicherten gezahlt hat. Während dieses Zeitraums bezog der Beklagte nämlich eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach den Tarifbedingungen der Klägerin war der Beklagte damit nicht mehr versicherungsfähig. Dieser wandte jedoch dagegen ein, er habe nur aufgrund einer fingierten Berufsunfähigkeit Rente erhalten. Deswegen sei eine Versicherungsfähigkeit noch gegeben und führe nicht zum Ende der Versicherungsfähigkeit nach § 15 Abs. 1b MB/KT.

Das LG Bochum hatte der Klage stattgegeben und ist dabei der Begründung der Versicherung gefolgt. Als Vorinstanz stellte das LG Bochum dabei fest, dass auch eine Rente wegen sog. „fingierter Berufsunfähigkeit“ eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Tarifbedingungen der Klägerin sei. Abzustellen sei dabei auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der in diesem Fall bei der Auslegung keine Unterscheidung mache zwischen dem Bezug einer Rente wegen tatsächlicher oder fingierter Berufsunfähigkeit.

Die rechtliche Wertung des OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Berufung des Versicherten zurück. Das OLG Hamm argumentierte mit dem Wortlaut der Tarifbedingungen, der Vorschriften der MB/KT sowie auch mit dessen eindeutiger Auslegung nach Sinn und Zweck. In den Tarifbedingungen (Ziffer 2 Satz 3 zu Tarif V) heißt es:

„Versicherungsfähig ist nicht, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.“

Das OLG Hamm argumentierte ebenfalls mit dem „durchschnittlichen Versicherungsnehmer“, welcher bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Tarifbedingungen so versteht, dass die Versicherungsfähigkeit auch bei Bezug einer Rente wegen fingierter Berufsunfähigkeit entfällt, wie sie der Beklagte aufgrund seiner mehr als sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit erhalten hat. Dieses Verständnis folge für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem erkennbaren Umstand, dass der Bezug von Berufsunfähigkeitsrente nicht durch die Tarifbedingungen der Klägerin definiert werden könne.

Ebenso leicht verständlich sei es für den Durchschnitts-Versicherungsnehmer, dass ein Parallellauf von Krankentagegeldleistungen und Berufsunfähigkeitsleistungen nicht beabsichtigt sei. Eine Unterscheidung der beiden Arten der Berufsunfähigkeit sei daher sachfremd und nicht gewollt.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm ist nachvollziehbar. Denn es macht im Ergebnis keinen Unterschied, weswegen der Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Die Tatsache, das er eine Berufsunfähigkeitsrente erhält reich aus, um die Versicherungsfähigkeit zu beenden. Ob die Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllt sind, betrifft ein anderes Versicherungsvertragsverhältnis. Jedenfalls greifen die Vertragsbeendigungsgründe der Krankentagegeldversicherung.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Krankentagegeldversicherung„, sowie „Berufsunfähigkeitsversicherung„.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.