Versicherungsnehmer fragen sich oft, ob die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Summen- oder Schadensversicherung ist. Dies ist u.a. entscheidend dafür, ob der Berufsunfähigkeitsversicherer die volle Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten zu erbringen hat, wenn der Versicherungsnehmer jedoch „nur“ geringe Einkommenseinbußen erleidet.
Da der Versicherer nicht die Einkommenseinbuße ersetzt, sondern die im Voraus vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen hat, muss er auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit keine oder nur geringe Einkommenseinbußen erleidet. Die Eintrittspflicht des Versicherers ist von einem Schaden – und somit erst recht von einem Schadensnachweis – völlig unabhängig.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist somit – in der heute gängigen Ausgestaltung – keine Schadensversicherung, sondern eine Summenversicherung. Das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (§§ 78, 79, 86, 200 VVG; §§ 53, 59, 67 VVG a. F.) gilt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Personenversicherung, also eine Versicherung, in der der Versicherungsfall an ein bestimmtes Ereignis (Tod, Krankheit, Unfall, etc.) geknüpft ist, was also die Körpersphäre oder auch den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers betrifft. Die „versicherte Gefahr“ liegt demnach in der Person selbst, nicht in einer etwaigen Einkommenseinbuße, die es auszugleichen gilt.
Der Versicherer ist damit verpflichtet, das vorher festgelegte Risiko des Versicherungsnehmers – oder eines im Vertrag bestimmten Dritten – durch die im Vertrag bestimmte Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat.
Das Risiko eines Dritten kann natürlich abgesichert werden. Beispielsweise kann der Ehemann das „versicherte Risiko“ sein, die Ehefrau Versicherungsnehmerin. Im Versicherungsfalle – also wenn sich das Risiko verwirklicht hat – würde die Ehefrau die vereinbarten Renten vom Versicherer erhalten.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.
Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.
Der Versicherer hat somit die vereinbarten Renten an den Versicherungsnehmer auszukehren. Natürlich gibt es hierzu auch Ausnahmen im jeweiligen Einzelfall.
Lehnt der Versicherer den Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten mit der Begründung ab, es bestünden nur geringe Einkommensbußen beim Versicherungsnehmer, so sollte spätestens jetzt ein versierter Versicherungsspezialist aufgesucht werden um die Entscheidung des Versicherers überprüfen lassen. Nehmen Sie eine einfache Ablehnung des Versicherers nicht einfach hin. Stellen Sie diese auf den juristischen „Prüfstand“. Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung eines Leistungsantrages ebenso wie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Versicherungsrecht“ und Berufsunfähigkeitsversicherung“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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