Der BGH hatte mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 – über die Frage zu entscheiden, ob ein Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) nach einer Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund des Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann oder nicht.
Die beklagte Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen. Für deren Rückzahlung bestand unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit.
Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die beklagte Sparkasse die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer. Weiter stellte die Sparkasse die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung. Er behielt sich jedoch deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vor. Anschließend klagte er auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Beträge.
Seine Klage hatte schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Nach Ansicht der Karlsruher Richter folge aus der Bestimmung des § 497 Abs.1 BGB eine Sperrwirkung hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung. Nach § 497 Abs.1 BGB kann die Bank oder Sparkasse nämlich nur Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, mit dieser Regelung eine Bestimmung zu schaffen, welche die Schadensberechnung einfach und praktikable mache und dem Bankkunden ermögliche die Schadensberechnung selbst vorzunehmen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Soweit damit für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Darlehensnehmer verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen.
Das Urteil ist ein erheblicher Schlag für die Kreditinstitute. Die Kunden von Banken und Sparkasse sollten sich im Fall, dass sie mit einer Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert werden, unbedingt an einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und diese überprüfen lassen. Herr Rechtsanwalt Jens Reichow der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow steht als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht allen Betroffenen für Fragen zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:
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