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Die Nachuntersuchung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Für den Versicherungsnehmer ist meist fraglich, was im Rahmen einer Nachuntersuchung in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer beachtet werden sollte. Dieses nennt man klassischerweise „Nachprüfungsverfahren“.

Das Nachprüfungsrecht der Berufsunfähigkeitsversicherung

Erkennt der Versicherer die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers (VN) zunächst an, so kann er diese auch regelmäßig wieder überprüfen. Da sich die Ursachen einer Berufsunfähigkeit bei dem VN (also Krankheit, Verletzung, Kräfteverfall oder gar auch Pflegebedürftigkeit) auch wieder verbessern können, muss im Umkehrschluss dem Versicherer auch das Recht zustehen, seine erteilte Zusage überprüfen zu können, da eine Berufsunfähigkeit auch nachträglich wieder entfallen kann.

§ 6 AVB-BUZ legitimiert den Versicherer, die Berufsunfähigkeit auch nachträglich überprüfen zu können (vgl. hierzu BGH VersR 2008, 521). Dabei gilt es ebenfalls zu beachten, dass dieses Nachprüfungsrecht des Versicherers in jedem Fall besteht, auch wenn die Leistungspflicht des Versicherers auf einem vorangegangen Anerkenntnis oder einem Urteil, also einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Der Versicherer ist also berechtigt, zu überprüfen, ob die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers selbst, der Grad oder die Pflegestufe weiterhin fortbestehen.

Der Versicherer ist sogar berechtigt, Auskünfte einzuholen und einmal im Jahr umfassende ärztliche Untersuchungen zu verlangen. Dieses ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AVB-BUZ. Der Versicherer hat jedoch die Kosten dafür selbst zu tragen.

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Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

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Was bei der Nachuntersuchung zu beachten ist:

Der Berufsunfähigkeitsversicherer wird jedoch leistungsfrei, wenn der VN seiner vertragsgemäßen Obliegenheit sich ärztlich untersuchen zu lassen, zumindest grob fahrlässig nicht nachkommt. Es sollte folglich darauf geachtet werden, was genau der Versicherer von dem Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren fordert. Unbedingt sollte der VN daraufhin tätig werden.

Eine Untätigkeit des Versicherungsnehmers kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen

Wenn der VN sich nicht sicher ist, wie er sich in diesem Nachprüfungsverfahren zu verhalten hat, so sollte zeitnah ein Versicherungsspezialist hinzugezogen werden. Hier gilt es auch, das Vertragswerk des Versicherers dahingehend zu überprüfen, welche Rechte wem überhaupt zustehen. Kann ein VN beispielsweise einen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, so muss er dem Versicherer seine Hinderungsgründe zeitnah mitteilen (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013, Az. 20 U 26/11).

Demnach ist stets ein Handeln, bzw. die Hinzuziehung eines Versicherungsspezialisten geboten. Gerne unterstützen wir Sie im Nachprüfungsverfahren ebenso wie bei der Stellung eines Leistungsantrages, bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de. Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Berufsunfähigkeitsversicherung„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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