Der Maklerbestand im Erbfall

Stehen auch Sie nach Jahren erfolgreicher Vertriebstätigkeit vor der Frage, was mit Ihrem Maklerbestand im Erbfall geschehen soll? Ohne Antwort auf diese Frage entscheiden sich viele Versicherungsmakler dazu, ihre Vertriebstätigkeit fortzuführen und die ungelösten Nachfolgeprobleme auf „später“ zu verschieben. Sie sollten jedoch nicht zu dieser Gruppe gehören. Die von Ihnen zu beantwortenden Kernfragen sind überschaubar. Danach steht der Fortführung Ihres Maklerunternehmens in der Zukunft kaum etwas entgegen.

Der Maklerbestand im Erbfall

Das Wichtigste vorweg! Ob bei einem Verkauf an einen Dritten oder einer Übertragung des Maklerunternehmens an die nächste Generation: Die richtige Gesellschaftsform vereinfacht die Übertragung des Maklerunternehmens! Ob Sie sich als Makler nun für die Veräußerung des Unternehmens zu Ihren Lebzeiten oder aber zur Vererbung des Unternehmens an die nächste Generation entscheiden, sollten Sie stets beachten, dass Sie durch die Wahl der richtigen Gesellschaftsform des Maklerunternehmens den mit der Übertragung entstehenden Aufwand erheblich verringern können.

Viele Makler machen sich über die richtige Gesellschaftsform ihres Maklerunternehmens keine Gedanken. Sie beginnen ihre Tätigkeit aus Praktikabilitätsgründen als Einzelkaufmann und behalten diese Rechtsform aus Bequemlichkeit bei. Erst wenn das Maklerunternehmen verkauft werden soll oder es bereits zu spät ist und der Makler unerwartet kurzfristig verstorben ist, zeigt sich jedoch wie tückisch diese Rechtsform bei der Übertragung ist.

Ist der Makler in der Rechtsform des Einzelkaufmannes tätig, so gibt es das „Maklerunternehmen“ als Rechtsubjekt nicht. Vielmehr gibt es lediglich eine Ansammlung von Einzelrechten und Sachen, welche dem Maklerbetrieb zugeordnet werden können. Dies führt dazu, dass sobald das Maklerunternehmen übertragen werden soll bzw. es aufgrund Erbfall übergeht, nicht eine einheitliche Sache „Maklerunternehmen“ übertragen werden muss. Vielmehr muss dann jedes einzelne zum Betrieb gehörende Recht und jede zum Betrieb gehörende Sache an den Rechtsnachfolger überführt werden.

Übertragung oftmals schwierig

Gerade die Übertragung der zum Maklerbetrieb gehörenden Rechte erweist sich dabei als schwierig. Dies betrifft vor allem die Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Regelmäßig hat der Makler mit seinen Kunden keine oder nur veraltete Maklerverträge in Schriftform geschlossen. Es ist daher bei jedem einzelnen Kunden zu prüfen, ob für die Übertragung des Maklervertrages auf einen Käufer die Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

Soll die Kundenbeziehung von Todes wegen auf den Erben übergehen, so kommt hinzu, dass gemäß §§ 675 Abs.1, 673 BGB vermutet wird, dass der Maklervertrag mit dem Tod des Maklers erlischt. Die Erben müssten also für jeden einzelnen Kunden diese Vermutungswirkung entkräften. Wollen die Erben anschließend den Kundenbestand veräußern, wäre es also erforderlich darzulegen, dass die Kundenbeziehungen zunächst auf die Erben übergegangen sind und anschließend an den Erwerber des Bestandes übertragen wurden. Es müssten also zwei Übertragungsvorgänge hinsichtlich jedes einzelnen Kunden und seiner Verträge nachgewiesen werden. Dies ist kaum praktikabel.

Versicherer begegnen solchen Problemen indem sie bei der Übertragung von Kundenbeständen – sei es auf einen Käufer oder einen Erben – stets eine auf den neuen Bestandsinhaber lautende neue Maklervollmacht einfordern. Erfahrungsgemäß nimmt die Einholung entsprechender Vollmachten erhebliche Zeit in Anspruch.

Entgegengesetzt zu den Beteuerungen vieler Maklerbetreuer einzelner Versicherungsgesellschaften funktioniert eine Übertragung auf Knopfdruck in der Praxis damit nicht mehr. Neben dem Verwaltungsaufwand ist dabei auch zu beachten, dass die Einholung einer neuen Maklervollmacht durch den Erwerber/Erben unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften äußerst schwierig ist.

GewO-Erlaubnis personengebunden

Daneben ist auch zu beachten, dass die dem Makler erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO streng personengebunden ist. Die Erlaubnis nach § 34d GewO geht also nicht auf einen Erben über. Damit der Erbe das Maklerunternehmen fortführen kann, muss er eine eigene Gewerbeerlaubnis nachweisen. Ist der Erbe nicht Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO ist die Fortführung des Unternehmens bereits aus diesem Grunde gefährdet.

In Kenntnis dieser Problematiken sollten Versicherungsmakler erwägen ihr Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) zu überführen. Der Vorteil der Kapitalgesellschaft besteht dabei darin, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Sie besteht also unabhängig von ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern. Als juristische Person ist sie Inhaberin aller Rechte gegenüber Versicherern und Kunden, genauso wie sie Inhaberin der Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO ist.

Stirbt der Makler, so wird lediglich der Gesellschaftsanteil vererbt. Wünscht der Makler die Veräußerung seines Unternehmens, so genügt die Übereignung der Gesellschaftsanteile. Weder ist dabei die Zustimmung der Kunden noch der Versicherer erforderlich. Egal ob der Makler sein Unternehmen also veräußern oder an die nächste Generation übergeben möchte oder sich vielleicht beide Optionen offen halten möchte: Vorausschauend sollte er bereits jetzt sein Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft einbringen.

Preise für Maklerbestände sinken

Die Weiterführung des Maklerunternehmens lohnt sich wieder: Die Preise für Maklerbestände sinken beständig. Konnten vor wenigen Jahren Maklerbestände nur für die 3-fache Jahrescourtage erworben werden, so finden sich heute Angebote bereits zur 1 bis 1,5- fachen Jahrescourtage. Die Veräußerung des eigenen Maklerunternehmens trotz der geringen Zinsen für die Kapitalbeschaffung ist damit so unrentabel wie nie. Damit steigt das Interesse an der Fortführung des Unternehmens in der nächsten Generation.

Dabei ist es unerheblich, ob die eigenen Erben selbst als Makler tätig sein wollen oder nicht. Ist das Maklerunternehmen als Kapitalgesellschaft organisiert, können die Erben entweder einen aus ihrer Mitte oder einen Dritten zum Geschäftsführer bestellen. In beiden Fällen bleibt das Unternehmen jedoch in Familienbesitz und die Erben partizipieren an dessen zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg.

Übertragung des Maklerunternehmens zu Lebzeiten oder von Todes wegen: Eine ganz persönliche Entscheidung. Ob das eigene Unternehmen bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem eigenen Tod an die nächste Generation übergehen soll, hängt natürlich von der eigenen Lebenssituation und den persönlichen Wünschen des Maklers ab. Gerade jedoch im vorangeschrittenen Alter sollte verstärkt eine Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten erwogen werden.

Vorteil der Übertragung des Maklerunternehmens zu Lebzeiten ist, dass das eigene Maklerunternehmen einer bestimmten Person (z.B. dem bereits im Betrieb mitarbeitenden Kind) oder bestimmten Personengruppe (z.B. den Enkeln eines Ihrer Kinder) zugewandt werden kann und so sichergestellt werden kann, dass diese Person/Personen das Unternehmen auch erhalten. Gerade wenn mehrere Personen zu Erben berufen sein sollen, das eigene Unternehmen jedoch nur einzelnen zugewendet werden soll, empfiehlt sich eine Übertragung zu Lebzeiten.

Will man das eigene Unternehmen hingegen erst nach dem Tod einem unter mehreren Erben zukommen lassen, so müsste man eine Teilungsanordnung mit in das eigene Testament aufnehmen und eine Testamentsvollstreckung im Testament anordnen. Durch die Testamentsvollstreckung käme es jedoch zu weiteren Kosten und im Übrigen müsste auch der Testamentsvollstrecker erst die Teilungsanordnung umsetzen. Zwischen dem eigenen Tod und der Übergabe an den Begünstigten kann daher ein erheblicher Zwischenzeitraum entstehen, in welchem das eigene Unternehmen unbetreut bzw. lediglich durch den Testamentsvollstrecker betreut wird. Dies ist oftmals nicht gewünscht.

Viele Makler scheuen sich

Viele Makler scheuen sich vor der Übertragung des eigenen Unternehmens zu Lebzeiten, weil sie die Zügel im Unternehmen nicht aus der eigenen Hand geben wollen. In diesen Fällen bietet sich natürlich der schrittweise Rückzug aus dem Unternehmen an, bei welchem zunächst nur ein Teil der Gesellschaftsanteile übertragen werden und der Makler die Stimmenmehrheit behält.

In diesem Fall würden dann jedoch die noch vom Makler gehaltenen Gesellschaftsanteile mit in die Erbmasse fallen. In solchen Situationen sollte daher erwogen werden, ob nicht doch eine vollständige Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Nießbrauchs in Betracht kommt. Danach würden zwar die Gesellschaftsanteile übertragen werden, der Makler könnte jedoch weiterhin den wirtschaftlichen Nutzen aus den Gesellschaftsanteilen ziehen und auch die Stimmrechte hieraus geltend machen. Stirbt der Makler, so erlischt das Nießbrauchrecht und die Inhaber der Gesellschaftsanteile können die Gesellschaft fortführen.

Natürlich sollte auch sichergestellt werden, dass die Beschenkten die Gesellschaftsanteile nicht ohne Zustimmung des Maklers weiterveräußern. Durch entsprechende Veräußerungsverbote kann dies jedoch sichergestellt werden. Auch der Rückfall der Geschäftsanteile im Fall der Insolvenz des Beschenkten sollte eine Selbstverständlichkeit in solchen Verträgen sein.

Ist eine entsprechende Übertragung zu Lebzeiten von Ihnen gewünscht, so sollten Sie sich auch Gedanken darüber machen, ob die Übertragung vom Begünstigten nach dem Tod gegenüber Miterben ausgeglichen werden soll. Möglich sind hier viele Regelungen, z.B. eine Anrechnung des Unternehmenswertes auf den zukünftigen Erbteil oder eine Veränderung der Erbquoten. Jedenfalls sollten Sie klarstellende Regelungen in die Übertragungsvereinbarung und/oder Ihr Testament aufnehmen, damit Unklarheiten über das was von Ihnen gewollt war, im Vorwege vermieden wird.

Makler, die bis jetzt untätig geblieben sind, laufen Gefahr, dass Ihr Unternehmen mit ihrem Tod praktisch wertlos und unveräußerlich wird. Sie sollten daher rechtzeitig Vorsorge treffen. Hierzu zählt die Überführung des eigenen Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft und die Erstellung eines Testamentes, damit im Fall der Fälle alles geregelt ist.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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