Rechtsschutzdeckung für Verfolgung von Ansprüchen aus abgewickelter Lebensversicherung (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.04.2013 (Aktenzeichen: IV ZR 23/12) entschieden, wann ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) einen Anspruch auf Deckungszusage auch beim Widerruf von Altverträgen hat. Der BGH entschied, dass dafür eine Rechtsschutzdeckung zum Zeitpunkt des Vertragswiderrufes ausreichend ist. Dabei ging es inhaltlich um die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls im Rahmen der Rechtsschutzversicherung.

Sachverhalt vor dem BGH

Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er Prämienzahlungen leistete. Nachdem er das Versicherungsverhältnis kündigte, erhielt er den Rückkaufswert vom Lebensversicherer ausgezahlt. Ab August 2005 bis Dezember 2010 unterhielt er bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, welcher die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004) zu Grunde lagen.

Im August 2010 widersprach der Versicherungsnehmer seiner Erklärung über den Abschluss des (nun) bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages. Dabei ging er von einem unbefristeten Widerrufsrecht aus, da ihm bei Vertragsabschluss im Jahr 1995 unzureichende Vertragsinformationen vorlagen. Er forderte von seinem früheren Lebensversicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen. Zeitgleich wandte er sich an seine Rechtsschutzversicherung. Von dieser begehrte er Deckungsschutz für die ggf. auch klageweise Geltendmachung seines Rückzahlungsverlangens.

Im August verweigerte der Lebensversicherer die begehrte Prämienrückzahlung des Klägers. Die Beklagte Rechtsschutzversicherung hielt sich wiederum für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags im Jahr 1995 – und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung (also „vorvertraglich“) – geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Kläger im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.

Das Amtsgericht Stuttgart (Urt. v. 5. 7. 2011 – 11 C 1016/11, BeckRS 2013, 08258) hatte der Klage stattgegeben. Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 23. 12. 2011 – 4 S 210/11, BeckRS 2013, 08257) hate sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Anspruch auf Deckungszusage auch bei Widerruf alter Verträge

Der BGH entschied jedoch, dass der Rechtsschutzversicherer vertraglich verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der geltend gemachte Rechtsschutzfall bereits vorvertraglich eingetreten war. Der BGH sah hingegen den maßgeblichen Verstoß gegen Rechtspflichten nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss. Nach Auffassung des BGH kommt das pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Rechtsschutz herleitet und begründet. Dies war vorliegend die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers anzuerkennen und ihm die begehrte Prämienrückzahlung zu gewähren.

Die Weigerung des Lebensversicherer lag zwar noch nicht vor, als der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzversicherer um Versicherungsschutz bat. Da er jedoch laut BGH mit einer solchen Weigerung des Lebensversicherers rechnen konnte, liege der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten in der versicherten Zeit.

Rechtschutzfall liegt in der Hand des Versicherungsnehmers

Der BGH macht mit dieser Entscheidung deutlich, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalls darauf ankommtmit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt komme das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

Ob jedoch der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers schlüssig und beweisbar ist, sei für den Eintritt des Versicherungsfalls unerheblich (vgl. auch BGH v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01).

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung ist im Ergebnis absolut nachvollziehbar. Maßgeblich für den Eintritt des Rechtschutzfalls muss der Tatsachenvortrag des Versicherten sein. Denn ansonsten würde die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung von Tatsachen abhängig sein, die sich möglicherweise erst in einem laufenden Versicherungsprozess ergeben.

Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche (Aktivprozess), so richtet sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs die Auslösung des Rechtsschutzfalles im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt. Liegt also die Pflichtverletzung – hier die Ablehnung von Widerspruchsrechten – in der versicherten Zeit, so steht dem Versicherungsnehmer ein Deckungsanspruch aus seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

Was ist Versicherten und Versicherungsvermittlern zu raten?

Bevor es also zu einem Versicherungsfall kommt, sollten Versicherte dringend eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Ebenfalls ist Versicherungsvermittlern zu raten, den Kunden den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung frühestmöglich anzuraten und dieses zu dokumentieren. Denn ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und hat der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung, so muss der Versicherte Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dieses kann in Versicherungsprozessen – zum Beispiel bei einem Rechtsstreit mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung – sehr teuer werden. In diesem Zusammenhang können dem Versicherten Schäden entstehen, die er möglicherweise bei seinem Versicherungsvermittler geltend machen könnten, sollte dieser nicht den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfohlen haben. Um diese etwaige Vermittlerhaftung zu umgehen, sollte frühzeitig der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anempfohlen werden. Sofern Kunden eine Rechtsschutzversicherung nicht wünschen, sollte der Vermittler dieses dokumentieren.

Weiter Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Versicherungsrecht“ und „Rechtsschutzversicherung„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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