Deckungszusage unter Vorbehalt in der Rechtsschutzversicherung (OLG Braunschweig)

Das OLG Braunschweig hat sich im Rahmen von Deckungszusagen von Rechtsschutzversicherungen mit der rechtlichen Frage zu befassen gehabt, ob ein Widerruf einer Kostendeckungszusage bzw. die Kondiktion der übernommenen Kosten wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer zulässig ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. 3. 2013 – 3 U 89/12).

Der Sachverhalt vor dem OLG Braunschweig

Die klagende Rechtsschutzversicherung begehrt gegen ihren beklagten Versicherungsnehmer die Rückzahlung derjenigen Kosten, die sie ihm im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens übernommen hat. Der Beklagte ist angestellter Kraftfahrer. Dieser ist trotz des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes einer außerbetrieblichen Nebentätigkeit nachgegangen und beging dabei eine Ordnungswidrigkeit. Daraufhin hat der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Zunächst hat die Klägerin für die außergerichtliche Rechtsverteidigung des Beklagten eine Deckungsschutzzusage für die Kosten erteilt. Nachfolgend erteilte Sie die Deckungsschutzzusage für die erstinstanzliche und später auch für die zweitinstanzliche Rechtsverteidigung. Die Deckungsschutzzusagen enthielten jeweils den folgenden Hinweis:

„Rechtsschutz besteht unter dem Vorbehalt des § 3 Absatz 5 ARB 94/98/2000, d.h. danach entfällt Rechtsschutz rückwirkend bei Feststellung der vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles”.

3 Absatz 5 ARB 94/98/2000 hat folgenden Wortlaut:

„Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, … soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2a) bis h) und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherten vorsätzlich verursacht wurde.“

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die rechtliche Wertung des OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig folgt dem erstinstanzlichen Urteil und hat mit Beschluss vom 04.03.2013 entschieden, dass der klagenden Rechtsschutzversicherung der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den beklagten Versicherungsnehmer nicht zusteht. Es hat durch Beschluss nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung darauf hingewiesen, dass die Berufung des Rechtsschutzversicherers offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Die Klägerin könne sich nicht auf die in ihren Deckungsschutzzusagen erklärten Vorbehalte berufen. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 1, 2b) ARB 2000.

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„Versicherungsmakler sollten Kunden frühzeitig zu einer Rechtsschutzversicherung raten. Im Rechtsschutzfall sollten die Leistungsentscheidungen von Rechtsschutzversicherungen jedoch stets juristisch überprüft werden, sofern diese zu Lasten des Versicherten sind. Damit keine Ansprüche vereitelt werden, sollte zwingend zeitnah juristischer Rat eingeholt werden.“

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Deckungszusagen sind schuldrechtliche Schuldanerkenntnisse

Bei den von der Rechtsschutzversicherung erteilten Deckungsschutzzusagen handele es sich um sogenannte „deklaratorische Schuldanerkenntnisse“. Diese schneiden dem Rechtsschutzversicherer diejenigen Einwendungen und Einreden ab, welche ihm zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren oder mit denen die Rechtsschutzversicherung zumindest rechnete. Der Umstand, dass die Klägerin auf die Vorschrift des § 3 Absatz 5 ARB 2000 hingewiesen und den wesentlichen Regelungsgehalt erläutert hat, führe nicht dazu, dass sie die Schuldanerkenntnisse widerrufen bzw. die Kosten zurückfordern kann, so das OLG.

Vorliegend waren der klagenden Rechtsschutzversicherung die vom Arbeitgeber gegen den beklagten Versicherungsnehmer erhobenen Vorwürfe gerade bekannt. Es stand der Rechtsschutzversicherung damit frei, die Erteilung der Deckungszusage zu verweigern. Das Risiko, dass das entscheidende Gericht die außerordentliche Kündigung rechtskräftig als rechtmäßig beurteilen werde, könne die Rechtsschutzversicherung durch die Verweigerung der Deckungszusage vermeiden.

Der den Deckungsschutzzusagen beigefügte Hinweis auf die Vorschrift des § 3 Absatz 5 ARB 2000 stelle zwar einen echten Vorbehalt dar. Doch aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Rolle eines Versicherungsnehmers kann diese Erklärung nur dahingehend verstanden werden, dass ein Widerruf durch den Rechtsschutzversicherer nur in dem Fall möglich sein soll, wenn er Kenntnis von Umständen hatte, die ihr zum Zeitpunkt der Erklärung nicht bekannt waren.

Versicherungsschutz darf nicht leerlaufen

Ferner behauptet die darlegungsbelastete Klägerin auch nicht, dass die die Pflichtverletzung begründenden Tatsachen erst im Kündigungsschutzverfahren vorgetragen worden wären. Deshalb kann sich die klagende Rechtsschutzversicherung nicht darauf berufen, dass der beklagte Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Anderenfalls würde die Regelung bei der Deckungszusage leerlaufen, weil der Versicherungsnehmer von den Prozesskosten nur im Falle des eigenen Obsiegens freigestellt wird. Außerdem entspricht es gerade dem Sinn und Zweck einer solchen Rechtsschutzversicherung, dass dem Versicherungsnehmer das Kostenrisiko abgenommen wird.

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Auswirkungen für die Praxis

Mit diesem Beschluss des OLG Braunschweig wird der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmakler / Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherung Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist eine umfassende Prüfung des Versicherungsfalles im Rahmen der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer von großer Bedeutung.

Dem Versicherungsmakler wird diesbezüglich empfohlen, in einem Versicherungsfall die Rechtsschutzversicherung umfassend über den Fall in Kenntnis zu setzen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Rechtsschutzversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits zu Beginn alle Unterlagen zu dem jeweiligen Sachverhalt erhält, um den Rechtsschutzfall prüfen zu könne. So können rechtliche Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer vermieden werden. Sollte die Rechtsschutzversicherung dennoch einen bedingten Deckungsschutz gewähren, ist jedem Versicherungsmakler und Versicherten anzuraten, zeitnah Rechtsbeistand aufzusuchen.

Weitere Informationen finden Sie unter der Kategorie „Versicherungsrecht“ sowie „Rechtsschutzversicherung„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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