Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Zur Vermittlerhaftung: Dokumentationspflicht und Beweislastumkehr

Der BGH hatte mit Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13, wieder einmal über die Vermittlerhaftung, insbesondere über die Dokumentationspflicht des Versicherungsvertreters zu befinden.

Der Sachverhalt zur Vermittlerhaftung

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Versicherungsvertreter in die Vermittlerhaftung genommen. Anlass war die Kündigung eines bestehenden und dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrags.

Die Versicherungsvertreter überprüften dabei Anfang 2011 den bestehenden Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer. Danach kündigten die Versicherungsnehmer ihre Versicherungsverträge. Darunter befand sich eine seit dem 1.11.2004 bestehende und bis zum 1.11.2034 laufende kapitalbildende Lebensversicherung; über die Versicherungsvertreter wurden entsprechend neue Versicherungen einschließlich einer Lebensversicherung abgeschlossen.

Sodann kamen die Versicherungsnehmer zu der Einschätzung, dass die neuen Versicherungen für sie ungünstiger seien als die alten. Sie widerriefen also die neu abgeschlossenen Verträge mit der Begründung, sie seien von den Versicherungsvertretern falsch beraten worden.

Die Versicherungsnehmer schlossen dann neue Versicherungsverträge ab, nachdem der Versuch gescheitert war, den alten Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahr 2004 wieder in Kraft zu setzen. Mit der Klage begehrten die Versicherungsnehmer den Ersatz der Differenz zwischen den Kosten und Erträgen ihrer alten und neuen Lebensversicherung.

Dabei stützten sie ihr Begehren auf Beratungsfehler. Unter anderem würde ein Hinweis auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung fehlen. Als Nachteile kämen dabei der Wegfall der Steuerfreiheit, höhere Prämien infolge höheren Eintrittsalters, erneute Abschlusskosten und ein geringerer Garantiezins in Betracht.

Das LG Ulm hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat die eingelegte Berufung der Versicherungsnehmer durch Beschluss zurückgewiesen. Es blieb noch die Revision zum BGH.

Der BGH folgte der Instanz jedoch nicht:

„Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.

Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach den §§ 61, 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13)

Diese Entscheidung ist eine logische Konsequenz. Vorliegend gab es nämlich gerade kein Beratungsprotokoll und keine Auflistung über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung.

Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt.

Vor diesem Hintergrund ist dem Versicherungsvermittler explizit anzuraten die gesetzliche Dokumentationspflicht einzuhalten, um so die genauen Beratungsinhalte darlegen zu können. Nur so kann eine Haftungsminimierung des Vermittlers erfolgen, da ansonsten „Tür und Tor“ für eine Vermittlerhaftung geöffnet werden.

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Weitere Informationen finden Sie unter „Vertriebs- und Vermittlerrecht„, sowie „Die Haftung des Versicherungsvertreters„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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