Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Sie bundesweit

Im Versicherungsrecht nehmen die Rechtsanwälte unserer Hamburger Kanzlei die Interessen von Versicherungsnehmern deutschlandweit war. Auf Seiten der Versicherer sind wir hingegen nicht tätig. Hierdurch können wir gewährleisten, dass keine Vermischung von Interessen entstehen und wir uns somit vollkommen und ausschließlich auf die Wahrnehmung der Rechte der Versicherten konzentrieren können. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind selbstverständlich auf das Versicherungsrecht spezialisiert und halten entsprechende Fachanwälte für diesen Rechtsbereich vor.

Leistungsablehnungen durch Versicherungen: Existentielle Risiken für Versicherte

Versicherungen dienen der Absicherung bestimmter, oftmals existenzieller Risiken für Versicherte. Kommt es dann zu einem Leistungsfall, bzw. zu einem Schaden und leistet der Versicherer nicht, so geraten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer schnell in erhebliche finanzielle Bedrängnis.

Oftmals steht auch die wirtschaftliche Existenz für betroffene Versicherte auf dem Spiel. Als Rechtsanwälte für Versicherungsrecht ist es uns daher wichtig, schnelle Lösungen mit den Versicherungen für unsere Mandanten herbeizuführen. Wir vertreten die Mandanten der Kanzlei Jöhnke & Reichow sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich und sind dabei bundesweit für Versicherte tätig. Vielfach können wir daher bereits außergerichtlich eine Regulierung durch den Versicherer erzielen und somit adäquate Lösungen für Versicherte herbeiführen. Ist dies hingegen außergerichtlich nicht möglich, so kämpfen wir auch selbstverständlich vor Gericht für die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber den Versicherungen.

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: Versicherungsschutz in Gefahr

Kommt es zu einem Versicherungsfall, prüfen Versicherungen, ob sie überhaupt leisten müssen. Dabei überprüfen Versicherungen auch, ob Versicherte eine Anzeigepflichtverletzung begangen haben. Lassen sich Indizien dafür finden, lehnt der Versicherer die Leistungen ab und löst sich vom Versicherungsvertrag, z.B. mittels Anfechtung, Rücktritt, Kündigung.

Oftmals begründen Versicherer eine Leistungsablehnung mit einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG. Der Versicherer wirft dem Versicherungsnehmer also vor, er habe die damaligen Antragsfragen des Versicherers falsch, bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Ob eine solche Leistungsablehnung durch den Versicherer sodann überhaupt rechtlich nachvollziehbar ist, sollte unbedingt anwaltlich überprüft werden. In vielen Fällen ergibt unsere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung, dass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gar nicht vorliegt.

An dieser Stelle helfen wir Versicherten, dass der Versicherungsvertrag wiederhergestellt wird, sodass auch wieder Versicherungsschutz besteht. Als Rechtsanwälte für Versicherungsrecht setzen wir Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durch und machen Ihre vertraglich zugesicherten Ansprüche geltend.

Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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Ihre Versicherung zahlt nicht?  Das sind die nächsten Schritte….

 

  • Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Entweder telefonisch, per Email oder über unser Kontaktformular. Schildern Sie uns Ihren Versicherungsfall. Ob nur wenige Stichworte oder ganz konkret: Anhand Ihrer Angaben können unsere Rechtsanwälte sich ein erstes Bild von Ihrem Fall machen.
  • Nachdem wir uns einen Überblick über Ihr Anliegen verschafft haben, melden wir uns bei Ihnen zurück. In einem ersten kostenlosen Gespräch teilen wir Ihnen mit, welche Chancen für die Geltendmachung weiterführender Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag bestehen und welche Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen.
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so bemühen wir uns – soweit dies Ihrerseits gewünscht ist – um die Erteilung einer Deckungszusage. Sollten Ihnen noch Unterlagen zu Ihrem Versicherungsfall fehlen, können wir diese auch bei Ihrem Versicherer anfordern. Sobald uns ein vollständiges Bild Ihres Versicherungsfalles vorliegt, werden wir dann gegenüber Ihrer eigentlichen Versicherung tätig.

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Die Erfolgsstorys der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:


 

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Hier finden Sie einzelne Versicherungssparten

Nachfolgend finden Sie einige ausgewählte Versicherungssparten, in welchen wir – unter anderem – Versicherungsnehmer/innen rechtlich beraten und vertreten. Für weiterführende Hinweise zu den einzelnen Versicherungssparten klicken Sie gern auf die jeweilige Sparte. Sie finden hilfreiche weitergehend Informationen.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung der Arbeitskraft. Sie leistet jedoch nur, wenn eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Als berufsunfähig gilt, wer seinen letzten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Unfallversicherung

Unfall im Sinne der Unfallversicherung meint ein von außen plötzlich auf den Körper tretendes Ereignis. Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Ereignis auch ein versicherter Unfall in diesem Sinne ist, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Aus diesem Grunde stehen die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow hier zur Seite.

Zur Unfallversicherung

Dienstunfähigkeitsversicherung

Die Dienstunfähigkeitsversicherung enthält eine sogenannte „Dienstunfähigkeitsklausel“. Ist es dem Beamten also nicht mehr möglich, seinen Beamtendienst zu verrichten, verspricht die Versicherung im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die vereinbarte Monatsrente zu zahlen. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erhält der Beamte nämlich nicht seine volle Pension. Die Dienstunfähigkeitsversicherung soll den Einkommensverlust bestenfalls ausgleichen.

Zur Dienstunfähigkeitsversicherung

„Loss-of-Licence“ – Versicherung (LoL)

Bei einer Lizenzverlust- und die Fluguntauglichkeitsversicherung (Loss of Licence, LOL) handelt es sich um eine spezielle Berufsklausel, bei der die Flugtauglichkeit des im fliegenden Personal tätigen Versicherungsnehmers versichert wird (etwa bei der Bundeswehr) und der Fall der Flug(dienst)untauglichkeit als Eintritt des Versicherungsfalles anzusehen ist. Leistungsauslöser ist hier der Entzug der Lizenz bzw. die Untauglichkeit, und zwar unabhängig von einer Berufsunfähigkeit.

Zur Loss of Licence – Versicherung

Hausratversicherung

Eine Hausratsversicherung dient der Absicherung des eigenen Haushaltes, sowie dessen Einrichtungsgegenstände. Kritisch ist dabei oftmals die Bestimmung der richtigen Versicherungssummen und die Frage, ob der Neuwert oder nur der Zeitwert der beschädigten Sachen zu ersetzen ist. Oftmals wenden Versicherer auch ein, es läge kein versichertes Ereignis vor (z.B. Brand, Sturm, Leitungswasser, Raub oder Einbruchsdiebstahl). Hierbei kommt es also stets auf den Einzelfall an, ob der Versicherer vertraglich zugesicherte Leistungen auskehren muss. Gerade die Beweislast ist für den Versicherten sehr hoch, sodass an dieser Stelle genau gearbeitet werden muss, möchte man den Neuwert auch von der Versicherung ersetzt bekommen.

Zur Hausratversicherung

Gebäudeversicherung

Eine Gebäudeversicherung dient der Absicherung des eigenen Heims, sowie dessen Einrichtungsgegenstände. Kritisch ist dabei oftmals die Bestimmung der richtigen Versicherungssummen und die Frage, ob der Neuwert oder nur der Zeitwert der beschädigten Sachen zu ersetzen ist. Oftmals wenden Gebäudeversicherungen auch ein, es läge kein versichertes Ereignis vor (z.B. Brand, Sturm, Leitungswasser, Raub oder Einbruchsdiebstahl). Bei der Gebäudeversicherung kann es auch zu existenziellen Problemen des Versicherten kommen, beispielsweise wenn ein Gebäude angebrannt ist und dieses nur dem Geld aus der Versicherung wieder aufgebaut werden kann, diese aber gerade nicht leistet.

Zur Gebäudeversicherung

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung dient der finanziellen Absicherung des an einem Rechtsstreit beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich der entstehenden Kosten. Der Bereich der Rechtsschutzversicherungen ist sehr mannigfaltig, denn innerhalb der Versicherung gibt es viele Bausteine, die man buchen kann. Auch gibt es bezüglich dieser Themen sehr viele gerichtliche Entscheidungen.

Zur Rechtsschutzversicherung

Pflegetagegeldversicherung

Bei einer Pflegetagegeldversicherung handelt es sich um eine private Pflegezusatzversicherung. Diese private Zusatzversicherung sichert ein Tagegeld ab, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht. Der Versicherte erhält im Versicherungsfall also eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat.

Zur Pflegetagegeldversicherung

Krankenversicherung

Im Rahmen der privaten Krankenversicherung (PKV) erstattet der Versicherer die erforderlichen Heilbehandlungskosten. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), richten sich die Ansprüche der Versicherten nach dem Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Dennoch können im Einzelfall natürlich Streit über die Leistungsverpflichtung der privaten Krankenversicherung bestehen. Häufig ist fraglich, ob zum Beispiel eine konkrete Behandlung erforderlich ist oder nicht. Auch prüfen Krankenversicherungen im Leistungsfall die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, also ob dieser bei Beantragung der Versicherung die Gesundheitsdaten wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt hat. Hierbei können viele Rechtsprobleme entstehen.

Zur Krankenversicherung

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung sichert das Risiko des Wegfalls des Einkommens bei Erkrankungen der Versicherten ab. Die Krankentagegeldversicherung dient damit der Abdeckung des Risikos, welches dann entsteht, wenn ein Privatversicherter bei längerer Erkrankung ggf. nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist zunächst ohne regelmäßige Einkünfte ist. Denn das sogenannte „Krankengeld“ als Regelleistung gibt es für privat Versicherte nicht. Es handelt sich bei der Krankentagegeldversicherung also um eine private Versicherung, welche zusätzlich zur privaten Krankenversicherung als eigenständige Versicherung abgeschlossen werden kann. Die Krankentagegeldversicherung kann ebenfalls auch als Zusatzbaustein in der privaten Krankenversicherung vereinbart werden.

Zur Krankentagegeldversicherung

Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine gewerbliche Versicherung und eine Sammelbezeichnung für alle Versicherungsarten der Schadenversicherung, die zur Absicherung von Erlöseinbußen infolge einer zufälligen und ungewollten Unterbrechung des betrieblichen Ablaufs dient. Mit einer Absicherung gegen eine Betriebsunterbrechung wird daher immer ein Betrieb, oder genauer der betriebliche Ablauf, versichert. Dabei geht es nicht um den Substanzwert der Produktionsfaktoren des Unternehmens, sondern um das Nutzungspotential bzw. die Erlöskraft für den betrieblichen Leistungsprozess. Versichert sind damit der Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten wie Löhne, Gehälter, Zinsen, Mieten etc.

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Betriebsinhaltsversicherung

Die Betriebsinhaltsversicherung stellt sozusagen die „Hausratsversicherung“ für den Betrieb dar. Sie ist damit eine gewerbliche Versicherung. Die Betriebsinhaltsversicherung dient beispielsweise der Absicherung des Büros, des Lagers, des Ladens sowie des Bestands und des Warenlagers. Die Versicherung gewährt unter anderem Versicherungsschutz gegen Schäden durch Raub, Leitungswasser, Sturm sowie Einbruchsdiebstahl und Feuer. Je nach dem vertraglichen Deckungsumfang in dem Versicherungsvertrag sind von der Betriebsinhaltsversicherung auch Vermögensschäden, die durch einen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehenden Ausfall der Geschäftstätigkeit stehen, umfasst.

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EU-Versicherung

Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dient wie auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung der Absicherung der Arbeitskraft von Versicherten. Versicherte, die berufsunfähig wären, gelten jedoch nicht automatisch als erwerbsunfähig, sondern nur dann, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung gar nicht mehr oder nur stark eingeschränkt am Berufsleben teilnehmen können. Voll erwerbsfähig ist, wer sechs Stunden und darüber hinaus arbeiten kann. Bei einer möglichen Arbeitszeit von drei bis sechs Stunden spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung. Wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt als erwerbsunfähig.

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Dread-Disease

Die „Dread-Disease“-Versicherung bietet Versicherungsschutz bei besonders schweren Krankheiten, welche im Versicherungsvertrag, bzw. in den Versicherungsbedingungen definiert sind. Sie leistet, wenn eine der versicherten schweren Krankheiten eintritt. Außerdem muss die Krankheit bereits einen bestimmten Schweregrad erreicht haben. Dabei zahlt die Versicherung üblicherweise keine Rente. Abhängig von der Produktgestaltung wird die vereinbarte Todesfallleistung bei Diagnose einer vertraglich definierten schweren Erkrankung ganz oder teilweise vorgezogen und als Kapitalleistung erbracht. Dadurch können zumindest teilweise die finanziellen Folgen der Krankheit kompensiert werden.

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Grundfähigkeitsversicherung

Die Grundfähigkeitsversicherung (GFV) sichert nicht die Arbeitskraft ab, sondern bestimmte Fähigkeiten. Sie zahlt dem Versicherten also eine Rente, wenn er bestimmte elementare körperliche oder geistige Fähigkeiten verliert. Welche Fähigkeiten Versicherungsschutz genießen, ist im Versicherungsvertrag genau definiert. Als Grundfähigkeiten gelten beispielsweise das Sehen, Sprechen oder der Gebrauch der Hände. Ferner gehören zu diesen Fähigkeiten in der Regel das Hören, Gehen, Treppen steigen, Sitzen, Knien oder Bücken, Stehen, Arme bewegen, Heben und Tragen oder aber auch das Autofahren. Zu den geistigen Fähigkeiten zähl z.B. das Gedächtnis oder die Konzentration.

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